Treffer
BGH Urteil

Unfallflucht: Nachtrunk strafschärfend; fahrlässige Tötung wegen Aufklärungsmängeln aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 519/61
Datum
09.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung auf, weil Feststellungen zur tatsächlichen Sichtweite (Abblendlicht/Beleuchtung) und zum Unfallablauf (insb. Betreten der Fahrbahn durch den Fußgänger) fehlten, sodass Kausalität und Fahrlässigkeit nicht tragfähig belegt waren. Im Übrigen blieb die Verurteilung wegen Unfallflucht bestehen; die dortige Einzelstrafe wurde nicht beanstandet. Strafschärfend durfte berücksichtigt werden, dass der Angeklagte nach der Flucht durch „Nachtrunk“ die Rückrechnung der BAK auf den Unfallzeitpunkt erschwerte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr müssen Sichtweite und Anhalteweg auf tragfähiger Tatsachengrundlage festgestellt werden; eine bloße Schätzung der Reichweite des Abblendlichts genügt nicht, wenn hiervon die zulässige Geschwindigkeit abhängt.

2

Für die Ursächlichkeit einer als überhöht angesehenen Geschwindigkeit ist festzustellen, wie das Unfallopfer in die Fahrbahn gelangte; tritt ein Fußgänger plötzlich vom Gehweg auf die Fahrbahn, kann selbst Fahren „auf Sicht“ einen Zusammenstoß nicht verhindern.

3

Ein Kraftfahrer muss auch zur üblichen Zeit der Heimkehr von Gaststättenbesuchern nicht ohne weiteres mit Betrunkenen auf der Fahrbahn rechnen; daraus folgt jedoch keine generelle Pflicht, langsamer als „auf Sicht“ zu fahren.

4

Bei der Strafzumessung wegen Unfallflucht darf strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Täter während oder nach der Flucht weiteren Alkohol konsumiert und dadurch die zuverlässige Rückrechnung des Blutalkoholwerts auf den Unfallzeitpunkt unmöglich macht oder erschwert.

5

Die strafschärfende Berücksichtigung des Nachtrunks setzt keine zielgerichtete Vereitelungsabsicht voraus; es genügt, dass der Täter die Erschwerung der Feststellung des Blutalkohols voraus sieht und dennoch trinkt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 15. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäckermeister Hubert ███ aus ██████, geboren am ██████ 1913 in ██ █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████

Leitsatz

Bei der Bemessung der wegen Unfallflucht auszusprechenden Strafe darf der Richter schärfend berücksichtigen, dass der Pflichtige während oder nach der Flucht weiteren Alkohol zu sich genommen (sog. Nachtrunk) und dadurch die „Rückrechnung“ des Blutalkoholwerts auf den Unfallzeitpunkt unmöglich gemacht oder erschwert hat.

StGB § 142; StPO § 267 Abs. 3

BGH, Urteil vom 9. Februar 1962 – 4 StR 519/61 – LG Saarbrücken

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen ist; ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe (einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitere Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.

1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte in der Nacht vom 6./7. März 1960 gegen 1.25 Uhr mit einem Personenkraftwagen Marke DKW-Sonderklasse von St. Ingbert in Richtung Saarbrücken. Als er bei Abblendlicht mit etwa 70 km/h durch die stark befahrene, 10,60 m breite Kaiserstraße am Ortsausgang von Scheidt fuhr, erfasste er den auf der rechten Straßenseite gehenden, stark angetrunkenen 68 Jahre alten Pensionär ███████ und verletzte ihn tödlich. Etwa 50 m nach der Unfallstelle hielt der Angeklagte an und betrachtete die Beschädigungen auf der rechten Seite seines Fahrzeugs. Dabei unterhielt er sich mit seinem Beifahrer █████ darüber, wie er sich dem Zugriff der Polizei entziehen könne – wobei der Ausdruck „Fahrerflucht“ fiel –, und entschloss sich zur Weiterfahrt. Um den Verletzten kümmerte er sich nicht. Als er beim Anfahren ein Schleifgeräusch am Wagen bemerkte, hielt er nochmals an, um die Ursache festzustellen. Einige Minuten später fuhr der Angeklagte mit ausgeschalteter Beleuchtung in Richtung Saarbrücken davon. Er kehrte auf einem Umweg nach Hause zurück. Dort trank er zusammen mit seinem Begleiter ████ Wein.

