Strafprozess: Verwertungsverbot für intime Tagebuchaufzeichnungen (Art. 1, 2 GG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 519/63
- Datum
- 21.02.1964
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tagebuchartige Aufzeichnungen mit höchstpersönlichem, mit der Persönlichkeitssphäre verknüpftem Inhalt unterfallen dem Schutz aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und können im Strafverfahren ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot begründen.
Ein Verwertungsverbot für intime Aufzeichnungen greift unabhängig davon ein, ob die Strafverfolgungsbehörden durch staatliches Handeln oder durch privates Zutun gegen den Willen des Verfassers Kenntnis von den Aufzeichnungen erlangen.
Der Schutz erstreckt sich nur auf Äußerungen, die Ausfluss der Persönlichkeit sind; Aufzeichnungen über Straftaten, Spionagehandlungen oder rein geschäftliche bzw. äußerliche Vorgänge können demgegenüber außerhalb des Schutzbereichs liegen.
Über die Verwertbarkeit intimer Aufzeichnungen ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeits- und Interessenabwägung zu entscheiden, bei der das Strafverfolgungsinteresse im Lichte der Grundrechte zu bewerten ist.
Ist die Verwertung unzulässig, darf über den Inhalt der geschützten Aufzeichnungen auch nicht auf andere Weise Beweis erhoben werden (Verbot der mittelbaren Verwertung).
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 5. Juni 1963
Leitsatz
Werden tagebuchartige Aufzeichnungen, die mit der Persönlichkeitssphäre des Verfassers verknüpft sind und die er nicht zur Kenntnis Dritter bringen wollte, im Strafverfahren als Beweismittel gegen seinen Willen benutzt, so liegt hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, es sei denn, das Interesse des Staates an der Strafverfolgung überwiegt, im Lichte des Grundrechts abgewogen, das persönliche Interesse an Schutz des eigenen Geheimbereichs.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineides verurteilt worden.
Sie war Lehrerin an einer ländlichen Volksschule. Dort war auch der verheiratete Hauptlehrer ███ tätig. Er bewohnte eine Dienstwohnung. Die Angeklagte hatte ein Zimmer im Obergeschoss desselben Hauses inne. Im Laufe der Zeit ist, wie das Landgericht feststellt, ein engeres Verhältnis zwischen der Angeklagten und ███ entstanden, das zu Küssen und körperlichen Berührungen führte. Ostern 1956 wurde ███ Rektor einer anderen Schule und verzog nach einigen Monaten dorthin. Die Angeklagte besuchte die Familie ███ dort häufig. Sie traf sich aber auch öfters mit ███ allein. Dieser hatte sich ihrer früher in pädagogischen Fragen angenommen, da sie noch ohne erzieherische Erfahrungen war. Die Angeklagte hatte auch an einer Arbeitsgemeinschaft für Junglehrer teilgenommen, die ███ seit 1956 leitete. Dieser war auch Mitglied der Prüfungskommission für die zweite Lehrerprüfung, vor der sie im Jahre 1959 die Prüfung bestand.
Die Angeklagte machte seit ihrer Schulzeit fast täglich Aufzeichnungen über Vorkommnisse, die ihr aufschreibenswert erschienen, auch über intime Dinge, über letztere in Kurzschrift. In den Jahren 1954 bis 1958 hat sie jährlich einen Notizkalender mit Notizen gefüllt, die sie zeitweise täglich oder fast täglich gemacht hatte.
