§ 174 Nr. 1 StGB: Anvertrautsein trotz Pflegeeltern und Heiratsabsicht des Täters
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 518/56
- Datum
- 18.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anvertrautsein zur Aufsicht und Betreuung i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die Erziehung weiterhin (auch) bei anderen Erziehungs- oder Pflegepersonen verbleibt; Aufsichts- und Betreuungspflichten können mehreren Personen gleichzeitig obliegen.
Wer gegenüber den Erziehungsberechtigten unter Hinweis auf eine Lehrmeister- oder Ausbilderstellung die Verantwortung für die geistige und sittliche Lebensführung einer Minderjährigen übernimmt und dadurch deren Überlassung erreicht, begründet hierdurch eine rechtliche Aufsichts- und Betreuungspflicht i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB.
Heiratsabsichten zwischen Täter und Minderjähriger lassen eine übernommene Aufsichts- und Betreuungspflicht nicht ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten entfallen; andernfalls könnten Schutzpflichten einseitig durch die Beteiligten beseitigt werden, was dem Schutzzweck des § 174 Nr. 1 StGB widerspricht.
Die Einwilligung einer Minderjährigen kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen den Charakter des Missbrauchs zum Geschlechtsverkehr entfallen lassen; sie erfasst jedenfalls nicht grob unzüchtige, insbesondere abartige sexuelle Handlungen und deren pornografische Inszenierung (z.B. Nacktaufnahmen in anstößigen Stellungen).
Bei grob unzüchtigen Vorgängen fehlt es regelmäßig an der für eine ausnahmsweise rechtliche Beachtlichkeit der Einwilligung erforderlichen beiderseitigen geschlechtlichen Achtung; eine etwaige Initiative der Minderjährigen ist dann unerheblich.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verlagskaufmann Eckard ███ aus ██████, geboren ██████████ 1919 in ███████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Januar 1957, in der Sitzung am 18. Januar 1957, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C___ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. September 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen gemäß § 174 Ziff. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Im Jahre 1948 hatten die Eltern des Angeklagten, die Eheleute ████, ihre im Jahre 1935 geborene Großnichte Marianne ███████ – ihr Großvater ist ein Bruder der Frau ██ – wie ein eigenes Kind in ihr Haus aufgenommen. Der Angeklagte lernte Marianne kennen, als er im Jahre 1948 zu Besuch bei seinen Eltern in ██████ war. Nach seiner endgültigen Rückkehr dorthin nahm er bei seinen Eltern Wohnung.
Alsbald nach ihrer Schulentlassung begann Marianne ███████ im Geschäft des Angeklagten gelegentlich mitzuarbeiten und war schließlich seit 1952 dort voll beschäftigt. Im Herbst des gleichen Jahres gründete der Angeklagte in dem Sitz seiner Filiale einen zweiten Wohnsitz und verbrachte hier wöchentlich regelmäßig mehrere Tage hintereinander. Marianne ███████ nahm er dorthin mit, wo sie zwei möblierte Zimmer bewohnten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Hatte der Angeklagte in ██████ geschäftlich zu tun, so ließ er sich ebenfalls von Marianne begleiten. Beide wohnten dann wie bisher bei den Eltern des Angeklagten, bei welchen sie auch gewöhnlich das Wochenende verbrachten. Darüber hinaus nahm er das Mädchen auch auf sonstige Geschäftsreisen mit.
Ursprünglich hatte Marianne ███████ eine kaufmännische Lehre im Geschäft des Angeklagten durchzumachen. Auf einem Vordruck wurde von ihr und dem Vater des Angeklagten auf der einen und dem Angeklagten auf der anderen Seite ein Lehrvertrag unterschrieben. Der Angeklagte hat sich jedoch unwiderlegt dahin eingelassen, Marianne habe später keine Lust mehr gehabt, die Lehre durchzuführen.
Wahrscheinlich im Jahre 1952 war Marianne von den Eltern des Angeklagten zu ihren Eltern mit dem Bemerken geschickt worden, Marianne sei zu wild, sie könnten daher die Erziehung nicht mehr übernehmen. Wenige Zeit darauf erschien der Angeklagte bei den Eheleuten ██████ und erklärte, er wolle Marianne bei sich im Geschäft haben. Bei einer Unterredung mit Frau ███████ brachte er zum Ausdruck, er übernehme als Lehrmeister für Marianne die Verantwortung. Die Eltern ███████ schickten darauf Marianne wieder zurück, wobei gegenüber den Eltern des Angeklagten klargestellt wurde, dass die Erziehung von Marianne weiterhin in deren Händen verbleiben solle.
