Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch zu schnelles Fahren bei mangelhafter Beleuchtung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 519/60
- Datum
- 18.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Führer eines Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand ist; dies umfasst die vorgeschriebene Beleuchtungsstärke und -reichweite.
Ein versteckter Mangel entbindet den Fahrer nur dann von der Verantwortung, wenn er bei pflichtgemäßer Untersuchung und regelmäßiger Wartung nicht erkennbar gewesen wäre.
Der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit nach den tatsächlich bestehenden Sichtverhältnissen so zu bemessen, dass er innerhalb der von seinen Scheinwerfern übersehbaren Strecke anhalten kann (§ 9 Abs. 1 StVO).
Kann der Fahrer die mangelhafte Wirksamkeit der Beleuchtung durch pflichtgemäßes Beobachten erkennen, trifft ihn ein Verschulden für daraus entstehende Folgen.
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr (Nichtanpassung der Geschwindigkeit an verminderte Sichtweite) begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit für fahrlässige Tötung und Körperverletzung.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████████ Fritz █████ ██ ███ ███ █████, geboren am ██ █, in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. August 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Am Abend des ██ █████ 1959 fuhr der Angeklagte am Steuer seines Volkswagens TC auf der Bundesstraße ██ nach [REDACTED]. Gegen 17.30 Uhr, etwa eine halbe Stunde nach Einbruch der Dunkelheit, erreichte er die Straßenkuppe bei ████. Hinter dieser Kuppe in Fahrtrichtung des Angeklagten verläuft die hier 7,40 m breite, mit einer unterbrochenen Mittellinie und an den Rändern mit Begrenzungsstreifen versehene Straße auf mehrere hundert Meter völlig gerade. Unmittelbar hinter der Kuppe befindet sich rechts – in Fahrtrichtung des Angeklagten – eine Tankstelle. Dann folgt die Gastwirtschaft █████ und etwa 300 m weiter links die Gaststätte ██████. Die Tankstelle und die Umgebung der beiden Gaststätten waren hell beleuchtet. Zwischen den beiden Gaststätten befand sich keine Beleuchtung.
Als der Angeklagte die Straßenkuppe überfuhr, musste er wegen entgegenkommender, aber noch weit entfernter Kraftfahrzeuge abblenden. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 bis 50 km/h in den dunklen Straßenabschnitt zwischen den beiden Gaststätten hinein. Hier erreichte er eine aus sechs Personen bestehende Fußgängergruppe, die am rechten Fahrbahnrand in Richtung zur Gaststätte ████ ging. Der auf der Fahrbahn am weitesten links gehende Schreiner ████ war etwa 1 bis 1,30 m vom rechten Straßenbegrenzungsstreifen entfernt. Etwas rechts hinter ihm ging auf diesem Streifen der Maurer ███.
Der Angeklagte, der die Fußgänger erst so spät bemerkte, dass er nicht mehr abbremsen konnte, stieß zunächst ███ mit der rechten Seite seines Wagens am linken Arm an, so dass dieser stürzte. Dann erfasste er mit der vorderen Stoßstange und dem rechten vorderen Kotflügel des Wagens █████. Dieser schlug mit dem Kopf oberhalb der Windschutzscheibe gegen den Wagen und wurde dann nach rechts in den Acker neben der Straße geschleudert. Er erlitt einen Schädel- und einen Genickbruch und verstarb alsbald. ███ trug eine Prellung am linken Ellenbogen davon.
Hierwegen hat das Landgericht den Angeklagten der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig erachtet und zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
Gründe
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Feststellungen, die einen Verstoß gegen die Erfahrung oder eine Verletzung der Denkgesetze nicht erkennen lassen, tragen den Schuldspruch.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten für nicht widerlegt erachtet, das Abblendlicht seines Wagens habe „entgegen der allgemein üblichen Strecke von 25 bis 50 m nur eine solche von 15 bis 16 m ausgeleuchtet“, ferner habe „der Mangel bei der anschließend von ihm – dem Angeklagten – veranlassten Untersuchung seiner Lichtanlage nicht einmal mit dem Boschprüfgerät festgestellt werden können“ und schließlich sei „der Wagen kurz vor der Fahrt zur Inspektion in der VW-Vertragswerkstätte gewesen und von ihm, dem Angeklagten, seit der Überholung am Unfalltag zum ersten Mal wieder bei Dunkelheit gefahren worden“. Andererseits hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte mit dem Volkswagen seit etwas über zwei Jahren bis zum Unfalltag etwa 21 000 km zurückgelegt hat.