Im Sommerurlaub 1957 begann die Angeklagte mit dem Graphiker ████ ein intimes Verhältnis, das sich bis Juni 1959 fortsetzte. Er besuchte sie häufig und übernachtete bei ihr. Ende Oktober 1958 fand ████ bei ihr die Notizkalender 1954 bis 1957 sowie fünfzehn Briefe ███s und einen nicht abgesandten Brief an den Schulrat. Er entnahm daraus Anhaltspunkte für ein intimes Verhältnis der Angeklagten mit ███. Er nahm diese Kalender und Briefe an sich, um sie später vollständig zu entziffern, und machte der Angeklagten schwere Vorhaltungen. Beide versöhnten sich aber wieder und setzten das intime Verhältnis bis Juni 1959 fort. Die Angeklagte wusste, dass ████ Briefe und Tagebuchkalender der Jahre 1954 bis 1957 mitgenommen hatte. Nach Lösung des Verhältnisses forderte sie ████ die Tagebücher zurückzugeben. Er weigerte sich zunächst. Die Angeklagte ließ ihn daraufhin durch einen Rechtsanwalt zur Rückgabe auffordern. Dieser Schriftwechsel geriet der Ehefrau ███ in die Hände. Sie nahm die Briefe und Notizbücher an sich, um sie bei einer Scheidungsklage zu verwerten. Die Eheleute ████ söhnten sich jedoch wieder aus. Frau ████ richtete nunmehr im August 1959 einen „Antrag auf Privatklage“ an das Amtsgericht in Siegen, dem sie die Briefe und Tagebücher beilegte mit dem Antrag, dieses „versiegelte Päckchen mit schriftlichen Beweismitteln“ bei der Staatsanwaltschaft „für zehn Jahre sicherzustellen“.
Vom Amtsgericht gelangten die Briefe und Notizbücher von Amts wegen mit den Akten zur Staatsanwaltschaft wegen des „Antrags auf Aufbewahrung“ und des von Frau ███ geäußerten Verdachts der Unzucht mit Abhängigen im Amt.
Die Staatsanwaltschaft klagte ███ der Unzucht mit Abhängigen an. Im Vorverfahren verweigerte die Angeklagte über ihr Verhältnis zu ███ die Aussage; in einem Disziplinarverfahren gegen ihn machte sie jedoch einige Angaben. Zur Hauptverhandlung gegen ███ am 21. April 1961 vor dem Landgericht Siegen war sie als Zeugin geladen, zur Wahrheit ermahnt und über die Bedeutung des Eides und die Strafbarkeit falscher und unvollständiger Aussagen belehrt worden. Nach Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO wurde sie als Zeugin vernommen. Später wurde sie nochmals vernommen und leistete dann den Eid. Ihre Aussage ist in den Gründen des Urteils des Landgerichts vom 21. April 1961 niedergelegt. Sie ging im Wesentlichen dahin, die Tagebuchaufzeichnungen entsprächen nicht immer den Tatsachen, sie brächten auch ihre Wünsche und Träume zum Ausdruck. Sie habe zwar mit ███ Zärtlichkeiten ausgetauscht, dabei aber keine sexuellen Absichten gehabt. Sie müsse ihre Freude dadurch zum Ausdruck bringen, dass sie jemandem um den Hals falle, wie sie es auch mit ihrer Katze tue. Wenn aus den Tagebüchern der Eindruck entstehen könne, sie habe mit ███ Geschlechtsverkehr gehabt, so treffe dies doch nicht zu. Sexuelle Absichten habe sie nur als Wunschträume hingeschrieben; das habe ihr genügt. ███ habe ihr Wohnzimmer nur dienstlich betreten und nie dann, wenn sie schon zu Bett gewesen sei. Die einen Geschlechtsverkehr betreffenden Eintragungen bezögen sich auf ████.
███ wurde freigesprochen. Die Strafkammer in Siegen war auf Grund der Aussage der Angeklagten davon überzeugt, dass zwischen ihr und ihm kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, dass sich die Tagebuchaufzeichnungen über Geschlechtsverkehr vielmehr auf das Verhältnis mit ████ beziehen. Auch stehe nicht fest, dass sie bei den zugegebenen flüchtigen Zärtlichkeiten geschlechtliche Absichten gehabt habe, so dass diese keine unzüchtigen Handlungen seien.
Die beschworene Aussage der Angeklagten ist nach der Überzeugung der Strafkammer im jetzigen Verfahren mindestens in folgenden Punkten unrichtig:
1. Die im Tagebuch vermerkten sexuellen Absichten in Bezug auf ███ seien nur Wunschträume. In Wirklichkeit schilderten die entsprechenden Eintragungen tatsächliche Vorkommnisse zwischen ihr und ███, mit Ausnahme der ausdrücklich und erkennbar als „Träume“ oder „Wunschträume“ bezeichneten Eintragungen.
2. Sie habe bei den ausgetauschten Zärtlichkeiten keine geschlechtlichen Absichten gehabt. In Wahrheit seien geschlechtsbezogene Zärtlichkeiten (Küsse, Streicheln) zwischen ihr und ███ ausgetauscht worden.
