Revision: Freispruch bei fahrlässiger Tötung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/60
- Datum
- 13.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fahrlässigkeitsdelikten genügt es für die Haftung, dass der eingetretene Erfolg im Endergebnis voraussehbar ist; nicht erforderlich ist die Vorhersehbarkeit des genauen Geschehensablaufs.
Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn sein Eintritt nach den dem Täter zumutbaren Überlegungen möglich erscheint; nur ein außergewöhnlicher Geschehensablauf kann diese Voraussehbarkeit ausschließen.
§35 StVO verpflichtet den Kraftfahrer, zum Schutz vor unbefugter Benutzung übliche Sicherungsvorrichtungen wirksam zu setzen; eine ungenügende Sicherung begründet in der Regel die Voraussehbarkeit einer durch Dritte verursachten Gefährdung.
Entfällt die fahrlässige Tötung, erhält die ihr zugrunde liegende Übertretung (z. B. nach §§35, 49 StVO) wieder selbständige Bedeutung; verjährungsunterbrechende richterliche Verfahrenshandlungen sind auf diese Tat anwendbar.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 2. August 1960
Rubrum
In Namen des Volkes in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto M ████████ aus AC, ████ geboren ████ ██ in ████ wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 1960, soweit es den Angeklagten Merrath betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
1. Der Angeklagte ist seit über 50 Jahren bei einer Firma, die Limonaden herstellt, als Kraftfahrer beschäftigt. Am 0. ██ 1960, dem Fastnachtsdienstag, hatte er in AC mit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen Limonaden auszufahren. Gegen 15.00 Uhr hielt er vor dem Büro seiner Firma in der ███████████ an, um das einkassierte Geld abzuliefern. Als nicht geöffnet wurde, begab er sich in eine nebenan liegende Tankstelle, um seine Arbeitgeberin fernmündlich zu erreichen. Auch sein Beifahrer war inzwischen zu der Tankstelle gegangen. Beim Verlassen des von der Tankstelle etwa 50 m entfernt stehenden Lastwagens hatte der Angeklagte den Zündschlüssel abgezogen und in das offene Handschuhfach gelegt. Die Türen des Lastkraftwagens waren nicht verschließbar. Während sich der Angeklagte und sein Beifahrer in der Tankstelle befanden, kam ein Fremder, der frühere Mitangeklagte SC, vorbei. Er war angetrunken. Als er den Wagen stehen sah, kam ihm der Gedanke, damit wegzufahren, obwohl er keinen Führerschein besaß. Er stieg ins Führerhaus, nahm den Zündschlüssel aus dem Handschuhfach, setzte den Motor in Gang und fuhr davon. Der Angeklagte bemerkte von alldem nichts und stellte erst beim Verlassen der Tankstelle fest, dass der Lastwagen fort war. Bei seiner Fahrt durch die Straßen AC verlor ███ infolge seiner Trunkenheit und seiner mangelnden Fahrerfahrung die Herrschaft über den Wagen. Er kam auf den Gehweg und erfasste den Arbeiter ███. Dieser wurde auf den Randstein geschleudert und starb an einer schweren Schädelverletzung.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des Urteils.
a) Das Landgericht meint, auch wenn man davon ausgehe, dass der Angeklagte eine nach § 35 StVO strafbare, aber wegen Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr verfolgbare Übertretung begangen habe, habe er dabei nicht vorauszusehen brauchen, dass ein Unbefugter den Wagen in Betrieb setzen und dabei einen tödlichen Unfall verursachen werde. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht die Anforderungen, die an den Begriff der Voraussehbarkeit zu stellen sind, zu hoch bemessen und dabei der Lebenserfahrung nicht Rechnung getragen hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, dass nur der eingetretene Erfolg im Endergebnis voraussehbar gewesen zu sein braucht, nicht auch der Ablauf der Ereignisse, wie er sich im Einzelfall zugetragen hat. Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn sein Eintritt nach den dem Angeklagten zumutbaren Überlegungen möglich ist. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn er auf einem so außergewöhnlichen Geschehensablauf beruht, dass der Täter ihn auch bei der ihm zumutbaren Überlegung nicht ins Auge zu fassen brauchte (vgl. statt vieler BGH VRS 16, 192, 193; RGSt 73, 370, 372/373). Wer eine Verkehrsregel verletzt, wird in vielen Fällen schon allein deswegen voraussehen können, dass ein möglicherweise tödlich verlaufender Unfall die Folge sein könne; in vielen Fällen bezeugt die Verkehrsregel schon durch ihr Dasein, dass bei ihrer Verletzung die Gefahr eines Unfalls im Bereich des Möglichen liegt. So braucht es allerdings nicht immer zu sein. Von wesentlicher Bedeutung sind auch das Gewicht der Verkehrsregel und die Umstände, unter denen sie verletzt wird (vgl. BGHSt 4, 182, 185; BGH VRS 10, 282, 285). § 35 StVO verlangt, dass der Kraftfahrer, der sein Fahrzeug verlässt, zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise dafür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit setzt. Diese Vorschrift ergänzt den für Fahrzeuge aller Art geltenden § 20 StVO. Aus den beiden Paragraphen geht hervor, dass sie gerade auch zum Zweck der Verhütung von Unfällen erlassen worden sind. Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug ungenügend gesichert auf der Straße stehen lässt, muss in aller Regel damit rechnen, dass es ein Unbefugter, des Fahrens möglicherweise nicht oder nicht genügend Kundiger, in Betrieb setzen und bei der Fahrt einen möglicherweise tödlich verlaufenden Unfall verursachen könne. Dass dies allgemein auch dem Angeklagten, einem langjährigen, erfahrenen Kraftfahrer, bekannt war, kann nicht zweifelhaft sein. Einen besonderen Umstand, der der Voraussehbarkeit der unbefugten Inbetriebnahme des Lastkraftwagens entgegenstand, hat das Landgericht darin erblickt, dass das Fahrzeug mit bunten Farben auffallend bemalt, mit der Aufschrift █████████ (dem Namen einer Limonade) versehen und mit Limonadenflaschen beladen war. Es meint, der Angeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass ein Unbefugter mit einem so leicht erkennbaren Fahrzeug wegfahren werde. Auch mit einem dummen Streich sei nicht zu rechnen gewesen, weil in der ███████████ kein Maskentreiben stattgefunden habe. Mit Recht weist demgegenüber die Revision darauf hin, dass nach der Lebenserfahrung gerade das auffallende Aussehen eines Limonaden-Fahrzeugs am Fastnachtsdienstag einen übermütigen jungen Menschen dazu verlocken konnte, mit dem Fahrzeug durch die Straßen zu fahren und Aufsehen zu erregen. Der Umstand, dass in der ███████████ selbst kein Maskentreiben stattfand, kann allein nicht von Bedeutung sein. Das Landgericht hätte, wie die Revision zutreffend betont, darauf eingehen müssen, wie es an diesem Tag in den übrigen Straßen der Stadt AC zuging und weshalb es ferngelegen haben soll, dass der unbefugte Benutzer des Wagens damit andere, belebte Straßen aufsuchte. Da der mögliche Verstoß gegen die Lebenserfahrung einen sachlichen Mangel des angefochtenen Urteils darstellt, muss es aufgehoben werden.
b) Aber auch wenn das Landgericht die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolges verneinte, hätte es den Angeklagten nicht ohne weiteres freisprechen dürfen. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte wegen einer Übertretung nach §§ 35, 49 StVO infolge Verjährung der Strafverfolgung nicht bestraft werden könne. Die den Angeklagten zur Last gelegte Handlung lag darin, dass er den Wagen, als er ihn verließ, nicht genügend gegen unbefugtes Ingebrauchnehmen gesichert hat. Das erfüllt den Tatbestand einer Übertretung nach §§ 35, 49 StVO, die allerdings infolge Gesetzeseinheit (§ 49 StVO) in der zunächst angenommenen fahrlässigen Tötung aufgeht. Entfällt die fahrlässige Tötung, so kommt der ihr zugrunde liegenden Übertretung wieder selbständige Bedeutung zu. Wegen dieser am 1. März 1960 begangenen Handlung sind jeweils rechtzeitig gegen den Angeklagten gerichtete, zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlungen vorgenommen worden (§ 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1 und 3 StGB): Am 20. Mai hat der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten verfügt, am 14. Juni ist das Hauptverfahren eröffnet worden und am 2. August ist die Hauptverhandlung durchgeführt worden. Auch nach dem Erlass des Urteils vom 2. August ist die Strafverfolgung nicht verjährt: Am 6. Oktober hat der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Revisionsbegründung an den Verteidiger zur etwaigen Abgabe einer Gegenerklärung verfügt und am 5. Dezember hat der Vorsitzende des erkennenden Senats den Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
| Justizangestellter | Sauer | Börtzler | |||
| Lang-Hinrichsen | Rotberg | Flitner |