Gleichwohl konnte das Landgericht, wie es getan hat, aus dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres folgern, dass sich der Angeklagte bei der Unglücksfahrt nicht verkehrsgerecht verhalten hat und dass er die daraus entstandenen Folgen hätte voraussehen können und müssen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO, § 31 Abs. 1 StVZO ist der Führer eines Fahrzeugs dafür verantwortlich, dass sich dieses in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Dazu gehört auch die gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtungsstärke und Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer. Allerdings kann der Führer nicht ausnahmslos für jeden Mangel seines Fahrzeugs verantwortlich gemacht werden. Er braucht im Allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass an seinem Fahrzeug ein verborgener Mangel vorhanden sein könnte, der nicht durch den gewöhnlichen Verschleiß des Fahrzeugs bedingt ist (vgl. BGHSt 12, 75, 78/79). Regelmäßig wird er der Verantwortung für die Folgen, die aus solchen verborgenen Mängeln entspringen, dadurch enthoben, dass er sein Fahrzeug in den gebotenen Abständen in einem geeigneten, zuverlässigen Betrieb untersuchen und nachprüfen lässt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Mängel der Beleuchtungsanlage an sich unter Umständen einen für den Kraftfahrer nicht erkennbaren, also verborgenen Mangel darstellen können, so schließt das dennoch ein Verschulden des Angeklagten hier nicht aus, weil er die ausweislich der Urteilsgründe unwiderlegt gebliebene geringe Reichweite seines Abblendlichts zur Zeit des Unfalls vorher rechtzeitig erkennen konnte, wenn er seine Wirkung pflichtgemäß beobachtet hätte, wie das Landgericht rechtsbedenkenfrei angenommen hat.
Das Landgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, dass der Angeklagte, der vor dem Unfall schon etwa eine halbe Stunde lang – etwa 20 km in der Dunkelheit fuhr und dabei auf der viel befahrenen Strecke öfter vor entgegenkommenden Fahrzeugen abblenden musste, reichlich Gelegenheit hatte, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, wie weit seine Abblendscheinwerfer in der Unglücksnacht die Fahrbahn ausleuchteten. Der Einwand, mit dem sich die Revision gegen diese Beweisannahme wendet, geht fehl. Es ist nicht richtig, dass „die Lichtbereiche der sich begegnenden Fahrzeuge keine Unterscheidung zulassen, ob die Reichweite des Abblendlichts des einen Fahrzeugs weiter geht als die des anderen“ und dass „die auf die Straße strahlenden Lichtkegel beider sich begegnenden Fahrzeuge sich zu einer einzigen aufgeleuchteten Fläche vereinigen“. Die Revision übersieht dabei nämlich, dass diese „Vereinigung der Lichtkegel“ erst kurz vor dem Aneinandervorbeifahren eintritt, während die Führer der aufeinander zukommenden Fahrzeuge schon abblenden müssen, wenn die Fahrzeuge noch weit voneinander entfernt sind. So ist es nach der vom Landgericht für glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten selbst auch an der Unfallstelle geschehen; er hat in Höhe der Tankstelle abgeblendet, während die entgegenkommenden Fahrzeuge „noch lange nicht die 300 m entfernte Wirtschaft █████ passiert hatten“.
In diesem Zusammenhang weist das Landgericht noch zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte bei der gebotenen Umsicht und Aufmerksamkeit den von ihm behaupteten Beleuchtungsmangel besonders deswegen hätte bemerken können und bemerken müssen, weil die Reichweite seiner Abblendscheinwerfer derart außergewöhnlich abgesunken war, dass sie nur noch etwa die Hälfte des Normalen erreichte.
Auf die im Einzelfall tatsächlich bestehende, auch von den sonstigen Beleuchtungsverhältnissen wechselnd beeinflusste Reichweite seiner Scheinwerfer muss der Kraftfahrer seine Fahrweise, besonders seine Fahrgeschwindigkeit, immer einstellen. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum unstreitig, dass er seine Geschwindigkeit nach § 9 Abs. 1 StVO so zu bemessen hat, dass er notfalls vor plötzlich innerhalb der Reichweite seiner Scheinwerfer auftauchenden Hindernissen anhalten kann. Der Anhalteweg, d. h. der Weg, den das Kraftfahrzeug in der Reaktionszeit, der Bremsenansprechzeit und der eigentlichen Bremszeit bis zum Stillstand zurücklegt, darf nicht länger sein als die von dem Fahrzeugführer jeweils zu übersehende Strecke seiner Fahrbahn. Gegen diese Pflicht hat der Angeklagte, der nach den Feststellungen die Straße gut kannte und mit der Anwesenheit von Fußgängern rechnete, verstoßen. Dass er damit rechnen musste und nach seinen persönlichen Fähigkeiten rechnen konnte, sein zu schnelles Fahren könne den Tod und die Körperverletzung der gefährdeten Fußgänger zur Folge haben, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen.
Der Schuldspruch ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Da das Urteil auch im Übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.
| Martin | Krumme | Bortzler | |||
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