Treffer
BGH Beschluss

Berufung im Jugendstrafverfahren: Änderung von Zuchtmitteln bei Aufrechterhaltung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 517/56
Datum
03.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied, dass bei zulässiger Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts, das Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln verhängt hat, das Rechtsmittelgericht diese Maßnahmen ändern darf, obwohl der Schuldspruch bestehen bleibt. § 55 Abs. 1 JGG bindet das Berufungsgericht in diesem Fall nicht; begrenzend wirkt allein das Verbot der Schlechterstellung. Missbräuchliche Berufungen zur bloßen Maßnahmenänderung können unzulässig verworfen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zulässiger Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts dürfen Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln vom Rechtsmittelgericht geändert werden, auch wenn der Schuldspruch aufrechterhalten wird.

2

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 JGG entbindet das Berufungsgericht bei zulässiger Berufung nicht von der Prüfung und möglichen Abänderung der verhängten Maßnahmen.

3

Die Befugnis des Berufungsgerichts zur Änderung von Zuchtmitteln ist durch das Verbot der Schlechterstellung (Grundsatz der Nichtverschlechterung) begrenzt.

4

Wird die Berufung ausschließlich mit dem Ziel der Änderung der Maßnahmen eingelegt, kann das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef ███████ aus ███, geboren am █████████████ 1936 in ██████████, Kreis █████, wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert, Hoepner und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Leitsatz

Hat der Angeklagte gegen ein auf Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln lautendes Urteil des Jugendgerichts eine zulässige Berufung eingelegt, so darf das Berufungsgericht bei Aufrechterhaltung des Schuldspruchs die angeordneten Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln ändern, unbeschadet des Verbots der Schlechterstellung.

Tenor

Hat der Angeklagte gegen ein auf Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln lautendes Urteil des Jugendgerichts eine zulässige Berufung eingelegt, so darf das Berufungsgericht bei Aufrechterhaltung des Schuldspruchs die angeordneten Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln ändern, unbeschadet des Verbots der Schlechterstellung.

Gründe

Das Jugendschöffengericht in Bigge verurteilte den Angeklagten als Heranwachsenden wegen fahrlässiger Körperverletzung zu zwei Wochen Dauerarrest. Seine Berufung, mit der er in erster Linie Freisprechung erreichen wollte, hat die Jugendkammer des Landgerichts in Arnsberg mit der Maßgabe verworfen, dass an Stelle des Dauerarrestes drei Freizeitarreste treten. Sie ist der Ansicht, im Falle der zulässig eingelegten Berufung sei das Rechtsmittelgericht nicht an die vom ersten Richter verhängten Zuchtmittel gebunden, könne vielmehr die ihm selbst angemessen erscheinenden Maßnahmen treffen.

Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung von § 55 Abs. 1 JGG rügt. Sie vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. August 1955 (NJW 1956, 32) die Auffassung, dass die genannte Vorschrift, wenn der Sachverhalt keinen Freispruch rechtfertigt, dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung des angewandten Zuchtmittels nicht gestatte, gleichgültig, ob die Berufung in vollem Umfang eingelegt oder nur auf die verhängten Maßnahmen beschränkt werde. Eine andere Handhabung würde nicht nur zu einer Umgehung der im § 55 enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung führen, weil die Berufung in jedem Falle mit dem Ziele der Freisprechung eingelegt werden könnte, während es dem Angeklagten in Wirklichkeit nur auf eine Abänderung der Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln ankomme; sie würde in den meisten Fällen auch zu Schwierigkeiten wegen des Verbots der Schlechterstellung führen (§§ 331, 358 Abs. 2 StPO), da in aller Regel nicht gesagt werden könne, welche Maßnahmen für den Angeklagten beschwerlicher seien.

Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte dem Standpunkt der Jugendkammer beitreten, sieht sich jedoch durch das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt daran gehindert. Unter Berufung auf Urteile des OLG Stuttgart vom 19. August 1955 in NJW 1956, 33 und LG Kiel in NJW 1956, 1166 sowie Dallinger–Lackner JGG § 55 Anm. 19, 21, begründet es seine Ansicht dahin, § 55 JGG beschränke nach seinem Wortlaut nur eine Anfechtung der Entscheidungen, binde das Rechtsmittelgericht aber nicht an die dort verhängten Zuchtmittel. Dem Berufungsgericht müsse die Möglichkeit bleiben, einer wesentlich veränderten Sachlage erforderlichenfalls dadurch Rechnung zu tragen, dass es die im ersten Rechtszug verhängten Maßnahmen ändert.

Die Vorlegung ist zulässig, da die Entscheidung über die Revision von der zwischen den Oberlandesgerichten strittigen Rechtsfrage abhing.

Für die im § 55 Abs. 1 JGG enthaltene Rechtsmittelbeschränkung, die sachlich der Regelung im § 35 des JGG vom 16. Februar 1923 (RGBl. I 135) entspricht, jedoch weniger weit geht als § 40 RJGG vom 6. November 1943 (RGBl. I, 635), ist der Gedanke maßgebend, dass im Jugendstrafverfahren ein besonders dringendes Bedürfnis besteht, schnell zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu gelangen, weil die Strafe nur dann die notwendige erzieherische Wirkung hat, wenn sie der Tat sobald wie möglich folgt (vgl. die amtliche Begründung zu § 55 JGG, ferner den schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses Drucksache Nr. 4437 und Nr. [REDACTED] der Richtlinien zu § 55). Eine nochmalige Erörterung des gesamten Sachverhalts in einer neuen Hauptverhandlung soll daher nach Möglichkeit eingeschränkt werden.

