Revision verworfen: Anwendung von §31 Nr.1 BtMG bei spät gemachten Angaben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/92
- Datum
- 05.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Privilegierung des § 31 Nr.1 BtMG setzt einen tatsächlichen Aufklärungserfolg voraus; reines Bemühen genügt nicht.
Erfolgt eine Aussage über weitere Straftaten erst unmittelbar vor Ende der Hauptverhandlung, ist die Privilegierung nur anzunehmen, wenn der Tatrichter von deren Richtigkeit bis zum Abschluss der Beweisaufnahme überzeugt ist.
Angaben, die zwar möglicherweise wahr sind, begründen die Privilegierung nach § 31 Nr.1 BtMG nicht, wenn sie nicht bis zum Schluss der Beweisaufnahme vom Tatrichter festgestellt werden.
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Nr.1 BtMG durch den Tatrichter unterliegt der Revision nur insoweit, als sich ein Rechtsfehler in der Würdigung der Beweislage feststellen lässt.
Eine auf die Sachrüge gestützte Beanstandung, dass § 31 Nr.1 BtMG zu Unrecht nicht angenommen wurde, greift nur, wenn die Überzeugungsbildung des Tatrichters rechtsfehlerhaft ist.
Vorinstanzen
1. großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 1. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 517/92
vom 5. November 1992 in der Strafsache gegen Ilhan Y., geb. am ██ ██ 1961 in BC (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 1. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu dem Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 1992 bemerkt der Senat lediglich folgendes:
Die allein auf die Sachrüge gestützte Beanstandung, die Strafkammer habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht angenommen, greift unabhängig davon, ob die „Angaben zu Straftaten des Zeugen T.C.“ (UA 17) überhaupt den Zusammenhang aufweisen, der in § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzt ist (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 505, 506; 1991, 290; StV 1991, 263), deshalb nicht durch, weil der Tatrichter sich nicht die erforderliche Überzeugung hat verschaffen können, dass die „erst unmittelbar vor dem Ende der Hauptverhandlung gemachten“ Angaben des Angeklagten über die strafrechtliche Verstrickung des Zeugen zutreffen. Dies weist keinen Rechtsfehler auf (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7, 21).
§ 31 Nr. 1 BtMG honoriert lediglich den Aufklärungserfolg, nicht aber bereits das entsprechende Bemühen (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 31 Rn. 32, 33 m. Rechtspr.-Nachw.). Es ist deshalb das Risiko des Angeklagten, dass er die Privilegierung des § 31 BtMG deshalb nicht erlangt, weil er einen zwar möglicherweise wahren, aber nicht bis zum Schluss der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Tatrichters bewiesenen Sachverhalt schildert (vgl. BGHSt 31, 163, 167).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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