Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung (§346 StPO) und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 51/92
Datum
20.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach Zustellung der Verwerfungsentscheidung des Landgerichts eine ‚Aufschubfrist‘ zur Begründung seiner Revision; dies wurde als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gewertet. Das Revisionsgericht verwirrte den Antrag als unbegründet, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der nicht verlängerbaren Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen war. Eine Wiedereinsetzung war unzulässig, da die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als ‚Aufschubfrist‘ bezeichnete Eingabe kann als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sein.

2

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten, nicht verlängerbaren Monatsfrist eingegangen ist.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist, wie es § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt.

4

Ob den Angeklagten ein Verschulden an der Versäumung trifft, ist ohne Belang, wenn die gesetzliche Voraussetzung des Nachholens fehlt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 51/92 vom 20. Februar 1992 in der Strafsache gegen ███ aus █████████████, geboren am ██ 1960 in ██████████████/Türkei, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1992

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember 1991, durch den seine Revision gegen das Urteil vom 17. September 1991 als unzulässig verworfen wurde, eine „Aufschubfrist“ zur Begründung der Revision beantragt. Dies ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen.

Der Antrag ist unbegründet, da das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat, weil innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten, nicht verlängerbaren Frist von einem Monat keine Revisionsbegründung eingegangen ist.

Dem Angeklagten könnte auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob den Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ein Verschulden trifft. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist.

Meyer-GoßnerMaatzTolksdorf
SteindorfBasdorf