Revision: Urteil wegen Betrugs wegen unzureichender Feststellungen zum Vermögensschaden aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 519/65
- Datum
- 26.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung eines Vermögensschadens ist das Gesamtvermögen des Gläubigers vor und nach der Hingabe des Darlehens zu vergleichen; maßgeblich ist der Wert des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Darlehenshingabe im Verhältnis zum Darlehensbetrag.
Sind die aus dem Darlehensvertrag herrührenden Ansprüche dem Darlehensgegenstand nicht gleichwertig, bedarf es einer besonderen Prüfung, ob gestellte Sicherheiten den Minderwert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollwertig ausgleichen.
Sicherheiten gelten nur dann als vollwertig, wenn der Gläubiger bei Fälligkeit ohne erhebliche Schwierigkeiten und Aufwendungen unmittelbar und erfolgreich auf sie zugreifen kann; die erst nach Rechtsstreit oder hohen Kosten mögliche Durchsetzung stellt regelmäßig keinen vollwertigen Ausgleich dar.
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines zahlungsfähigen Dritten, vollwertige Faustpfandrechte oder wirksame Sicherungsübereignung können einen vollwertigen Ausgleich bewirken; der Tatrichter hat hierzu konkrete Feststellungen zu treffen, insbesondere zur tatsächlichen Inanspruchnahme und Zahlung eines Bürgen.
Fehlen hinreichende Feststellungen zum Vermögensschaden, ist gegebenenfalls nur der Versuchstatbestand zu prüfen; bei erneuter Verurteilung sind frühere Verurteilungen für die Bildung von Gesamtstrafen nach §§ 79 i.V.m. 74 Abs. 1 StGB näher zu bezeichnen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 26. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
1. den Elektrotechniker Walter-Heinrich ██, geboren am ████ 1921 in ███, Kreis ██████████████, aus ██████,
2. die Hausfrau Elisabeth ██, geboren am █████ in ███,
wegen Betruges.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Einbeziehung je einer früheren Strafe zu je einer Gesamtgefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt, wobei es die gegen die Ehefrau █████ erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die gegen die Verurteilung erhobenen Einzelangriffe der Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Jedoch haben die Rechtsmittel darum Erfolg, weil die Feststellungen des Landgerichts nicht mit genügender Bestimmtheit erkennen lassen, dass die FC-Bank durch die Gewährung des Darlehens einen Vermögensschaden erlitten hat.
Ob ein Vermögensschaden oder eine einem solchen gleichstehende Vermögensgefährdung eingetreten ist, zeigt ein Vergleich des Gesamtvermögens des Gläubigers vor und nach der Darlehensgewährung. Es kommt darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens im Verhältnis zu diesem hat. Sind die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Ansprüche des Darlehensgebers dem Gegenstand des Darlehens nicht gleichwertig, hat aber der Darlehensnehmer zur Sicherung dieser Ansprüche Sicherheiten gegeben, so bedarf es einer besonderen Prüfung, ob die Sicherheiten vollwertig sind und die Gegenforderungen für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Darlehensbetrage gleichwertig machen. Dabei werden minderwertige Gegenforderungen des Darlehensgläubigers dem Gegenstande des Darlehens regelmäßig nur durch solche Sicherheiten gleichwertig, die dem Zugriff des Gläubigers bei Fälligkeit seiner Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen unmittelbar und erfolgreich zugänglich sind. Das kann unter Umständen durch Bestellung vollwertiger Faustpfänder, durch rechtswirksame und ausreichende Sicherungsübereignung oder durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines zahlungsfähigen Dritten erreicht werden. Dagegen sind Sicherheiten, bei denen der Darlehensgeber erst einen Rechtsstreit führen oder erhebliche Kosten aufwenden muss, um zu seinem Geld zu kommen, in der Regel auch bei ausreichendem Wert der Sicherheiten dann kein vollwertiger Ausgleich der an sich minderwertigen Gegenforderungen des Darlehensgebers, wenn deren Befriedigung ausschließlich zu erwarten ist (BGHSt 15, 24, 26 f., 28; BGH NJW 1964, 874 Nr. 19; BGH bei Hoss, NJW 1964, 129, 130/131).
Der Tatrichter muss das im Einzelfall prüfen. Das hat das Landgericht unterlassen, obwohl seine Feststellungen zu einer solchen Prüfung Anlass gaben. Der Bürge Schub galt als „genügend kreditwürdig“ (UA S. 11). Er ist von der FC-Bank inzwischen in Höhe von rund 38.000 DM in Anspruch genommen worden, nachdem der Angeklagte Walter ██████ das Darlehen durch Einlösung von ihm gegebener Wechsel bis auf einen Betrag von 32.652,18 DM zurückgezahlt hatte. Ob die FC-Bank den Bürgen mit Erfolg in Anspruch genommen hat, ob Schub etwa, wenn er als selbstschuldnerischer Bürge in Anspruch genommen worden sein sollte, alsbald nach dem Ausfall der Darlehensnehmer Eheleute █████ gezahlt hat (§ 773 BGB), lässt das Urteil nicht erkennen.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges kann darum nicht aufrechterhalten bleiben, weil der Vermögensschaden der FC-Bank bislang nicht ausreichend festgestellt worden ist.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung mit Rücksicht auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Schub ein vollendeter Betrug der Angeklagten nicht feststellen lassen, so wird das Landgericht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des versuchten Betruges zu prüfen haben. Ein solcher würde vorliegen, wenn die Angeklagten in Verbindung mit ███ █████ die FC-Bank, wie es nach den bisherigen Feststellungen und dem Anschein hat, zunächst versucht haben sollten, das Darlehen von der FC-Bank ohne die Bürgschaft des Schub zu erhalten.
Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung der Angeklagten, sei es wegen vollendeten, sei es wegen versuchten Betruges, kommen, so wird es bei der Strafzumessung folgendes beachten müssen: Im angefochtenen Urteil ist bei dem Angeklagten Walter ██████ „die erhebliche Zahl seiner Vorstrafen“ strafschärfend berücksichtigt (UA S. 15), jedoch nicht gesagt, worauf sich diese Vorstrafen bezogen. Gerade einschlägige Vorstrafen sind für den Grad der inneren Verbundenheit zwischen dem Täter und der zur Aburteilung stehenden Tat bedeutsam (vgl. BGH StR 101/53 vom 17. September 1953 bei Dallinger MDR 1954, 18).
Das Landgericht wird ferner im Falle einer erneuten Verurteilung der Angeklagten bei der Bildung der Gesamtstrafen hinsichtlich der in diese einzubeziehenden früheren Verurteilungen der Angeklagten die nach § 79 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 StGB erforderlichen näheren Angaben zu machen haben. Diese fehlen in dem aufgehobenen Urteil.
| Willms | Mayr | Hürxthal | |||
| Flitner | Sanders |