Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Freispruch aufgehoben wegen unzureichender Kausalitätsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 518/55
Datum
08.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG sprach zwei Kraftfahrer vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (teils auch Körperverletzung) nach einem Frontal-/Streifunfall mit einem überbreiten Straßenroller frei. Auf Revision der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück. Zwar durfte das LG einen Fahrlässigkeitsvorwurf nicht allein darauf stützen, dass der Roller ohne Ausnahmegenehmigung geführt wurde, wenn der Fahrer aufgrund behördlich vermittelter Belehrung auf Rechtmäßigkeit vertrauen durfte. Rechtsfehlerhaft war jedoch die Verneinung der Ursächlichkeit des unterlassenen wirksamen Bremsens für den tödlichen Ausgang mit dem bloßen Hinweis auf „unbekannte Faktoren“; dies bedurfte sorgfältiger Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist.

2

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann entfallen, wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände – etwa einer ihm erteilten, als zuverlässig erscheinenden Belehrung – auf die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens vertrauen durfte.

3

Bei einem Transport, der wegen besonderer Breite oder Lage des Fahrzeugs eine erhebliche Gefährdung des Gegenverkehrs begründet, hat der Fahrzeugführer alle erforderlichen, möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um Gefahren zu vermeiden oder zu vermindern.

4

Die Ursächlichkeit pflichtwidrigen Unterlassens für den Erfolg darf nicht mit dem pauschalen Hinweis auf eine Vielzahl unbekannter Faktoren verneint werden, wenn der Unfallverlauf nahelegt, dass insbesondere die Anstoßgeschwindigkeit die Schwere der Folgen beeinflusst hat.

5

Ergibt die gebotene Prüfung, dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre, ist der Erfolg dem pflichtwidrigen Unterlassen als verursacht zuzurechnen; daneben ist die subjektive Vorwerfbarkeit gesondert zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 29. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef █ aus ███, dort geboren, Wilhelm ██, dort geboren am 19. Mai 1929, Kreis ████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Giide als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, ———, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. April 1955 wird mit den Feststellungen aufgehoben, die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange, die Revisionen des Nebenklägers Wilhelm ██ und der Nebenklägerin Klara ███████ gegen den Angeklagten █ aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten freigesprochen. Beide waren der fahrlässigen Tötung und den Angeklagten █ außerdem (§ 230 StGB) der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt. Die Anklage legte ihnen einen Verkehrsunfall zur Last, bei dem am 3. November 1954, vormittags, die von ihnen gelenkten, auf der Landstraße I. Ordnung zwischen Düren und Jülich sich begegnenden Fahrzeuge zusammenstießen; der Beifahrer ████, der neben dem Angeklagten █ saß, wurde getötet; dieser verletzt.

Der Angeklagte █ beförderte als beauftragter Kraftfahrer der Bundesbahn mit einem ████████ in der █████████ einen Begleiter mitführenden, unbeladenen, niedrig gebauten, auf zwei lenkbaren Halbachsen laufenden Straßenroller auf der von Düren in nordwestliche Richtung nach Jülich führenden Straße. Diese ist noch im Gebiet des Landkreises Jülich bei km 10,1, wo sich der Unfall ereignete, 5,20 m breit und beiderseits von 20 bis 25 cm schmalen, in Grasnarben übergehenden Sommerwegen eingezäunt; auf ihnen wachsen verschieden große Bäume. Der Straßenroller hatte eine Breite von 3,12 m.

Als █ sich Jülich näherte, musste er hinter einem langsam fahrenden Traktor, der eine Strohpresse und eine Dreschmaschine zog, seine Geschwindigkeit allmählich von 18 auf 10 km/std herabsetzen. Dabei hatte er sich vor einer leichten Linkskurve dem Ende der Dreschmaschine auf etwa 36 m genähert.

