Treffer
BGH Urteil

BGH: Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 517/68
Datum
17.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war u. a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Die Revision rügte Verfahrens- und Sachverhaltsfehler; Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg, da Sachverständigengutachten und Aktenlage ausreichend waren. Wegen Zweifel an der Feststellung der Fahruntüchtigkeit hob der Senat die Verurteilung nach §316 StGB auf, stellte diesen Verfahrenspunkt nach §154a StPO ein und wies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung experimenteller Alkoholversuche ist in der Regel nicht geboten, wenn die zur Tatzeit herrschenden Verhältnisse nicht wiederherstellbar sind und deshalb kein erheblicher Beweiswert zu erwarten ist.

2

Die Nichtanhörung eines Arztes steht einer Aufklärungsrüge nicht entgegen, wenn die Prozessbeteiligten dessen Nichtanhörung zustimmten und die einschläglichen Befunde dem vernehmenden Sachverständigen zugänglich waren.

3

Eine weitere klinische Untersuchung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit ist entbehrlich, wenn ein hinreichend informierter Sachverständiger bereits ein schriftliches Gutachten erstattet hat, die relevanten Akten berücksichtigt und in der Hauptverhandlung anwesend war.

4

Bestehen begründete Zweifel an der Feststellung der Fahruntüchtigkeit, kann das Verfahren in diesem Punkt nach §154a StPO vorläufig eingestellt und die diesbezügliche Verurteilung aufgehoben sowie die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 22. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ██████████████ Hermann █████████ aus ████, dort geboren am ███ 1933, wegen Verbrechens nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Januar 1969 in der Sitzung vom 7. Februar 1969, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung des Urteils, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1968 1) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) entfällt, 2) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit Trunkenheit im Verkehr und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

1. Das Schwurgericht war nicht gedrängt, die von der Revision gewünschte experimentelle Überprüfung der Alkoholverträglichkeit des Angeklagten vornehmen zu lassen. Eine solche Überprüfung hat in der Regel schon darum keinen erheblichen Beweiswert, weil die Verhältnisse zur Tatzeit bei einem Alkoholversuch nicht wiederhergestellt werden können. Dies gilt hier umso mehr, als die Tat bei Beginn der Hauptverhandlung schon mehr als einundeinhalb Jahre zurücklag.

2. Dass der Arzt Dr. Heck nicht angehört und sein Gutachten nicht einmal verlesen worden ist, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden. Alle Prozessbeteiligten waren mit seiner Nichtanhörung einverstanden (Bd. I Bl. 173 d. A.). Sein Untersuchungsbericht vom 17. September 1966 war ebenfalls im Einverständnis aller Prozessbeteiligten dem von Beginn der Hauptverhandlung an anwesenden Sachverständigen Prof. Dr. Schweitzer zur Auswertung zur Verfügung gestellt worden. Abgesehen davon war der Bericht des Dr. Heck dem Sachverständigen bereits bekannt; er hatte ihn in den Akten der Tiefbaugenossenschaft Wuppertal-Barmen 6621/986 gelesen und schon bei seinem schriftlichen Gutachten (Bd. I 77 ff., 81) berücksichtigt.

3. Das Schwurgericht war auch nicht gehalten, eine klinische Untersuchung des Angeklagten über die Frage seiner Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat anzuordnen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von ihm am 2. September 1966 möglicherweise erlittenen Gehirnerschütterung.

Der Sachverständige Prof. Dr. Schweitzer hatte bereits im Vorverfahren ein ausführliches schriftliches Gutachten erstattet, bei dessen Anfertigung ihm auch die Akten der Tiefbaugenossenschaft Wuppertal-Barmen 6621/986 vorgelegen hatten. Diese Akten enthielten alle Unterlagen über die angebliche Gehirnerschütterung des Angeklagten am 2. September 1966 einschließlich der gutachtlichen Äußerung des Dr. Heck vom 17. September 1966. Alle diese Unterlagen hat der Sachverständige bei der Erstattung seines schriftlichen Gutachtens berücksichtigt. Er hat sodann der Hauptverhandlung von Anfang an beigewohnt und insbesondere auch gehört, was die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten über die ursprünglichen Angaben des Angeklagten bei seiner Festnahme ausgesagt haben. Wenn er unter diesen Umständen das Vorliegen des § 51 Abs. 1 StGB mit Sicherheit verneinte und nur wegen der längeren Alkoholenthaltung des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausschließen konnte, so brauchte das Schwurgericht sich nicht von sich aus gedrängt zu sehen, noch eine klinische Untersuchung des Angeklagten über seinen Geisteszustand zur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat anzuordnen. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte die von ihm behauptete Gehirnerschütterung am 2. September 1966 erlitten haben will, die Hauptverhandlung aber erst am 20. und 22. Mai 1968 stattgefunden hat, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Folgen einer möglichen Gehirnerschütterung längst abgeklungen waren.

II. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit am Steuer nach § 316 StGB (vom Standpunkt des Schwurgerichts aus hätte die Annahme einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB näher gelegen als die eines Vergehens nach § 316 StGB). Insoweit bestehen Zweifel an der einwandfreien Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten. Der Senat hat darum das Verfahren in diesem Punkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a StPO vorläufig eingestellt. Das führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) entfällt, und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

SandersRotbergSpiegel
BortzlerHirxthal