3. ███ habe ihr Zimmer nur dienstlich betreten, und niemals, wenn sie schon zu Bett gewesen sei. Tatsächlich habe ███ bis Ende Oktober 1956, dem Zeitpunkt seines Wegzugs, und später besuchsweise ihr Zimmer mehrfach ohne dienstlichen Grund betreten, teils um mindestens Zärtlichkeiten mit ihr auszutauschen.
4. Die Eintragungen vom 28. und 29. August 1957 bezögen sich auf █████. Tatsächlich bezögen sich diese Eintragungen, die ihr vom Gericht in Siegen vorgehalten worden seien, auf ███.
Das Landgericht hat seine Überzeugung zu diesen vier Punkten in eingehender Beweiswürdigung unter Heranziehung der einzelnen Tagebucheintragungen begründet. Es ist überzeugt, dass die Angeklagte die Unrichtigkeit dieses Teils ihrer beschworenen Aussage kannte.
Die Angeklagte hat jede Schuld bestritten; ihre Aussage sei richtig. Aus den Tagebüchern ergebe sich nichts Gegenteiliges, denn ihre Eintragungen seien keine „Beweise“ für Tatsachen. Das sie wirklich Interessierende habe sie nicht aufgeschrieben. Sie habe mit ███ keinen Geschlechtsverkehr gehabt und keine geschlechtsbezogenen Zärtlichkeiten getauscht. Geküsst hätten sie sich überhaupt nicht. Ihr Zimmer habe er nur aus dienstlichem Anlass betreten. Diese Frage des Gerichts in der Hauptverhandlung in Siegen habe sie nur auf die Zeit bis zum Wegzug ███s bezogen. Nachher sei ███ einige Male besuchsweise kurz bei ihr gewesen. Ihre Einlassung, sie habe die Frage nach dem Betreten ihres Zimmers durch ███ auf die Zeit bis zu dessen Wegzug bezogen, ist ███████████████ richtig. Für die folgende Zeit ist sie daher in diesem Punkt für nicht schuldig befunden worden.
Das Landgericht hat geprüft, ob die Notizbücher und Briefe zulässige Beweismittel seien und hat insoweit keine rechtlichen Bedenken. Zwar seien die Aufzeichnungen nur für die Angeklagte allein bestimmt gewesen. Sie seien gegen ihren Willen, aber ohne eine strafbare Handlung durch Verkettung von Umständen zur amtlichen Kenntnis gelangt und damit Beweismittel schon im Verfahren gegen ███ geworden. Weder die ausschließlich private Bestimmung der Bücher und Briefe, noch die Tatsache, dass sie gegen den Willen der Angeklagten Beweismittel geworden sind, noch der Umstand, dass sie intimste Dinge enthalten, machten sie als Beweismittel untauglich. Da die Angeklagte ihre beeidete Aussage in Beziehung gerade auf die Tagebücher und Briefe gemacht habe, sei es kein unzulässiger Eingriff in ihre Grundrechte, wenn sie als Beweismittel gegen sie verwendet worden seien.
Was den Inhalt der Aufzeichnungen angeht, so ist das Landgericht überzeugt, dass dort überwiegend Begebenheiten festgehalten werden, nicht nur Träume und Wunschvorstellungen.
Die Revision macht geltend, die Tagebuchaufzeichnungen gehörten zur Intimsphäre der Angeklagten und dürften daher gegen ihren Willen nicht als Beweismittel verwendet werden.
Diese Rüge ist hinsichtlich des hier erhobenen Anklagevorwurfs begründet. Bei der Prüfung, ob und inwieweit im Strafverfahren ein grundgesetzliches Beweisverbot in Bezug auf private Aufzeichnungen besteht, ist von ähnlichen Erwägungen auszugehen, wie sie der Bundesgerichtshof zur Verwertbarkeit von Tonbandaufnahmen angestellt hat (BGHZ 27, 284, 286; BGHSt 14, 358; dazu Maunz/Dürig, GG Art. 1 Rn. 37, Art. 2 Rn. 38 ff; Wintrich, Zur Problematik der Grundrechte, Heft 71 der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, 1957, S. 15).
Die Art. 1 und 2 GG gewährleisten die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit als Grundwerte der Rechtsordnung. Sie binden den Staat, seine Organe und jedermann im privaten Rechtsverkehr (Maunz/Dürig Art. 1 Rn. 16; Wintrich a.a.O. S. 12).