Die bisherige Regelung im § 40 RJGG schloss jede Anfechtung der dort bezeichneten Entscheidungen durch den Angeklagten aus. Dies erschien jedoch dem jetzigen Gesetzgeber mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar; daher sind wie im JGG von 1922 „nur im Falle der Anerkennung der Schuld“ Auswahl und Umfang der angeordneten Maßnahmen einer Nachprüfung entzogen (schriftlicher Bericht zu § 55).

Diese Auflockerung bringt naturgemäß die Gefahr mit sich, dass Entscheidungen des Jugendgerichts in vollem Umfang mit der Berufung angefochten werden, obgleich es dem Angeklagten in Wirklichkeit nur darauf ankommt, Art und Umfang der verhängten Erziehungsmaßnahmen überprüfen zu lassen. Wie Dallinger–Lackner in ihrem Erläuterungsbuch Anm. 20 zu § 55 JGG mitteilen, wurde diese Gefahr in den Ausschussberatungen gesehen. Gleichwohl nahm sie der Gesetzgeber in Kauf; dahin gehend war die einhellige Auffassung der Ausschussmitglieder, von einer Bindung des Rechtsmittelgerichts an den durch die neue Verhandlung vielleicht in mancher Beziehung überholten Inhalt des erstrichterlichen Urteils abzusehen. Möglicherweise spielte hierbei die Erwägung eine Rolle, dass eine missbräuchliche Anwendung der Anfechtungsmöglichkeiten für den Staatsanwalt wie für den Verteidiger pflichtwidrig sein würde (vgl. Kümmerlein zu § 40 RJGG in DJ 1945, 10).

Dem Wortlaut des § 55 JGG ist demgemäß auch nicht zu entnehmen, dass das Rechtsmittelgericht an die frühere Entscheidung gebunden sein soll, wenn es den Angeklagten nicht freispricht oder zu Jugendstrafe verurteilt.

Da der Hauptzweck der Rechtsmittelbeschränkung, eine erneute Verhandlung derselben Sache zu vermeiden und schnell zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu gelangen, durch eine zulässigerweise eingelegte Berufung ohnehin hinfällig geworden ist, entfällt der hauptsächliche Grund, der in diesen Fällen vornehmlich von Potrykus, Kommentar zum JGG 4. Aufl., § 55 Bem. 5, ferner in NJW 1955, 929; 1956, 33 und 1166, sowie Schnitzerling in NJW 1956, 32 gegen die Befugnis des Berufungsgerichts zur Änderung der vom ersten Richter angeordneten Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeführt wird.

Eine solche Bindung würde zwar die Gefahr missbräuchlicher Einlegung von Rechtsmitteln der verurteilten Angeklagten vermindern. In vielen Fällen wird ihr aber der Berufungsrichter dadurch wirksam entgegentreten können, dass er durch Vernehmung des Angeklagten feststellt, welche Gründe diesen zur Berufungseinlegung veranlasst haben. Wenn es ihm nur auf die Abänderung der vom Jugendrichter verhängten Maßnahmen ankam, wird das Berufungsgericht das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen.

Mit der Aufgabe und Stellung des Berufungsgerichts wäre es jedenfalls nicht zu vereinbaren, wenn ihm zwar die gesamte Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anvertraut, aber nicht gestattet würde, in jedem Falle auch die vom ersten Richter verhängten Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln nach eigenem Ermessen abzuändern. Das würde insbesondere dann zu unerträglichen Ergebnissen führen können, wenn die neue Beweisaufnahme einen wesentlich anderen Sachverhalt oder eine andere rechtliche Beurteilung ergibt als die, die der Jugendrichter für die Verhängung der Maßnahmen zugrunde gelegt hat. Eine solche Einengung der richterlichen Entscheidungsfreiheit hat der Gesetzgeber, wie schon erörtert, nicht gewollt. Auch ließe sich eine derartige Handhabung mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Urteils (vgl. BGHSt 7, 283; NJW 1957, 433 Nr. 18) nicht in Einklang bringen.

Für das deutsche Verfahrensrecht wäre eine so einschneidende Beschränkung des Berufungsverfahrens neu. Das OLG Stuttgart weist zutreffend darauf hin, dass eine derartig ungewöhnliche, unserer Verfahrensordnung fremde Regelung im Gesetz ausdrücklich hätte bestimmt werden müssen.

Das Berufungsgericht wird in vielen Fällen, wenn seine tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Falles im Wesentlichen mit der des ersten Richters übereinstimmt, schon aus erzieherischen Gründen keine Veranlassung haben, die getroffenen Maßnahmen abzuändern. Es wäre auch nicht durchführbar, eine Abänderungsbefugnis des Berufungsgerichts nur für den Fall wesentlicher Abweichung des in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalts gegenüber den Feststellungen des Jugendgerichts zuzulassen, aber im Übrigen auszuschließen, weil eine klare Abgrenzung insoweit nicht möglich ist. Welche rechtlichen und tatsächlichen Abweichungen so wesentlich sind, dass sie eine Änderung der verhängten Maßnahmen innerlich rechtfertigen, hängt immer vom Einzelfall ab und kann nicht allgemein bestimmt werden. Mit unklaren und verschwommenen Richtlinien wäre der gerichtlichen Praxis nicht gedient.

Die Abänderungsbefugnis des Berufungsgerichts wird deshalb lediglich durch das in der Strafprozessordnung enthaltene, sinngemäß auch für Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel des JGG geltende, Verbot der Schlechterstellung begrenzt (vgl. BGH in LM Nr. 16 zu § 358 Abs. 2 StPO). Zwar mögen sich hierbei in manchen Fällen Schwierigkeiten ergeben, die aber durch gebotene Zurückhaltung des Rechtsmittelgerichts weitgehend herabgemindert werden können.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

SauerKrummeHoepner
SeibertLang-Hinrichsen