Revision verworfen; wahlweise Verurteilung wegen versuchter Notzucht entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 519/57
- Datum
- 07.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlfeststellung zwischen einem versuchten Gewalttätigkeitsdelikt und versuchter Notzucht ist unzulässig, wenn die möglichen Geschehensweisen in einem Stufenverhältnis zueinander stehen.
Zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 und § 177 Abs. 1 StGB besteht auch im Versuchsstadium ein Stufenverhältnis; die Notzucht ist eine gesteigerte Form der unzüchtigen gewaltsamen Handlung.
Ist die erschwerende, im Gesetz vorgesehene Variante eines Delikts nicht zweifelsfrei festgestellt, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo nur wegen des Grundtatbestandes zu verurteilen.
Der aus geschlechtlicher Gier handelnde Vorsatz genügt für die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB; eine darüber hinausgehende Absicht, durch Gewalt den Beischlaf zu erzwingen, ist gesondert festzustellen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, indem es unzutreffende wahlweise Verurteilungen streicht, ohne das gesamte Urteil aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 12. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich ██ aus ███████, geboren am ██ ██ ██ in ███████████, Kreis ████████████, in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Fütterer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Leitsatz
Zwischen versuchtem Gewalttätigkeitsdelikt und versuchter Notzucht ist eine Wahlfeststellung unzulässig. Gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 12. Juli 1957 wird verworfen, doch entfällt die wahlweise Verurteilung wegen versuchter Notzucht.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher der versuchten Gewaltunzucht oder der versuchten Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig befunden und ihn zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn verurteilt, der Verletzten Sieglinde Seidel 357 DM als Schadenersatz zu zahlen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der hinter einem Baum versteckte Angeklagte die zuvor bereits an ihm vorbeigefahrene 17 Jahre alte, ihm gut bekannte Sieglinde █████ am Abend des 29. April 1957 durch einen in das Vorderrad ihres Fahrrades geworfenen Holzklotz zu Fall gebracht hatte, so dass ihr Körper und Sachschaden entstand, erfasste er sie nach einem Wortwechsel und zerrte sie, trotz ihres Widerstandes, zum Straßenrand und in die dort befindliche Böschung, um sich an ihr geschlechtlich zu vergehen. Als sie, nachdem sie beide zu Fall gekommen waren und er über ihr lag, sich weiterhin wehrte und schrie, würgte er sie heftig, verletzte sie am Hals sowie im Mundinneren und serrte sie die Böschung weiter hinunter. Erst als der Zeuge ██ auf die Hilferufe des Mädchens herbeigeeilt kam, ließ er von diesem ab und floh. Zu geschlechtlichen Berührungen kam es jedoch nicht.
Die Revision beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt jedoch nur zu einer Berichtigung des Schuldspruchs insoweit, als die wahlweise Verurteilung wegen versuchter Notzucht entfällt.
Die Darlegungen des Landgerichts lassen erkennen, dass sich trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht eindeutig hat feststellen lassen, ob der ausschließlich aus geschlechtlicher Gier handelnde Angeklagte darauf aus gewesen ist, den Geschlechtsverkehr mit Sieglinde █████ zu erzwingen oder nur andere unzüchtige Handlungen an ihr vorzunehmen. Die vom Landgericht getroffene Wahlfeststellung kommt demnach nicht in Betracht.
Eine Wahlfeststellung kann unter den in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 9, 390 ff. gekennzeichneten Einschränkungen nur dann getroffen werden, wenn die nach dem Sachverhalt möglichen mehreren Geschehensweisen tatsächlich und rechtlich in keinem „Stufenverhältnis“ zueinander stehen, so dass die eine Geschehensweise die andere nicht ausschließt, wie das etwa bei Diebstahl und Hehlerei der Fall ist. Anders verhält es sich dagegen, wenn die eine Geschehensweise sich gegenüber der anderen als eine Steigerung darstellt, wie etwa bei Diebstahl und schwerem Diebstahl (Peters, Strafprozess, 1952, S. 253/254). In einem Falle, in dem der Grundtatbestand erfüllt, jedoch nicht als erwiesen anzusehen ist, dass eine im Gesetz vorgesehene Erschwerung vorliegt, ist nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ allein wegen Verletzung des Grundtatbestandes zu verurteilen (BGH 1 StR 405/56 vom 22. Mai 1957 bei Dallinger MDR 1957, 596).
Ein „Stufenverhältnis“ besteht zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 erster Fall und § 177 Abs. 1 erster Fall StGB auch in Versuchsstadium.
In beiden Fällen handelt es sich um unzüchtige Handlungen. Die Notzucht ist als unzüchtige Handlung in § 177 Abs. 1 StGB wegen ihres besonders weitgehenden Angriffs auf die Geschlechtsehre der Frau gegenüber den sonstigen gewaltsamen unzüchtigen Handlungen an einer Frau (§ 176 Abs. 1 Nr. 1) herausgehoben und unter erhöhte Strafdrohung gestellt. Die genannten Vorschriften stehen in Gesetzeseinheit zueinander. Eine Wahlfeststellung scheidet infolgedessen aus.
Nach dem Sachverhalt hat der Angeklagte aus geschlechtlicher Gier gehandelt. Danach genügte sein Vorsatz mindestens den Anforderungen des § 176 Abs. 1 Nr. 1. Konnte der Tatrichter nicht feststellen, dass der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen mit dem Ziele vornehmen wollte, Sieglinde ████ durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen, so hatte er ihn nur wegen versuchter Gewaltunzucht (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB) verurteilen dürfen.
Der Senat ist in der Lage, den Schuldspruch dadurch richtigzustellen, dass die wahlweise Verurteilung wegen versuchter Notzucht entfällt.
Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte zur Gruppe der Gewohnheitsverbrecher gehört. Die Darlegungen des Landgerichts hierzu lassen sich dahin ergänzen, dass die vom Angeklagten am 1. August 1952 begangene Körperverletzung und Beleidigung einer Frau, deretwegen er zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden ist, die Beleidigung und Bedrohung eines Polizeibeamten im Jahre 1954, deretwegen er am 3. August 1954 zwei Monate Gefängnis erhalten hat, und die in der angefochtenen Entscheidung abgeurteilte am 29. April 1957 begangene Tat kennzeichnend Begehung von Roheitshandlungen für den Hang des Angeklagten zur sind.
Einen Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte trotz der Berichtigung des Schuldspruchs nicht erzielt; denn er hat sein auf Aufhebung des Urteils gerichtetes Begehren auch nicht teilweise durchgesetzt. Infolgedessen hat er die Kosten des Rechtsmittels ohne Gebührenermäßigung zu tragen.
| Krumme | Sauer | Fütterer | |||
| Rotberg | Seibert |