In diese Richtung weist auch der die private Rechtssphäre schützende Art. 8 der gemäß Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II, 685) als Bundesrecht geltenden Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährte Rechtsschutz gewährleistet dem Bürger in seinem Persönlichkeitsbereich die gebührende Freiheit und Selbstbestimmung, die für die Entfaltung der Persönlichkeit unerlässlich ist (BGHZ 27, 286). Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass, wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Partners auf Tonband festhält, damit in der Regel das grundgesetzlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, das die engste Lebenssphäre schützt. In der mündlichen Auseinandersetzung kommt die eigengeartete Persönlichkeit jedes Sprechers zum Ausdruck, der ein Recht darauf hat, das Gespräch unbefangen und ohne Gefühle des Misstrauens und Argwohns zu führen. Eine wesentliche Verkümmerung dieser Persönlichkeitsentfaltung würde es bedeuten, wenn ein Partner befürchten müsste, ohne sein Wissen und ohne dass die besondere, unwiederholbare Atmosphäre des Gesprächs noch erhalten bliebe, auf jedes Wort festgelegt zu werden. Damit wäre notwendigerweise das Gefühl ständigen Argwohns und Misstrauens verbunden; die Möglichkeiten des zur menschlichen Natur gehörenden, unter Umständen vertrauens- und auch temperamentvollen Gedankenaustausches wären unertäglich behindert. Von technischen Einrichtungen würde ein die menschlichen Grundbeziehungen schädigender, kritikloser Gebrauch gemacht. Es kann hier auf sich beruhen, inwieweit derartige Erwägungen auch auf Zeugenaussagen zutreffen können, die mit Wissen des Zeugen auf Tonband festgehalten werden.
Diese Grundsätze müssen erst recht gelten, wenn jemand Meinungen, Gefühle, Erlebnisse und Erfahrungen für sich selber festhält, ohne dass sie, von seltenen, selbstbestimmten Ausnahmen abgesehen, zur Kenntnis anderer gelangen sollen. Bei Gesprächen verfolgt jedermann mit seinen Äußerungen immerhin einen Kundgebungszweck, wenn auch nur in begrenzter Weise gegenüber den Gesprächspartnern. Aufzeichnungen intimer Art sind jedoch regelmäßig von vornherein nicht zur Kenntnis Anderer bestimmt. Müsste ihr Verfasser befürchten, dass sie gegen seinen Willen gelesen und gar benutzt werden, so könnte dies die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit erheblich behindern. Es muss jedermann freistehen, etwa Empfindungen, Gefühle, Ansichten und Erlebnisse beliebig für sich festzuhalten ohne den Argwohn und die Befürchtung, dass solche Aufzeichnungen unbefugterweise verwertet werden. Hierzu kann er schutzwürdige Interessen verschiedenster Art haben. Ein Schriftsteller etwa kann beabsichtigen, solche Aufzeichnungen unter Umständen intimster Art später literarisch zu verwerten. Ein Psychologe kann durch Selbstbeobachtung oder Observierung anderer Personen Schlüsse ziehen und wissenschaftlich verwerten wollen. Jemand kann durch längere Beobachtung eigener oder fremder Empfindungen, Erlebnisse, Eigenarten und Reaktionen allmählich eigene Vervollkommnung anstreben. Es kann aber auch sein, dass jemand durch derartige schriftliche Niederlegungen oder Urteile zur Auseinandersetzung mit sich selbst oder zur Lösung innerer Spannungen gelangen will, besonders wenn er Gelegenheit zur vertrauten Aussprache nicht hat oder nicht sucht. So könnten ihrem Inhalt nach auch die Aufzeichnungen der Angeklagten aufzufassen sein. In diesen und ähnlichen Fällen ist ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis an der Nichtverwertbarkeit derartiger intimer Papiere unter noch zu erörternden rechtlichen Voraussetzungen im Strafverfahren anzuerkennen. Das Rechtsgut des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs wird in steigendem Maße als solches erkannt und rechtlich geschützt (dazu Kohlhaas, Die Rechte der Einzelpersönlichkeit im Widerstreit zu den Belangen der Strafrechtspflege, Juristen-Jahrbuch Bd. 4, 1963/64, S. 53). Dies erstrebt auch der Entwurf 1962 eines StGB in den §§ 182 ff (Begründung S. 326).