Spätestens seit dem Jahre 1954 unterhielt der Angeklagte mit Marianne ███████ geschlechtliche Beziehungen und begann damit, Nacktaufnahmen von ihr anzufertigen. Auf diesen Bildern erscheint sie teils allein, teils zusammen mit dem ebenfalls unbekleideten Angeklagten, teils mit einem nackten Straßenmädchen. Auf allen Bildern erscheint sie in grob anstößigen Stellungen, zum Teil auch bei Ausübung abartigen Geschlechtsverkehrs und zusammen mit einer Dirne bei gleichgeschlechtlichen Handlungen.
Der Angeklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, seit 1953/54 habe zwischen ihm und Marianne die ernste Absicht bestanden, einander zu heiraten. Zu dieser Zeit war er mit einer Engländerin verheiratet. Diese hatte ihn jedoch im Jahre 1946 verlassen und war nach England zurückgekehrt. In der Folgezeit hat er die Verbindung mit ihr vollständig verloren und kannte schließlich nicht einmal mehr ihre Anschrift. In der Zeit, in der er sich in dieser Sache in Untersuchungshaft befand, führte er seine Scheidung durch. Er beabsichtigte nunmehr, sich in kürzester Zeit mit Marianne zu verheiraten. Im Übrigen bestreitet er, Frau ███████ gegenüber erklärt zu haben, er fühle sich für Marianne verantwortlich. Das Gericht hat jedoch diese Äußerung als erwiesen erachtet.
Das Landgericht führt aus, es sei zweifelhaft, ob Marianne ███████ zu dem Angeklagten in einem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis, insbesondere einem Lehrverhältnis, gestanden habe und ob der Angeklagte sich gegebenenfalls eines solchen Verhältnisses bewusst gewesen sei. Sie sei jedoch dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Er habe einen erheblichen Teil der seinen Eltern von den Eheleuten ███████ übertragenen Aufsichts- und Betreuungspflicht dadurch übernommen, dass er bei der Übersiedlung nach ██████ das Mädchen im Alter von 16 Jahren voll in sein Geschäft aufgenommen habe und zwar so, dass es weitgehend dem Einfluss seiner Pflegeeltern entzogen worden sei.
Auch im Hinblick darauf, dass er in ██████ mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sie auf Geschäftsreisen mit sich nahm, habe er zu ihr nicht lediglich in dem Verhältnis des Arbeitgebers zu einer jugendlichen Arbeitnehmerin gestanden. Vielmehr habe er sich nach der natürlichen Lebensanschauung für die Lebensführung seiner Nichte weitgehend verantwortlich fühlen müssen. Aus seiner Bemerkung gegenüber Frau ███████, er fühle sich als Lehrmeister für das Mädchen verantwortlich, ergebe sich auch, dass er sich seiner Verantwortung bewusst gewesen sei. Er habe sie dadurch zur Unzucht missbraucht, dass er mit ihr geschlechtlich verkehrt sowie eine Vielzahl von Nacktaufnahmen in grob anstößigen Stellungen gemacht habe. Ob Marianne mit dem Treiben des Angeklagten einverstanden gewesen sei und ob sie, wie sich der Angeklagte eingelassen habe, hierzu sogar die Veranlassung gegeben habe, könne offen bleiben.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Die Revision macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Großeltern der Marianne ███████, die die Verhandlungen zwischen den Eltern der Marianne und denen des Angeklagten geführt hatten, nicht als Zeugen darüber gehört habe, was bei der Übersiedlung des Mädchens in den Haushalt der Eheleute ██ ███ vereinbart worden sei. Die Rüge ergibt nicht eindeutig, ob sie sich auf die Vorgänge im Jahre 1948 (1. Übersiedlung: UA S. 3) oder im Jahre 1952 (2. Übersiedlung UA S. 5) bezieht. Für beide Fälle hat der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme eindeutige Feststellungen getroffen und zwar dahin, dass Marianne wie ein eigenes Kind in den Haushalt der Eltern des Angeklagten aufgenommen wurde (UA 3), bezw. dass die Erziehung weiterhin in deren Händen verbleiben solle (UA 5). Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Landgericht die Vernehmung der Großeltern ███████ nicht aufzudrängen. Beweisanträge sind in dieser Richtung in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.
2.) Sachrüge.
Die Annahme des Landgerichts, Marianne ███████ sei dem Angeklagten zur Zeit, als die geschlechtlichen Beziehungen begannen (im Jahre 1954), zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen, wird durch die bisherigen Feststellungen getragen. Dem Angeklagten lag im Hinblick darauf eine Aufsichts- und Betreuungspflicht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ob, dass er bei seiner Übersiedlung nach ██████ im Jahre 1952 das damals 16-jährige Mädchen voll in sein Geschäft aufnahm mit der Wirkung, dass es nunmehr weitgehend der Aufsicht der Pflegeeltern entzogen wurde, und er ferner der Mutter der Marianne erklärte, dass er als Lehrmeister für sie die Verantwortung übernehme.