Das Unfallopfer wurde von der herbeigerufenen Polizei parallel zur Bordsteinkante auf dem Rücken liegend mit nach beiden Seiten ausgebreiteten Armen vorgefunden. Der Kopf zeigte in Richtung Saarbrücken. In Höhe des Getöteten lagen auf der Fahrbahn Glassplitter, und zwar bis über die Mittellinie hinaus in einem Umkreis von 6 m verstreut. In einer Entfernung von etwa 20 m vom Getöteten in Richtung St. Ingbert lag der Hut des Opfers auf der rechten Fahrbahn (in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen). An dieser Stelle endete auch eine von dem Wagen des Angeklagten gesetzte Bremsspur. Diese verlief doppelspurig und in einem leichten Bogen nach links in Richtung Saarbrücken, wobei das Ende der rund 15 m langen linken Spur die markierte Mittellinie verletzte. Die rechte Spur war 9,30 m lang. In etwa 10 m Entfernung vom Getöteten in Richtung St. Ingbert lag auf der Mitte der rechten Fahrbahn der rechte Schuh des Verunglückten.

2. Der Angeklagte hat gegenüber dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung eingewendet, der von ihm angefahrene Fußgänger müsse schon vorher tot auf der Fahrbahn gelegen haben. Er – der Angeklagte – habe niemanden in aufrechter oder gebückter Haltung auf der Fahrbahn erblickt, wohl aber habe er kurz vor dem Aufprall rechts vorne vor seinem Kotflügel die Füße einer Person flach auf der Fahrbahn liegen gesehen. Die am Unfallort festgestellte Bremsspur stamme nicht von seinem Fahrzeug; denn er habe erst gebremst, nachdem er einen Schlag verspürt habe. Außerdem habe er keine Notbremsung vorgenommen.

3. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt. Auf Grund der Aussagen zweier Zeugen hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte vor dem Zusammenstoß mit dem Fußgänger scharf bremste und dass die auf der Straße vorgefundene Bremsspur, die mit der Spurweite des Kraftwagens des Angeklagten übereinstimmte, von diesem herrührte. Aus den am Unfallfahrzeug festgestellten Beschädigungen, den Verletzungen des Getöteten und den Unfallspuren hat es – in Übereinstimmung mit den Sachverständigengutachten – weiter gefolgert, dass der Angeklagte den Fußgänger in aufrechter oder zumindest gebückter Haltung angefahren hat.

Das Verschulden des Angeklagten bei der Tötung des Fußgängers hat das Landgericht darin gesehen, dass er die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Kraftwagens nicht den gegebenen Sichtverhältnissen angepasst habe; mit Abblendlicht habe der Angeklagte bei einer Sichtweite von höchstens 25 bis 30 m nicht schneller als mit 40 km/h fahren dürfen. Der Unfall sei für den Angeklagten „objektiv und subjektiv“ voraussehbar gewesen. Dieser habe vor allem in Rechnung stellen müssen, dass sich zur Unfallzeit noch Fußgänger auch in betrunkenem Zustand auf der Fahrbahn befinden könnten, vor denen er durch Einhalten einer seiner Sichtweite angepassten Geschwindigkeit sein Fahrzeug notfalls zum Stehen zu bringen hatte.

II. Der Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrens- und Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Nicht angefochten hat der Angeklagte ausweislich der schriftlichen Revisionsbegründung – trotz des formellen Antrags auf Aufhebung des ganzen Urteils – den Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht. Insoweit wäre die Revision übrigens offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

a) Schon die insoweit erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) greift durch.

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Reichweite des Abblendlichts des Angeklagten mit „höchstens zwischen 25 – 30 m“ am Unfallwagen ermittelt oder nur allgemein geschätzt hat. Dass es nicht ohne weiteres angeht, eine durchschnittliche Reichweite von nur 25 bis 30 m zugrunde zu legen, einen Anhalteweg von gleicher Länge anzunehmen und hieraus die zulässige Geschwindigkeit zu errechnen, hat der Senat in jüngerer Zeit wiederholt ausgesprochen (u. a. VRS 19, 124, 282, 284; 4 StR 525/61 vom 17. Januar 1961; 4 StR 365/61 vom 22. Dezember 1961, zum Abdruck in der VRS bestimmt); auch die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Beschluss vom 1. Juli 1961 darauf hingewiesen (BGHSt 16, 145, 152). Hinzu kommt, dass das Landgericht nicht darauf eingegangen ist, ob die in der Kaiserstraße vorhandene, wenn auch schwache Straßenbeleuchtung geeignet war, die Sichtweite des Angeklagten zu vergrößern (BGH a. a. O.; ferner BGH VRS 20, 129, 132). Sollte der Angeklagte die Fahrbahn auf mehr als 25 bis 30 m (zu seinen Gunsten ist ohnehin von 30 m auszugehen) übersehen haben, so hätte ihm ein entsprechend längerer Anhalteweg zur Verfügung gestanden, und er hätte dann auch schneller als nur mit der vom Landgericht angenommenen Geschwindigkeit von 40 km/h fahren dürfen; vorausgesetzt allerdings, dass er nicht nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO n. F. an die für das Fahren innerhalb geschlossener Ortschaften vorgeschriebene Geschwindigkeitsgrenze gebunden war, wozu im angefochtenen Urteil nichts gesagt ist.

b) Auch der Sachrüge der Revision, das Landgericht habe nicht geprüft, wie der von dem Angeklagten angefahrene Fußgänger vor dessen Kraftwagen gelangt ist, kann der Erfolg nicht versagt werden.

Es ist bekannt, dass betrunkene Fußgänger oft unvorhersehbare Seitenbewegungen machen, die den Kraftfahrer auch beim Fahren auf Sicht außerstande setzen, einen Zusammenstoß zu vermeiden. In solchen Fällen ist eine übermäßige Geschwindigkeit des Kraftfahrers für den Unfall nicht ursächlich. Das Gebot des Fahrens auf Sicht besagt nicht, dass der Kraftfahrer so langsam fahren muss, dass er auch vor jedem von der Seite her in seine Fahrbahn gelangenden Hindernis rechtzeitig halten kann (vgl. BGH VRS 6, 296, 297; 7, 57, 58). Die Ursächlichkeit der vom Landgericht angenommenen überhöhten Geschwindigkeit des Angeklagten für den Unfall stünde daher nur dann zweifelsfrei fest, wenn dem Urteil zu entnehmen wäre, dass der Fußgänger schon vor dem Herankommen des Kraftwagens auf der Straße ging und nicht plötzlich vom Gehsteig herab vor das Fahrzeug getreten oder getorkelt ist. Darüber schweigt jedoch das Urteil. Eine Äußerung hierzu erübrigte sich nicht deshalb, weil der Angeklagte selbst diesen Einwand nicht gebracht hat; das muss nicht bedeuten, dass er einräumt, der Fußgänger habe sich von Anfang an in seiner Fahrbahn befunden; denn seine Verteidigung ging dahin, der Fußgänger sei überhaupt nicht gegangen, sondern habe auf der Fahrbahn gelegen. Anders wäre die Rechtslage freilich auch dann zu beurteilen, wenn der Angeklagte den betrunkenen Zustand des Fußgängers hätte erkennen können oder wenn er allgemein mit angetrunkenen Fußgängern auf der Fahrbahn hätte rechnen müssen. Letzteres hat das Landgericht angenommen. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Wie der Senat u. a. in VRS 18, 123, 126 ausgeführt hat, braucht ein Kraftfahrer selbst um die übliche Zeit der Heimkehr von Wirtshausbesuchern nicht ohne weiteres mit dem Vorhandensein Betrunkener auf der Fahrbahn zu rechnen. Das entbindet ihn allerdings nicht von der Pflicht, nicht schneller zu fahren, als ihm die Sichtweite im Hinblick auf den benötigten Anhalteweg erlaubt; denn dieser Grundsatz will das Auffahren auf Hindernisse jedweder Art ohne Rücksicht darauf verhindern, ob diese verschuldet sind oder nicht (vgl. BGH 4 StR 365/61 vom 22. Dezember 1961). Andererseits ist der Kraftfahrer aber auch nicht gehalten, von vornherein langsamer als auf Sicht zu fahren, weil sich Betrunkene auf der Fahrbahn aufhalten oder ihm vom Gehweg her plötzlich vor das Fahrzeug treten könnten.

3. Die erörterten Rechtsmängel zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung und zur Aufhebung der Gesamtstrafe einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die für das Vergehen der Unfallflucht verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis kann bestehen bleiben, weil sie nach den Strafzumessungsgründen durch den Vorwurf fahrlässiger Tötung des Unfallopfers nicht beeinflusst ist (S. 11 UA).

