Revision wegen Vergewaltigung: Revision als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 518/92
- Datum
- 24.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Urteil übergangen hat.
Wenn das Urteil bestimmte Zeugenaussagen nicht erörtert und die Verteidigung nicht darlegt, inwiefern diese Aussagen entscheidend wären, kann eine kurze nachträgliche Äußerung des Angeklagten als entscheidungsunrelevant angesehen werden.
Kommt die Verteidigung ihrer Darlegungslast nicht nach, kann das Revisionsgericht mangels näherer Angaben davon ausgehen, dass übergangene oder knapp vorgetragene Äußerungen die Entscheidung nicht beeinflussten.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 518/92 vom 24. November 1992 in der Strafsache gegen geboren am █ 1954 ████ aus █, zur ████ ██ █████ wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Mai 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 1992:
Die Äußerung des Angeklagten zur Sache ist ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung in der Zeit zwischen 11.15 Uhr und 11.23 Uhr erfolgt, nachdem in dieser Zeit noch die Zeugen ██ und ██ vernommen worden waren.
Es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte in dem kurzen für seine Äußerung verbliebenen Zeitraum „umfassend zur Sache äußerte“, wie die Revision behauptet. Da die Aussagen der Zeugen ██ und ██ im Urteil nicht erörtert werden, ist mangels näheren Vortrags der Verteidigung davon auszugehen, dass auch die kurze Äußerung des Angeklagten für die Entscheidung bedeutungslos war.
Gründe
Zur weiteren Rüge einer Verletzung des § 261 StPO verweist der Senat auf die Entscheidung BGH NStZ 1992, 553 (Nr. 28).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Salger | Nehm | Tepperwien | |||
| Meyer-Goßner | Maatz |