Dabei handelt es sich nicht nur darum, Rechtsschutz neu zu schaffen, soweit der private Bereich durch Missbrauch neuer technischer Erfindungen angetastet wird, sondern vor allem darum, diesen Bereich im Lichte der Grundrechte erachtend rechtlich zu gewährleisten. Die Begründung des Entwurfs verweist besonders darauf, dass die Staatsgewalt gemäß den Art. 1 und 2 GG die Würde des Menschen zu achten und zu schützen und dem Einzelnen das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu garantieren hat, soweit er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder andere unentbehrliche Schranken verstößt. Dabei wird auch auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte hingewiesen; der Einzelne könne sich nur dann zur Persönlichkeit entwickeln, wenn ihm hierfür Belange freier Raum gewährleistet werde.
Eine weitere Frage ist es, in welchem Umfang und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen im Strafverfahren ein solcher Schutzbereich, der auf ein grundrechtliches Verwertungsverbot als Beweismittel hinausläuft, anzuerkennen ist, sofern der Betroffene in die Benutzung der intimen Aufzeichnungen als Beweismittel nicht einwilligt. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass der Zweck, Straftaten aufzuklären und zu ahnden, zwar von überaus großer Bedeutung ist, aber nicht stets und unter allen Umständen das überwiegende Interesse des Staates ist und sein kann. Vielmehr muss sich auch dieses wichtige Allgemeininteresse in die zu berücksichtigenden Gesamtinteressen einordnen. Dies erkennt die StPO bereits jetzt ausdrücklich an, indem sie Beweisverbote vorschreibt, die zum Teil dazu dienen, die Privatsphäre in bestimmtem Umfang zu schützen, selbst auf die Gefahr hin, dass der Strafverfolgungszweck dadurch beeinträchtigt oder vereitelt wird. In derartigen Fällen steht das Interesse am Schutz der Privatsphäre höher als dasjenige an der Strafverfolgung. Diese ausdrücklichen Beweis- und Verwertungsverbote der StPO sind nicht abschließend geregelt. Bereits Beling hat im Jahre 1903 (Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess) hervorgehoben, die im damals geltenden Strafprozessrecht niedergelegten Beweisverbote schützten Menschenwürde und Persönlichkeitssphäre nicht genügend vor Staatszugriffen (insbesondere S. 37).
Die besondere Bedeutung des Schutzes der Menschenwürde und des Rechts auf Entfaltung der Persönlichkeit im Grundgesetz hat zur Folge, dass schon im geltenden Recht Verwertungsverbote insoweit feststehen, als andernfalls die Grundrechtsgarantien beeinträchtigt würden und die erforderliche Abwägung zwischen Grundrecht und anderen, im Lichte des Grundrechts zu verstehenden geschützten Interessen nicht mehr gewährleistet wäre. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und „allgemeinem Gesetz“ ist nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die allgemeinen Gesetze aufzufassen; vielmehr besteht eine Wechselwirkung in dem Sinne, dass die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 7, 209).
Die genannten Grundgesetzartikel üben ihre korrigierende Wirkung bereits im Bereich der bestehenden Gesetze, so auch des Strafverfahrensrechts, das mit Recht als angewandtes Verfassungsrecht verstanden wird (Sax in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/2, 1959, 966; hierzu auch BVerfGE 6, 389, 433). Da der Staat die Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu achten und zu schützen hat, ist in bestimmtem Umfang ein Verwertungsverbot für Aufzeichnungen der genannten Art jedenfalls in dem Sinne anzuerkennen, dass diese strafverfahrensrechtlich ohne das Einverständnis des Betroffenen nicht benutzt werden dürfen. Dies kommt in Rechtsprechung und Schrifttum dort, wo es sich um die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten aufgenommenen Tonbandes handelt, bereits zum Ausdruck (Sarstedt/Löwe/Rosenberg, 21. Aufl. § 136a StPO Anm. 4, 6, 7; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. 1958 Vorbem. vor § 48 S. 169; Kohlhaas a.a.O. S. 50; Sendler, Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel im Strafprozess mit Berücksichtigung des anglo-amerikanischen und des französischen Rechts, Jur. Diss. Berlin 1956; Egbert Peters, Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise und Beweismittel im Zivilprozess, ZZP 1963, 145). Auch in der Entscheidung BGHSt 5, 333 hat der Bundesgerichtshof die besondere Bedeutung der Grundrechte für das Strafverfahrensrecht hervorgehoben, indem er die Untersuchung mit dem Polygraphen (Lügendetektor) und die Verwertung des durch ihn erzielten Untersuchungsergebnisses als Verstoß gegen die Menschenwürde ablehnt, und zwar unabhängig von der Tauglichkeit des Geräts und dem Einverständnis des zu Untersuchenden. Allerdings haben nicht alle Beschränkungen auf dem Gebiete des Beweisrechts auch ein Verwertungsverbot zur Folge. Mitunter ordnet das Gesetz Verwertungsverbote ausdrücklich an (z.B. im § 136a StPO). In anderen Fällen, in denen Beweisverbote ausdrücklich bestehen oder gemäß grundrechtlichen Erwägungen anzuerkennen sind, bedarf es der Einzelprüfung, ob eine Verletzung des Beweisverbots auch ein Verwertungsverbot zur Folge hat.