Die von der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erhobenen Bedenken sind unbegründet.

a) Das Landgericht durfte das Leugnen des Angeklagten straferschwerend berücksichtigen, weil dieser sich nicht darauf beschränkt hat, seine Schuld an den ihm zur Last gelegten Taten zu bestreiten, sondern weil er „mit allen Mitteln bis in die Hauptverhandlung versucht hat, seine Beteiligung an dem Unfall zu verschleiern“, indem er hartnäckig in Abrede stellte, überhaupt etwas mit dem Unfall zu tun zu haben, und „nicht davor zurückschreckte, den Zeugen [REDACTED] zu einer Falschaussage zu bestimmen“, die dieser zunächst auch erstattete. Solches Verhalten durfte das Landgericht als „große Uneinsichtigkeit“ auslegen (S. 12 UA), die einen nachteiligen Schluss auf das Maß der persönlichen Schuld und den Grad der Gefährlichkeit des Angeklagten zulässt (vgl. BGHSt 1, 103, 105; 10, 105, 106 f.; BGH LM Nr. 37 zu § 267 Abs. 3 StPO). Von einer nur „schematischen Berücksichtigung des Prozessverhaltens bei der Strafzumessung“, vor der die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs warnen (vgl. Anm. Geier LM Nr. 5 zu § 267 Abs. 3 StPO), kann hier keine Rede sein.

b) Auch dass der Angeklagte nach dem Unfall „in nicht unerheblichem Maße“ (nämlich 4 bis 5 Wassergläser = fast 1 Liter) Wein zu sich genommen hat und „dadurch – nachdem er vor Durchführung der Unfallfahrt in nicht unerheblichem Maße Alkohol getrunken hatte – jedenfalls die Ermittlungen über seinen Blutalkoholgehalt im Unfallzeitpunkt erschwert hat“, durfte das Landgericht zum Anlass einer Strafschärfung nehmen; denn durch dieses Verhalten verminderte der Angeklagte die zuverlässige Feststellung seines Blutalkohols für den Zeitpunkt der Tat (S. 6 UA) in besonders nachhaltiger, durch den Tatbestand des § 142 StGB nicht erfasster Weise. Wegen Unfallflucht macht sich der unter Alkohol stehende Unfallbeteiligte schon dann strafbar, wenn er den Unfallort verlässt und dadurch die baldige Entnahme einer Blutprobe zum Zwecke der Ermittlung seines Blutalkoholgehalts für den Unfallzeitpunkt und damit der „Art seiner Beteiligung an dem Unfall“ vereitelt oder erschwert. Wer sich hierauf nicht beschränkt, sondern während oder nach der Flucht weiteren Alkohol zu sich nimmt und durch diesen „Nachtrunk“ den Strafverfolgungsbehörden und den von ihnen zugezogenen ärztlichen Sachverständigen – zum Nachteil der durch § 142 StGB geschützten Anspruchsberechtigten – die zuverlässige „Rückrechnung“ des für den Zeitpunkt der Blutentnahme gefundenen Alkoholwerts auf den Unfallzeitpunkt unmöglich macht oder erschwert, fügt dem tatbestandsmäßigen Unrecht ein in derselben Richtung liegendes zusätzliches Unrecht hinzu, das vom Richter als Ausdruck eines sich nicht in der Tatbestandsverwirklichung der Unfallflucht erschöpfenden rechtsfeindlichen Verhaltens gewürdigt werden darf. Er bewegt sich nicht im Bereich erlaubter Selbstbegünstigung, sondern handelt der durch § 142 StGB in Einschränkung dieses Bereichs aufgestellten Rechtspflicht, nach (Mit-)Verursachung eines Verkehrsunfalls die zu dessen Aufklärung erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, besonders herniedrigend zuwider. Das Recht (und die Pflicht) des Richters, solches Verhalten strafschärfend zu berücksichtigen, setzt entgegen der Meinung der Revision auch nicht voraus, dass der Täter die Absicht hatte, die Ermittlung seines Blutalkoholgehalts zu vereiteln oder zu erschweren; es genügt, dass er diese Folge des Nachtrunks voraus sah und gleichwohl trank. Dass die Strafkammer das beim Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung für erwiesen ansah, lässt sich dem angefochtenen Urteil trotz Fehlens einer ausdrücklichen Feststellung hinreichend entnehmen.

4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist neu zu befinden haben (BGH VRS 20, 117; vgl. BGHSt 14, 381).

SauerMartinFlitner
RothbergLang-Hinrichsen

Zitiert (1)