Revision verworfen; Aussetzung der Vollstreckung aufgehoben und zurückverwiesen (Verkehrsunfallflucht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 519/58
- Datum
- 13.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 StPO genügt die Angabe der tatsächlich festgestellten Umstände; eine Aufzählung der zugrunde liegenden Beweismittel ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Abweichungen zwischen mündlicher und schriftlicher Urteilsbegründung begründen für sich allein keinen Verstoß gegen § 261 StPO.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen und die Bezeichnung der vermissten Beweismittel angeben; sonst ist sie unbeachtlich.
Die Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 StGB darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Vollstreckung (§ 23 Abs. 1 StGB) dies erfordert; dieses Erfordernis ist vom Tatrichter ausdrücklich und umfassend zu prüfen.
Die bloße Erwartung künftigen Wohlverhaltens (§ 23 Abs. 2 StGB) schließt nicht automatisch das öffentliche Interesse an der Vollstreckung aus; es ist eine umfassende Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████████ ████ B██████ ███ K., geboren am ██, wegen Verkehrsunfallflucht,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
den Präsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzender, Seibert, Bundesrichter, Dr. Hoepner, Bundesrichter, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, Dr. Flitner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ████ Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. September 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten erstrebt die Aufhebung des ganzen Urteils; sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung; sie beanstandet nur die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB und die Nichtanwendung des 3. Absatzes dieser Vorschrift. In letzterer Hinsicht ist sie gerechtfertigt.
I. Die Revision des Angeklagten.
1. Die eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 und 267 StPO behauptenden Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Das Landgericht hat der Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO dadurch genügt, dass es alle für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben hat, in denen es die gesetzlichen Merkmale des § 142 StGB fand. Eine Angabe der Beweismittel, auf denen diese Feststellungen beruhen, schreibt das Gesetz nicht vor.
b) Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt für eine Verletzung des § 261 StPO. Darauf, dass die schriftlichen Urteilsgründe von der mündlichen Urteilsbegründung abweichen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGH MDR 1951, 539 und BayObLG MDR 1953, 248; Geier in Löwe/Rosenberg 20. Aufl. Anm. 5 b zu § 268 StPO).
c) Auch die Aufklärungsrüge muss gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ angeben; dazu gehört die Bezeichnung der Beweismittel, von denen sich der Tatrichter eine bessere Aufklärung des Sachverhalts versprochen hätte. Solche gibt die Revision nicht an. Soweit sie Angaben des Urteils darüber vermisst, worauf der Sachverständige Dr. ██ seine Annahme gestützt hat, dass der Angeklagte ein Anstoßgeräusch wahrgenommen haben müsse, ist auch keine sonstige Verfahrensvorschrift verletzt.
Worauf das Landgericht seine Überzeugung stützt, ergibt sich aus seiner Feststellung, dass der Angeklagte „angesichts der entstandenen Gefahrenlage aufmerksam hinhörend fremde Geräusche neben den normalen typischen Geräuschen (seines Wagens) erwartete“ (UA S. 18) und dass er sich „auf den schon vor dem Zusammenstoß bemerkten Fußgänger konzentrierte und ihn ängstlich und gespannt blickend und horchend verfolgte, als er nicht nur die Beule in den Kotflügel schlug, sondern in unmittelbarer Nähe des Angeklagten den Rückspiegel abbrach und kratzend die Tür einbeulte, neben der der Angeklagte fast in Tuchfühlung saß“ (UA S. 16). Den ersten Anprall des Fußgängers auf die linke Stoßstangenseite und den linken Kotflügel hat der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts „im hellen Scheinwerferlicht bemerkt“, also gesehen. Mit diesen Feststellungen ist auch die von der Revision als widersprüchlich angesehene Würdigung der Aussagen der Zeuginnen Gender und Hemmersbach durchaus vereinbar.