Bei den genannten intimen Aufzeichnungen jedenfalls wird die Persönlichkeit nur dann wirksam geschützt, wenn ein Verwertungsverbot anerkannt wird, gleichviel ob die Aufzeichnungen durch staatlichen Akt oder durch privates Eingreifen zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde gelangen. In Fällen dieser Art darf grundsätzlich kein Eindringen in die Privatsphäre stattfinden, so dass es ohne rechtliche Bedeutung ist, auf welche Weise die Aufzeichnungen gegen den Willen des Verfassers zur behördlichen Kenntnis gelangen.
Ein solches Beweis- und Verwertungsverbot hat jedoch nur Berechtigung, soweit es sich um Äußerungen handelt, die ihrem Inhalt nach als Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers in Betracht kommen. Das braucht hier, bei tagebuchartig höchstpersönlichen Inhalten, nicht näher ausgeführt zu werden. Fertigt aber etwa ein Strafäter Aufzeichnungen über seine Verbrechen und Opfer an (Hans von Hentig, Tagebücher als Berichtsurkunden, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 78. Jahrgang, 1962, 281) oder ein fremder Agent über seine Spionageunternehmungen, so ist für Persönlichkeitsschutz kein Raum. Die Entfaltung, nicht der Verfall der Persönlichkeit wird durch die Grundrechte geschützt. Auch geschäftliche Aufzeichnungen und solche, die sich lediglich auf Vorgänge äußerer Art beziehen und nicht mit der Persönlichkeitssphäre verknüpft sind, werden nicht unter ein Beweis- und Verwertungsverbot fallen. Es mag Fälle geben, in welchen diese notwendige Unterscheidung Schwierigkeiten bereitet. Das Problem der Abgrenzung muss im Recht jedoch vielerorts bewältigt werden. Es ist den Gerichten durch die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bindend aufgegeben, damit die Grundrechte voll zur Wirkung kommen können.
Ein Verwertungsverbot kann jedoch auch nur anerkannt werden im Rahmen eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem persönlichen, grundrechtlich gewährleisteten Interesse am Schutz des eigenen Geheimbereichs und dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung. Der „Gefahr, dass in verständlichem Bemühen um eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung unverzichtbare Freiheitsrechte des Betroffenen unversehens beiseitegeschoben oder unnötig beschnitten werden, steht eine andere Gefahr nicht minder drohend gegenüber: dass das eifrige Bemühen um uneingeschränkte Wahrung dieser Freiheitsrechte im prozessualen Bereich zu einer verkrampften, doktrinär übersteigerten Betonung dieser Rechte führt und dadurch das Zustandekommen und Funktionieren einer zweckmäßigen Verfahrensregelung zur sachgerechten Strafrechtspflege behindert oder gar lähmt“ (Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in Bettermann/Nipperdey/Scheuner: Die Grundrechte, Band III/2, 1959, 969). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen steht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest (BVerfGE 7, 209; 12, 125; BVerfG NJW 1962, 2243; 1963, 147; BGHSt 17, 38). Er ist auch der tragende Gedanke des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts NJW 1963, 1597 (Liquorentnahme nach § 81a StPO; vgl. auch Jagusch, Pressefreiheit, Redaktionsgeheimnis, Bekanntmachen von Staatsgeheimnissen, NJW 1963, 177, 178). Dieser Grundsatz gilt im Strafverfahren allgemein. Auch BGHZ 27, 284, 286 führt aus, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch unberechtigte Tonbandaufnahme könne unter bestimmten Voraussetzungen (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) entfallen. Dies wird etwa dann in Betracht kommen können, wenn die Verwertung solcher Aufzeichnungen das einzige Mittel zur strafprozessualen Entlastung einer anderen Person von besonders schweren Anklagevorwürfen darstellen würde. Dann käme es darauf an, ob das Grundrecht an der Geheimhaltung oder das private und öffentliche Interesse an der Entlastung Unschuldiger im einzelnen Falle höher steht. In einem Falle solcher Art stünden sich nicht nur das Interesse des Staates an der Tataufklärung und dasjenige des Bürgers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre gegenüber, sondern auch dasjenige des Beschuldigten, nicht unschuldig verurteilt zu werden. Ist die Beschuldigung weniger gewichtig, so wird das Persönlichkeitsinteresse des Verfassers der Aufzeichnungen wohl oft überwiegen müssen. Handelt es sich um hinreichenden Tatverdacht schwerer Angriffe auf das Leben, auf andere bedeutende Rechtsgüter, auf den Staat oder um andere schwerere Angriffe auf die Rechtsordnung, so wird der Schutz des privaten Lebensbereichs gegebenenfalls zurücktreten müssen.
Die Abwägung muss jeweils unter Berücksichtigung des Strafverfolgungsinteresses im Licht der Bedeutung des Grundrechts vorgenommen werden, wobei das verschuldete Tatunrecht, soweit es beurteilt werden kann, berücksichtigt werden muss.
Dadurch, dass die Angeklagte die Wegnahme der Aufzeichnungen und Briefe durch ████ zunächst hingenommen hatte, solange ihre Liebesbeziehung zu ihm andauerte, hat sie sich des Persönlichkeitsschutzes nicht begeben. Sie hatte dabei darauf vertraut, dass ████ diese Papiere niemanden zugänglich machen werde. Er hat sie auch versteckt gehalten. Als ihre Beziehungen zu ████ sich verschlechterten, hat sie die Bücher sofort herausverlangt. Lediglich durch das Verhalten von Frau ████ sind sie bekannt geworden. Von einem Verzicht der Angeklagten auf ihren Persönlichkeitsschutz kann daher keine Rede sein. Das gilt auch für das gegenwärtige Verfahren, obwohl sich die Angeklagte in den Vorhaltungen auf Grund ihrer Tagebücher geäußert hat. Sie hat keine Rechtserfahrung. Die Bedeutung der Grundrechte in hier erörtertem Zusammenhang war ihr nicht bekannt. Sie ist im allgemeinen Bewusstsein auch noch nicht hinreichend gefestigt, wie das beanstandete Verfahren zeigt.
Diese Grundsätze führen hier zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der Tagebuchaufzeichnungen. Zwar könnte die Angeklagte, sofern ihr ein Meineid zur Last fällt, durch Täuschung des Landgerichts Siegen als Zeugin unter Umständen einen unrichtigen Freispruch von den Anklagevorwürfen der Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 StGB) herbeigeführt haben, ohne dass dies jetzt schon gewiss feststünde. Dies wäre nicht leicht zu nehmen, da § 174 StGB, wenn auch unter zwei unterschiedlich schweren Strafdrohungen, ein Verbrechen umschreibt. Auch Meineid ist in sehr vielen Fällen ein gewichtiges Verbrechen. Jedoch sieht das Gesetz auch insoweit mildernde Umstände vor, um weniger schweren Verstößen gegen die Wahrheitspflicht des Zeugen gerecht zu werden. Bei der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsrechts gegen die berechtigten Belange der Strafrechtspflege, die dabei nicht unterbewertet werden dürfen, ist nicht von dem allgemeinen Deliktsvorwurf auszugehen, sondern von dem im Einzelfall in Betracht kommenden Tatunrecht. Anders ist bei der Vielzahl möglicher Tatbegehungen im Rahmen der einzelnen Straftatbestände keine sachgemäße und gerechte Abwägung möglich; sie müsste schematisch bleiben.
