Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Schuldfähigkeitsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 518/88
- Datum
- 15.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" i.S. der §§ 20, 21 StGB kann auch nicht‑pathologische Persönlichkeitsstörungen erfassen; es kommt nicht auf eine medizinische Krankheitsbezeichnung an.
Für die Beurteilung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist maßgeblich, ob die psychische Störung das Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt; diese Frage ist in einer Ganzheitsbetrachtung unter Einbeziehung der Tat zu prüfen.
Es ist rechtsfehlerhaft, die Prüfung der Schuldfähigkeit darauf zu beschränken, ob psychische Auffälligkeiten einem medizinischen Krankheitsbild zuzuordnen sind; vielmehr ist auf die rechtliche Relevanz der Störung für das Hemmungsvermögen abzustellen.
Lassen die Feststellungen des Tatrichters hinsichtlich der seelischen Verhältnisse und ihrer Wirkung auf das Hemmungsvermögen wesentliche Zweifel, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 13. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 518/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Josef Eugen K., dort geboren am █ 1965, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juni 1988 im Strafaussprache mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 1988 Bezug. Das Rechtsmittel führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafaussprachs, weil das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsbedenkenfrei festgestellt hat.
Das Landgericht führt, gestützt auf die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. ███████, aus, dass der Angeklagte ein überhöhtes Selbstbildnis aufgebaut habe, das zu allgemeiner Lügenhaftigkeit ausgeufert sei. Es falle ihm leichter als anderen, gültige Wertvorstellungen und Normen zu ignorieren. Das alles könne unter den Begriff einer neurotischen Persönlichkeitsstörung eingeordnet werden, Krankheitswert etwa im Sinne einer endogenen Psychose komme dem jedoch nicht zu. Der Angeklagte sei kein kranker, aber ein gefühlsmäßig und charakterlich fehlentwickelter Mann (UA 21).
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit – ihr Fehlen kommt hier nicht in Betracht – verkannt hat. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, erfasst das in §§ 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen (BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3).
Es kommt daher nicht darauf an, ob die beim Angeklagten festgestellte Persönlichkeitsstörung es rechtfertigt, ihn als „krank“ zu bezeichnen. Entscheidend ist, ob die Persönlichkeitsstörung sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert hat; dies ist in einer Ganzheitsbetrachtung, welche die Tat einschließt, zu ermitteln (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4). Die Ausführungen des Landgerichts ergeben nicht, dass es sich dieser rechtlichen Anforderungen an seine Überzeugungsbildung bewusst war. Seine Bemerkungen, wonach der Angeklagte kein kranker Mann sei und wonach der Störung kein Krankheitswert im Sinne einer endogenen Psychose beizulegen sei, deuten vielmehr darauf hin, dass es die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten lediglich darauf geprüft hat, ob sie sich ihrer Art nach einem medizinischen Krankheitsbild zuordnen lassen. Dies wäre rechtsfehlerhaft, weil eine neurotische Persönlichkeitsstörung – als schwere andere seelische Abartigkeit i. S. der §§ 20, 21 StGB – eine Stärke erreichen kann, welche zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt.
Zu eingehender Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt hatte das Landgericht hier auch Anlass. So hat es offenbar nicht eindeutig zu klären vermocht, ob die Behauptung des Angeklagten, er habe ständig eingenässt, zutrifft (vgl. UA 2, 20). Dem Verhältnis zu der Prostituierten Uhrig, mit der er nie regelrechten Verkehr hatte, legte der Angeklagte in seinen Vorstellungen – fernab von jeder Realität – die Eigenschaft einer echten Liebesbeziehung bei. Sein Verhalten nach der Tat – er kleidete sich in die dem Tatopfer geraubte Bundeswehruniform – lässt möglicherweise auch Züge kindlicher Unreife erkennen. Diese Umstände wird der neue Tatrichter zusammen mit der allgemeinen Lügenhaftigkeit des Angeklagten und mit seinem sozialen Abgleiten, welches in der Tat endete, zusammenfassend zu würdigen haben.
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