Daraus, dass § 142 Abs. 2 für besonders schwere Fälle eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis androht, folgt nicht, wie die Revision meint, die Notwendigkeit einer „besonderen Begründung der Strafhöhe“, wenn nach Abs. 1 dieser Vorschrift auf neun Monate Gefängnis erkannt wird. Nach den Strafzumessungsgründen hat die Strafkammer „den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens“ (vgl. BGHSt 5, 124, 150) für ausreichend und innerhalb dieses Rahmens eine Gefängnisstrafe von neun Monaten aus den angeführten, rechtlich nicht angreifbaren Gründen für erforderlich gehalten. Dabei durfte sie seinen in der Hauptverhandlung gezeigten Mangel an echter innerer Einsicht in das Verwerfliche seines Tuns berücksichtigen. Es ist kein Rechtsfehler, dass der Tatrichter in diesem Zusammenhang aus der „arroganten Weise, mit der der Angeklagte in der Hauptverhandlung dem Vertreter der Staatsanwaltschaft begegnete“, auf ein „bis zur Überheblichkeit ausgeprägtes Selbstbewusstsein“ des Angeklagten schloss.
Alle sonstigen Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Strafkammer begründet die von der Revision der Staatsanwaltschaft allein beanstandete Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung damit, dass es sich bei dem Angeklagten „um ein einmaliges, wenn auch äußerst verwerfliches Versagen“ handle und zu erwarten sei, „dass der noch nicht vorbestrafte Angeklagte unter der Einwirkung einer Aussetzung der Strafvollstreckung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde“.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwartung künftigen Wohlverhaltens im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB, wie die Staatsanwaltschaft meint, mit der bei der Strafzumessung berücksichtigten Feststellung unvereinbar ist, dass der Angeklagte „seine Verteidigung nicht auf ein Bestreiten beschränkte, sondern sich in überheblicher Verkrampfung und in arroganter Weise gebärdete, die eine echte innere Einsicht vermissen ließen“.
Denn keinesfalls entband diese Annahme die Strafkammer von der Berücksichtigung des zwingenden Verbots des § 23 Abs. 1 StGB, wonach die Strafaussetzung nicht angeordnet werden darf, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Mit dieser Frage setzt sich das Urteil nicht auseinander. Auch bei begründeter Erwartung, dass die Strafe dem Angeklagten eine Lehre für sein ganzes Leben sein werde, können das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der in der Tat liegenden vorsätzlichen, „äußerst verwerflichen“ Verletzung der Rechtsordnung und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken, eine Vollstreckung der Strafe notwendig machen (BGHSt 6, 125; VRS 13, 243).
Eine so wenig fühlbare Rückwirkung der staatlichen Strafhoheit auf einen solchen Fall überheblicher Nichtachtung einfachster Verkehrspflichten nach einem vom eigenen Fahrzeug verursachten Unfall, wie sie das Verschonen mit der Strafvollstreckung hier bedeuten würde, kann geeignet sein, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass mit ernstlichen strafrechtlichen Folgen eines so schwerwiegenden Verhaltens im Straßenverkehr nicht gerechnet zu werden brauche. Ein solcher Eindruck kann die weit verbreitete Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr unterstützen und damit eine den Interessen der Allgemeinheit zuwiderlaufende weitere Zunahme derartiger Taten begünstigen.
Dementsprechend schließt die Erwartung, der Angeklagte werde in Zukunft ein „gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen“, es nach der Rechtsprechung nicht aus, dass das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und die Sühne für begangenes Unrecht die Vollstreckung der Strafe erfordern. Notig ist allerdings eine umfassende Abwägung der für und gegen die Täterpersönlichkeit unter allen den Gesichtspunkten, die der Senat in den Urteilen VRS 13, 24 und MDR 1956, 569 Nr. 41 sowie BGHSt 11, 393, 396 aufgezählt hat.
Das Urteil muss daher in dem von der Revision der Staatsanwaltschaft beantragten Umfang aufgehoben und zur Abwägung der erwähnten Gesichtspunkte an die Strafkammer zurückverwiesen werden. Es erscheint sachgemäß, das Verfahren gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Rotberg | Hoepner | Flitner | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |