Verwerfung der Revision mangels rechtsfehlerhafter Nachprüfung (§349 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 519/89
- Datum
- 17.10.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Findet die Nachprüfung des Urteils im Rahmen einer Revisionsrechtfertigung nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Derjenige, dessen Revision erfolglos bleibt, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; hierzu gehören auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Auch auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der Revisionssenat das Revisionsverfahren prüfen und, wenn keine rechtsfehlerhafte Entscheidung festgestellt wird, die Revision verwerfen.
Die Verwerfung als unbegründet erfolgt einstimmig, wenn der Senat nach Anhörung des Beschwerdeführers keine durchgreifenden rechtlichen Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil erkennt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 31. Mai 1989
Rubrum
Abschrift
Bundesgerichtshof 4 StR 519/89
Beschluss in der Strafsache gegen █████ ██████ geboren am █ in █, ██████ – wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern –
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 31. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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