Ungefähr zur gleichen Zeit fuhr aus entgegengesetzter Richtung im Auftrag der ██████████ der Angeklagte ██ mit einem 5-to-Lkw, der mit insgesamt 6 to Stahlmatratzen beladen war. Als er bei Beginn der für ihn leicht nach rechts verlaufenden Kurve halbrechts vor sich des Dreschmaschinenzuges ansichtig wurde und dahinter auch noch die Zugmaschine des Angeklagten █ undeutlich wahrnahm, während er den tiefer liegenden Straßenroller noch nicht sehen konnte, verminderte er seine Geschwindigkeit von etwa 50 auf etwa 38 km/std. So war er in die Kurve und an ihrem Ende an dem 17,53 m langen und an einer Stelle 2,52 m breiten Dreschmaschinenzug vorbeigefahren, als er plötzlich etwa 44 m vor sich den Straßenroller sah. Dieser nahm, obwohl er ihn soweit nach rechts lenkte, dass die rechten Räder etwa 22 cm in den Sommerweg hineinreichten, wegen seiner übermäßigen Breite 2,90 m der (5,20 m breiten) Fahrbahn, also 30 cm der ███████████ Fahrbahnhälfte in Anspruch. Dem Angeklagten ██ war klar, dass er sein Fahrzeug vor dem Roller nicht mehr zum Stehen bringen konnte. Er fuhr deshalb mit kaum verminderter Geschwindigkeit weiter und versuchte dadurch vorbeizukommen, dass er sich scharf rechts hielt und den Sommerweg in einer Breite von etwa 15 cm befuhr. Dabei streifte sein Triebwagen mit der rechten vorderen Verkleidung des Aufbaus einen schräg nach links in die Fahrbahn ragenden Baum, wurde nach links auf den Straßenroller zugestoßen und blieb mit einer Felgenschraube seines linken Vorderrades kurz am ersten linken Rad des Rollers hängen. Als sich der Triebwagen wieder losriss, kam der nun stark bremsende zwar in einem Bogen am Roller vorbei, geriet aber auf die linke Straßenseite, weil sich infolge des Anpralls die Spurstange des Triebwagens nach links verstellt hatte. 18 m hinter der Anstoßstelle stürzte der Triebwagen kopfüber in den linken Straßengraben. Der Beifahrer ████ kam dabei ums Leben, █ wurde verletzt.

II.

Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muss zur Aufhebung des Urteils in Richtung gegen beide Angeklagten führen. Auch die nur den Freispruch des Angeklagten █ bekämpfenden Revisionen der beiden Nebenkläger sind aus sachlich-rechtlichen Gründen erfolgreich.

Die Strafkammer rechnet dem Angeklagten █ die Tatsache, dass er am Unfalltag mit dem Bundesbahnroller die im Landkreis ████ gelegene Strecke der von Düren dorthin führenden Straße benutzte, nicht zur Schuld an. Sie begründet dies u.a. mit dem Hinweis darauf, dass er von dem Fahrlehrer der Bundesbahn entsprechend der auch in ihren höchsten Dienststellen, ja selbst von Juristen ihrer Hauptverwaltung in ████████████ vertretenen Auffassung belehrt worden war, die seinerzeitige Versagung der beantragten Ausnahmegenehmigung beziehe sich nur auf die Verwendung beladener Straßenroller, während mit unbeladenen Rollern nach wie vor ohne besondere Genehmigung auf allen öffentlichen Straßen gefahren werden dürfe. Unter diesen besonderen Umständen könne, so meint die Strafkammer, dem Angeklagten als einfachem Kraftfahrer, der auf die Richtigkeit der ihm erteilten Belehrung vertraut habe und habe vertrauen dürfen, aus seinem Irrtum kein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne fahrlässigen Handelns gemacht werden.

Diese Erwägungen der Strafkammer halten sich im Rahmen der Rechtsgrundsätze, die für den Begriff der Fahrlässigkeit im Strafrecht maßgebend sind. Danach darf jemandem ein vom Strafgesetz missbilligter Erfolg, den er durch ein Verhalten unbewusst verursacht hat, nur dann als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Zwar war die dem Angeklagten erteilte Belehrung verhängnisvoll falsch und umso unbegreiflicher, je höher an Rang und demgemäß an Verantwortung die Dienststelle stand, von der sie ausging. Denn der Umstand, dass der Roller unbeladen war, verringerte seine Breite und die gerade darin begründete, über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Beanspruchung der Straße und die daraus fließende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht im mindesten. Dennoch durfte die Strafkammer, ohne gegen Rechtsgrundsätze zu verstoßen, die Tatsache, dass der Angeklagte überhaupt mit dem Roller im Landkreis ████ fuhr, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, auf Grund deren er sich hierzu für berechtigt hielt, aus dem Bereich fahrlässigen Verhaltens ausschließen. Hieran müssen die Angriffe der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger scheitern, die mit dem an sich durchaus zutreffenden Hinweis auf die in erster Linie den Führer eines Fahrzeugs treffende Verantwortung für gesetzmäßiges Verhalten im Straßenverkehr den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten schon daraus herleiten, dass er überhaupt mit dem Straßenroller die Straße nach ███ befuhr.