Diese Prüfung ergibt auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen, dass kein so bedeutendes Tatunrecht vorliegen kann, dass ein Zurückstellen des Rechts der Angeklagten an ihrer Intimsphäre gerechtfertigt wäre. Falls sich ███ nach § 174 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hätte, dann jedenfalls nicht dadurch, dass er das Rechtsgut der geschlechtlichen Freiheit der ihm unterstellten Angeklagten wesentlich beeinträchtigt haben könnte. Diese war zur möglichen Tatzeit volljährig und, wie ihre festgestellte Einlassung auf jeden Fall ergibt, ihm überaus zugetan. Falls zwischen ihr und ███ Zärtlichkeiten stattgefunden haben, wovon das Landgericht überzeugt ist, dann also nicht deshalb, weil sich die Angeklagte ihrem Vorgesetzten gegenüber etwa nicht anders zu helfen gewusst und dessen Zudringlichkeiten nur geduldet hätte, sondern aus Zuneigung. Freilich könnte dann noch immer der Vorwurf übrig bleiben, ███ habe das Überordnungsverhältnis zur Angeklagten von geschlechtlichen Einflüssen nicht reingehalten. Auch dieser Vorwurf wäre nach den Umständen überaus ernst zu nehmen. Jedoch hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 8, 278 im Falle eines Anwaltslehrlings entschieden, das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs könne entfallen, wenn die persönlichen Beziehungen den Grundgedanken des § 174 StGB nicht vereitelten, wenn nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und seine Achtung vor der Autoritätsperson nicht gefährdet werde. Es kann dahingestellt bleiben, ob davon hier die Rede sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat jene Voraussetzungen seinerzeit lediglich als möglich erörtert. Immerhin war die Angeklagte bereits volljährig. Andererseits ist ███ verheiratet und zudem noch Mitglied der für sie zuständigen Prüfungskommission. Weder er noch sie hätten es dann verstanden, die ihnen deutlich gezogenen dienstlichen und sittlichen Grenzen zu wahren. Ein etwaiger Ehebruch hätte übrigens mangels der Voraussetzungen des § 172 StGB hier außer Betracht zu bleiben. Es verbliebe, auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen, das Bild erwachsener Menschen, die es trotz mannigfach gebotener sittlicher, ehelicher und dienstlicher Rücksichten vorübergehend nicht verstanden hätten, ihre Gefühle füreinander völlig zu zügeln und sich nach den gebotenen sittlichen Einsichten zu verhalten. Das darin liegende, nunmehr über sieben Jahre zurückliegende etwaige strafrechtliche Unrecht wäre nicht unerheblich, aber doch auch nicht so erheblich, dass es das Zurücktreten des Grundrechts der Angeklagten unbedingt gebieten würde. Was die Angeklagte angeht, so läge ihr Tatunrecht gegebenenfalls darin, dass sie ███, nachdem sie sich moralisch an seinem Verhalten mitschuldig zu fühlen gehabt hätte, von dem soeben erörterten Vorwurf wider besseres Wissen habe reinigen wollen, wobei für sie zu sprechen hätte, dass sie sich dadurch ebenfalls erhebliche sittliche und dienststrafrechtliche Vorwürfe zugezogen hatte. Sie befand sich, wie ihr das angefochtene Urteil zugute hält, in erheblichem Konflikt. Sie fühlte sich ███ in zweifacher Hinsicht schuldig, erstens, weil sie sich mit ihm, einem verheirateten Familienvater, überhaupt auf Zärtlichkeiten eingelassen hatte, weiterhin deshalb, weil durch ihre Tagebücher nunmehr der Beweis gegen ihn in seiner Strafsache geführt werden sollte. Die Strafkammer hat unter diesen Umständen mit Recht Eidesnotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) bei ihr angenommen. Unter diesen Gesamtumständen ist es auch insoweit noch zu rechtfertigen, wenn das Strafverlangen der Allgemeinheit gegenüber dem Grundrecht des Schutzes der Intimsphäre zurücktritt.
Das Urteil musste daher aufgehoben werden. Das Landgericht darf die Tagebücher in der neuen Verhandlung nicht als Beweismittel verwerten. Über ihren Inhalt darf auch nicht in anderer Weise Beweis erhoben werden, etwa durch Vernehmung von Personen, die Kenntnis von dem Inhalt haben, als Zeugen.
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