Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Sexualdelikten mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/62
- Datum
- 15.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen §175a StGB setzt hinreichende Feststellungen voraus, aus denen die dem Tatbestand zuzuordnenden Merkmale und Nummern klar hervorgehen.
Bei fortgesetzten Straftaten muss das Gericht, soweit die genaue Zahl der Einzeltaten nicht ermittelbar ist, wenigstens angeben, wie oft sich der Täter nach seiner Überzeugung mindestens an jedem Opfer vergangen hat.
Der Tatrichter hat darzulegen und zu prüfen, ob mehrere angeführte Handlungen im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen, insbesondere wenn Einzeltaten in einem gemeinsamen Einzelakt zusammentreffen können.
Bei Aussagen Kleinkindlicher Zeugen über weit zurückliegende sexuelle Erlebnisse ist besondere Vorsicht geboten; das Gericht hat die Verlässlichkeit der Erinnerung zu würdigen und gegebenenfalls die Hinzuziehung eines psychiatrisch und kinderpsychologisch erfahrenen Sachverständigen zu erwägen.
Von einer 'Verführung' i.S. einer einschlägigen Strafnorm kann nicht ausgegangen werden, wenn die Kinder die Handlungen nur aus Angst geduldet haben; der Freiwilligkeits- und Anreizcharakter der Tatausführung ist darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. Oktober 1962
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Bergmann Gerhard ██ aus ██, geboren am ██ 1923 in ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Unzucht mit männlichen Personen unter 21 Jahren, in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Die nach den Gründen des angefochtenen Urteils – wegen Verbrechens gegen § 175a StGB (ohne Bezeichnung der Nummer) – ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Insbesondere sind die Tatbestandsmerkmale der Nr. 3 des § 175a StGB, die gemeint sein dürfte, der Sachverhaltsschilderung des Urteils nicht zu entnehmen (vgl. BGHSt 2, 280, 41; BGHSt 17, 63, 64).
2. Nach den Feststellungen verging sich der Angeklagte an seinen Söhnen von 1952 oder 1953 ab bis zum Jahre 1955 „in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen“. Damit ist der Schuldumfang der Tat des Angeklagten indessen nicht ausreichend gekennzeichnet. Wenn das Landgericht auch im Hinblick auf die Länge der Zeit zwischen Tatbegehung und Tataburteilung nicht in der Lage war, die Zahl der Vorfälle genau zu ermitteln, so musste es doch feststellen, wie oft der Angeklagte sich nach seiner Überzeugung mindestens an jedem seiner beiden Söhne vergangen hat.
3. Unerörtert geblieben ist, ob die beiden fortgesetzten Handlungen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, weil sie in einem Einzelakt zusammentreffen, der auf einer Willensbetätigung beruht, nämlich jenem Vorfall, bei dem der Angeklagte sich an seinem Sohne Peter im Beisein seines Sohnes Rolf verging (vgl. dazu BGHSt 6, 81 ff.).
4. Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.
Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung die Zuziehung eines weiteren besonders geeigneten und erfahrenen Sachverständigen, am besten eines psychiatrisch und kinderpsychologisch geschulten Arztes, zu erwägen haben, um den nach der Lebenserfahrung sich aufdrängenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Erinnerungen des im Alter von 11 Jahren über Vorgänge im Alter von 3 bis 4 Jahren zum ersten Mal vernommenen Peter [REDACTED] und des erst im Alter von 13 Jahren über Vorfälle im Alter von 4 bis 5 Jahren gehörten Rolf [REDACTED] Rechnung zu tragen. Zwar mag ein Kind, das im 3. bis 4. Lebensjahr steht, bei entsprechendem Reifegrad schon das Erlebnis eines Sittlichkeitsverbrechens haben und auch wiedergeben können (Aengenendt, Die Aussage von Kindern in Sittlichkeitsprozessen 1955, S. 59). Besondere Vorsicht ist aber gegenüber Bekundungen von Kleinkindern nach aller Erfahrung dann angebracht, wenn sie über mehrere Jahre zurückliegende, ihren Körper und ihre Seele nachdrücklich berührende Erlebnisse aussagen, die sie ihrer Mutter oder einem anderen Menschen, zu dem sie Vertrauen besitzen, erst nach mehr als 5 Jahren anvertraut haben (vgl. Schnetz, Das Kind als klassischer Zeuge bei Sexualdelikten 1961, Seite 41, 42 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts in JW 39, 283 Nr. 10). Sollte der Tatrichter wieder zu denselben Feststellungen wie im angefochtenen Urteil gelangen, so wird er zu beachten haben, dass von einer „Verführung“ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB dann nicht die Rede sein kann, wenn – wie hier möglicherweise – zur Zeit der Tat im ersten Kindesalter stehenden Söhne des Angeklagten dessen unzüchtige Handlungen an ihnen nur aus Angst geduldet haben (vgl. BGHSt 17, 63 ff).
| Seibert | Martin | Flitner | |||
| Krumme | Börtzler |