Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 517/54
Datum
09.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil ein, nachdem das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, aber nicht geprüft hatte, ob Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu gewähren sei. Der BGH stellt fest, dass das Urteil keine Strafzumessungs- und Bewährungserwägungen enthält und verweist die Sache an das Landgericht zurück. Das Landgericht soll in neuer Verhandlung die Gewährung der Strafaussetzung prüfen und über die Kosten des Rechtsmittels entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss erkennbar die für die Strafzumessung maßgeblichen Erwägungen enthalten; unterbleiben solche Ausführungen, fehlt die für eine Überprüfung erforderliche Begründung.

2

Das Gericht hat bei Verhängung einer Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu prüfen und hierzu ausdrückliche Erwägungen anzustellen, sofern maßgebliche Umstände dies nahelegen.

3

Unterlässt das Urteil jegliche Aussage zur Strafaussetzung und zu den dafür relevanten persönlichen Verhältnissen des Verurteilten, kann das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung dieser Prüfung an die Tatgerichtsbarkeit zurückverweisen.

4

Vorherige Hinweise des Revisionsgerichts an die Strafkammer verstärken die Verpflichtung der Tatkammer, die Frage der Bewährung transparent zu behandeln; das Fehlen entsprechender Erwägungen begründet ein Zurückverweisungsrecht des Revisionsgerichts.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 26. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Mann Eduard Wi. aus ███████, geboren am [1893] in [REDACTED], wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Krämer der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 26. Juli 1954 wird die Sache zur Prüfung und Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil vom 11. September 1953 wegen Pfandbruchs, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden; auf seine Revision ist dieses Erkenntnis hinsichtlich des Betrugsfalles und der Gesamtstrafe aufgehoben worden. In der neuen Verhandlung vom 26. Juli 1954 ist der Angeklagte von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden; aus den beiden rechtskräftig erkannten Einzelstrafen von zwei und drei Monaten Gefängnis hat das Landgericht nunmehr eine Gesamtstrafe von vier Monaten gebildet.

Die Revision greift das Urteil insoweit an, als dem Angeklagten nicht Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt worden ist; sie muss in diesem Umfang Erfolg haben.

Das angefochtene Urteil enthält keine Strafzumessungserwägungen. Es verhält sich auch nicht zu der Möglichkeit, Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen (§ 23 StGB). Der Angeklagte hat laut Strafregister innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftaten keine Freiheitsstrafe erlitten. Dass das öffentliche Interesse der Aussetzung der Gesamtgefängnisstrafe entgegenstehe, lässt sich aus den Urteilsgründen nicht entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus ihnen, dass der nunmehr 61 Jahre alte Angeklagte keine Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Die Strafzumessungserwägungen des aufgehobenen Urteils vom 11. September 1953 weisen zwar auf die bemerkenswerte Entschiedenheit in der Missachtung der dem Angeklagten wohlbekannten Rechtsfolgen der Pfändung hin, ferner auf die Verwerflichkeit, Härte, Nickigkeit und Unverfrorenheit, die der Angeklagte im Falle der falschen eidesstattlichen Versicherung gezeigt habe. Dass die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil von diesen Erwägungen ausgegangen ist und deshalb § 23 StGB nicht angewendet hat, kann aber den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wird darin nicht gewürdigt. Das angefochtene Urteil bietet daher dem Revisionsgericht umso weniger die Gewähr dafür, dass das Landgericht die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft hat, als der Senat in seinem ersten Revisionsurteil die Strafkammer auf die Notwendigkeit dieser Prüfung besonders hingewiesen hatte.

Das Landgericht wird in einer neuen Verhandlung diese Untersuchung nachzuholen haben.

JustizangestellterDr. AugustinSeibert
GroßEngelsLang-Hinrichsen