Durch die letztere Äußerung, die ersichtlich dafür maßgebend war, dass die Eltern der Marianne ███████ sich damit einverstanden erklärten, dass sie zurückkehrte und im Geschäft des Angeklagten weiter tätig war, hat er unmittelbar den Eltern des Mädchens gegenüber die rechtliche Verpflichtung übernommen, deren Lebensführung in geistiger und sittlicher Hinsicht zu überwachen, wofür noch besonders spricht, dass er erklärte, als Lehrmeister die Verantwortung zu übernehmen. Dem steht es nicht entgegen, dass bei dieser Gelegenheit klargestellt wurde, dass die Erziehung weiterhin in den Händen der Eheleute ███████ verbleiben soll. Denn die Verpflichtung zur Leitung der Lebensführung kann gleichzeitig mehreren Personen obliegen.
Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht begründet, wenn der Angeklagte und Marianne ███████ damals schon nicht mehr ernstlich gesonnen gewesen sein sollten, ihre Beziehungen als ein Lehrverhältnis aufzufassen. Der Angeklagte war im Hinblick darauf, dass er gerade durch seinen Hinweis auf seine Stellung als Lehrmeister bei den leiblichen Eltern erreichte, dass sie auch ihm ihre Tochter zur Betreuung und Beeinflussung anvertrauten, an sein Wort gebunden.
Die Ausführungen der Revision gehen schon deshalb fehl, weil sie die Bedeutung jener Äußerung des Angeklagten verkennen.
In der Folgezeit hat dieses Verhältnis eine Änderung seines Wesens auch nicht dadurch erfahren, dass nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten dieser und Marianne ███████ seit 1953/54 ernste Heiratsabsichten hatten. Dies hob die ihm von den Eltern des Mädchens übertragene Verantwortung nicht auf. Er war von dieser umso weniger entbunden, als weder den Pflegeeltern noch den leiblichen Eltern Marianne ███████ die Heiratsabsichten zur Kenntnis gebracht und diesen damit die Möglichkeit einer Stellungnahme zu dem Vorhaben und einer Entscheidung darüber gegeben wurde, ob sie es verantworten wollten, das Mädchen gleichwohl weiter beim Angeklagten zu belassen.
Wollte man unter diesen Umständen annehmen, dass die vom Angeklagten auf rechtlicher Grundlage übernommenen Pflichten schon durch das Heiratsvorhaben eine Änderung ihres Inhalts erleiden würden, so käme das darauf hinaus, dass diese Pflichten ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten einseitig von den beiden unmittelbar am Über- und Unterordnungsverhältnis Beteiligten beseitigt werden könnten. Dies würde nicht nur allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sondern überdies gerade dem von § 174 Nr. 1 StGB verfolgten Schutzzweck widersprechen.
Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei sich seiner Verantwortung gegenüber dem Mädchen nicht bewusst gewesen, wendet sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene freie Beweiswürdigung, die Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen lässt.
Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen die Annahme, der Angeklagte habe das Mädchen zur Unzucht missbraucht. Insofern tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang bei. Es führt im Einklang mit der Entscheidung BGHSt 8, 278/282 zutreffend aus, dass in Ausnahmefällen eine Einwilligung der Minderjährigen lediglich dem zwischen den Beteiligten ausgeübten Geschlechtsverkehr den Charakter eines Missbrauchs zur Unzucht nehmen könne, nicht aber so grob unzüchtigen Vorgängen, wie sie hier stattgefunden haben, insbesondere geschlechtlich abartigen Beziehungen, Fotografieren in den beschriebenen Stellungen usw. Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte dem Mädchen die Gelegenheit zu widernatürlichen Handlungen mit einer Dirne verschafft hat. Unter diesen Umständen ist die beiderseitige Achtung in geschlechtlicher Beziehung, die eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass ausnahmsweise die Einwilligung der Minderjährigen rechtlich beachtlich sein kann, nicht gewahrt. Ob das Mädchen, wie der Angeklagte behauptet hat, selbst den Anlass zu seinem Verhalten gegeben hat, ist unter den gegebenen Umständen unerheblich.
Bundesrichter Dr. Sauer Rotberg Krumme ist durch Krankheit, Bundesrichter Dr. Seibert durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert.
| Rotberg | |
| Lange-Hinrichsen |