Das Landgericht befasst sich in seiner tiefen Begründung auch mit der Frage, ob der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Angeklagte ██ einen größeren Abstand vom Dreschmaschinenzug gehalten oder wenn er sein Fahrzeug zum Stehen gebracht oder schließlich, wenn der Roller nicht in einigen seiner mit Hartgummi bereiften Räder Löcher und Risse aufgewiesen hätte, und ob etwa wegen dieser Umstände dem Angeklagten ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. Es verneint dies mit der auf dem Gebiet richterlicher Beweiswürdigung liegenden und daher rechtlich nicht nachprüfbaren Erwägung, dass keiner dieser Umstände für den Zusammenstoß ursächlich war. Dies übersehen die Revisionsangriffe, soweit sie sich gegen diesen Teil der Urteilsbegründung wenden; sie gehen daher fehl.

Schließlich hält die Strafkammer die Art und Weise, wie der Angeklagte ██ den Transport des Rollers ausführte, auch im Übrigen nicht für vorwerfbar, insbesondere nicht, soweit er seinen Transport nicht durch Begleitfahrzeuge sichern ließ. Die Erwägungen des Landgerichts unterliegen durchgreifenden Bedenken.

Es ist offensichtlich, dass ein begegnender Lkw von der durchschnittlichen und verkehrsüblichen Breite nur bei Beobachtung ganz besonderer Vorsichtsmaßnahmen am Roller vorbeikommen konnte, einerlei, ob er stand oder in Bewegung war. Es wäre daher notwendig gewesen, dass der Angeklagte ██ alle erforderlichen, möglichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen bei der Durchführung des Transports traf, die geeignet waren, die Gefährdung anderer, insbesondere begegnender Fahrzeuge auszuschließen oder doch zu vermindern. Es hätte nahegelegen, für eine Sicherung anderer Verkehrsteilnehmer etwa dadurch zu sorgen, dass der Zugmaschine ein begleitendes Fahrzeug in genügend weitem Abstand vorausfuhr, dessen Führer entgegenkommende Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die Verengung ihrer rechten Fahrbahn und die besondere ihnen bevorstehende Verkehrslage hätte aufmerksam machen können und sollen. Es wäre Pflicht des Angeklagten gewesen, dafür zu sorgen, dass diese Sicherungsaufgabe durch einen anderen Fahrer, etwa der Bundesbahn, wahrgenommen wurde. Keinesfalls konnte dieser Pflicht durch Beifahrer genügt werden, die in der Zugmaschine des Angeklagten mitfuhren. Für diesen Sicherungszweck war es ferner ganz unzulänglich, dass die Zugmaschine an den beiden vorderen und der Straßenroller an den beiden hinteren Ecken mit rot-weißen Warnflaggen versehen war. Denn der Roller lag so tief auf der Straße, dass insbesondere in einer Kurve die hinteren Begrenzungsfahnen nicht rechtzeitig genug erkannt werden konnten. Verantwortlich dafür, dass der von ihm geführte Transport auf wirksame Weise gesichert wurde, war der Angeklagte als Führer der Zugmaschine, mag in erster Linie auch die Pflicht seiner Vorgesetzten gewesen sein, für eine genügende Sicherung zu sorgen.

Die Frage nach seiner Verantwortlichkeit wird von der Strafkammer mit der Erwägung, dass es fraglich sei, ob er auf Anforderung überhaupt Begleitfahrzeuge für den unbeladenen Straßenroller erhalten hätte, nicht beantwortet. Die Strafkammer tut mit der Erwägung, dass es dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er nicht bereits vor dem Dreschmaschinenzug seine Geschwindigkeit wirksam ermäßigte, der Beweiswürdigung nicht Genüge. Die Strafkammer glaubt mit dem Sachverständigen, keinen Vorwurf machen zu dürfen, weil die Geschwindigkeit von 38 km/std auch im Hinblick auf die mäßige Kurve der Unfallstelle, die Länge und Breite des Dreschmaschinenzuges und des vom Angeklagten gefahrenen Lastzuges sowie die Ladung des Lastzuges und die Breite der Straße nicht als überhöht angesehen werden könne.

Die Beantwortung der Frage, ob einem Verkehrsteilnehmer eine bestimmte Geschwindigkeit als verkehrswidrig zur Last gelegt werden darf, hängt von der jeweiligen Verkehrslage ab, der die Geschwindigkeit angepasst werden muss (vgl. § 9 Abs. 4 StVO). Ihre Beurteilung und demgemäß die Entscheidung darüber, ob eine Geschwindigkeit zu hoch war oder nicht, ist weitgehend Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Sie lässt im vorliegenden Fall keinen Rechtsverstoß erkennen.

Dagegen ist die weitere Begründung der Strafkammer, mit der sie die Verantwortung des Angeklagten ██ für den tödlichen Ausgang des Unfalls verneint, in einem anderen Punkt fehlerhaft.

Die Strafkammer geht allerdings in Übereinstimmung mit der Auffassung des von ihr vernommenen technischen Sachverständigen davon aus, dass ██, als er nach dem Vorbeifahren am Dreschmaschinenzug plötzlich in einer Entfernung von 44 m vor sich den Roller wahrnahm, bei etwa 30 cm in seine Fahrbahn reichend, unter Berücksichtigung einer ihm zuzubilligenden Schrecksekunde seinen Lkw bei wirksamem Abbremsen vor dem Roller zwar nicht mehr hätte zum Stehen bringen, wohl aber seine Geschwindigkeit auf etwa 10 km/std im Augenblick des Zusammenstoßes hätte verringern können. Die Strafkammer meint jedoch, dass, weil auch dann ein Anstoß an den Roller nicht vermieden worden wäre, sich bei der Vielzahl der unbekannten und unberechenbaren Faktoren, die einen solchen Unfall beeinflussen, nicht ausschließen lasse, dass der Triebwagen nicht umgekippt und der Beifahrer ████ nicht tödlich verletzt worden wäre.

Mit dieser Erwägung lässt sich die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten ██ für den tödlichen Ausgang des Unfalls nicht ausschließen. Der Unfallverlauf nach dem Anprall zeigt deutlich, dass die Geschwindigkeit, mit der der Lkw auf den Roller prallte, erheblich zu der Schwere der Unfallfolgen beigetragen hat. Die Strafkammer hätte unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten die Frage, ob der Angeklagte durch das pflichtwidrige Unterlassen wirksamen Bremsens den Unfall in seinen Folgen verursacht hat, gewissenhaft prüfen müssen. Dieser Aufgabe ist die Strafkammer mit dem Hinweis auf die Vielzahl der unbekannten und unberechenbaren Faktoren nicht gerecht geworden. Das Revisionsgericht wird die Prüfung nachholen müssen. Wird sie ergeben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der tödliche Ausgang vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte wirksam gebremst hätte, dann mit 10 km/std den Roller gestreift hätte, so war allerdings die Frage zu bejahen, ob dem Angeklagten durch das pflichtwidrige Unterlassen wirksamen Bremsens der Unfall in seinen Folgen verursacht wurde. Denn die Verkehrslage, die sich beim Beginn der Schrecksekunde darbot, insbesondere der Fahrbahngraben auf der linken Seite, machte es dem Angeklagten unmöglich, mit verminderter Geschwindigkeit am Roller vorbeizukommen. Es war daher sofortiges und energisches Bremsen geboten.

Ob dem Angeklagten ██ aus diesem objektiven Versäumnis der Vorwurf der Fahrlässigkeit, also auch der subjektiven Pflichtwidrigkeit, gemacht werden darf, wird die Strafkammer selbst beurteilen und dabei besonders prüfen müssen, ob er die schwierige Verkehrslage, in die er plötzlich geraten war, in der kurzen Zeit, die ihm für überlegte Entschlüsse zur Verfügung stand, zu meistern imstande gewesen wäre.

Dr. AugustinGiideLang-Hinrichsen
Dr. SauerSeibert