Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit bei alkoholbedingter Gewalt (4 StR 51/72)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 51/72
- Datum
- 23.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zur Hinzuziehung weiteren Sachverständigen, wenn der gehörte Gutachter die relevanten Umstände umfassend untersucht, frühere Gutachten berücksichtigt und seine Schlussfolgerungen überzeugend begründet.
Bei Widersprüchen zu früheren Gutachten besteht nur dann eine Verpflichtung zur weiteren Begutachtung, wenn das vorliegende Gutachten sachliche Mängel, fachliche Zweifel oder fehlende Auseinandersetzung mit wesentlichen Tatsachen aufweist.
Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung kann strafmildernd wirken; die Strafmilderung entfällt jedoch, wenn die verminderte Schuldfähigkeit schuldhaft durch den Täter selbst herbeigeführt wurde.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; eine Sachrüge darf nicht die dem Tatrichter vorbehaltene freie Bewertung von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten ersetzen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Kaiserslautern, 13. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Eugen Albert ████, geboren am █████ in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kaiserslautern vom 13. Juli 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der dem Alkohol ergebene, heute 38 Jahre alte Angeklagte, der sich nüchtern friedfertig und umgänglich zeigt, ist in angetrunkenem Zustand leicht reizbar und neigt zu Gewalttätigkeiten (UA 21). Wiederholt ist er deshalb mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten. Am 4. März 1969 erregte er sich in angetrunkenem Zustand darüber, dass ihm seine Wohnungsinhaberin, Frau ██████████, vorübergehend mit ihrem Körper den Blick zum Fernsehgerät verdeckte. Im Verlauf der folgenden Auseinandersetzung schlug er sein 61-jähriges verwachsenes Opfer derart, dass es zunächst gegen ein Wasserrohr und dann auf den Boden fiel, rückwärts gebeugt. Dort trat er es mit seinem beschuhten Fuß (UA 23). An den Folgen der erlittenen Verletzungen, nämlich einem Schlüsselbeinbruch sowie einem Rippenserienbruch, verstarb Nelli ███ am 15. März 1969, nachdem sich ihr Allgemeinzustand verschlechtert hatte, sodass es zu einem Herz- und Kreislaufversagen kam (UA 24). Auch nach diesem Ereignis setzte der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung seine Gewalttätigkeiten gegenüber Hausmitbewohnern fort.
Das Schwurgericht hat nach Anhörung des Sachverständigen Dr. Glaisel ausgeschlossen, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer Bewusstseinsstörung, krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche litt. Es hat in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen festgestellt, dass der Angeklagte „sich zur Zeit der Tat wegen des genossenen Alkohols in Verbindung mit seiner psychopathischen, willensschwachen und aggressiven Per-
sönlichkeit im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit befand und dass infolgedessen trotz seines geringen Intelligenzgrades zwar seine Einsichtsfähigkeit vorhanden, sein Steuerungsvermögen jedoch (erheblich) eingeschränkt war“ (UA 27, 34; 35). Deshalb hat es den Angeklagten unter Bejahung seiner Schuldfähigkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Strafkammer zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht einen weiteren Sachverständigen zugezogen hat. Eine solche weitere Beweiserhebung hätte sich ihr aufdrängen müssen, weil andere Gutachter den Angeklagten in früheren Verfahren für schuldunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB erklärt hätten.
Die Aufklärungspflicht nötigte das Schwurgericht hier nicht zu einer solchen weiteren Beweiserhebung. Der gehörte Sachverständige Dr. Glaisel hat den Angeklagten zweimal über mehrere Wochen lang stationär beobachtet und ihn psychiatrisch untersucht. Dabei haben sich weder hirnorganische Befunde noch sonstige Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung des Angeklagten ergeben. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der früher von anderen Ärzten über den Angeklagten erstatteten Gutachten und unter Auswertung der zahlreichen gegen den Angeklagten eingeleiteten und teilweise eingestellten Ermittlungs- und Strafverfahren zur Überzeugung des Schwurgerichts dargetan, dass die bei dem Angeklagten bisweilen beobachteten, jedoch seit Jahren nicht mehr aufgetretenen Anfälle zwar solchen der Epilepsie glichen, jedoch nur durch den Genuss von Alkohol ausgelöst worden sind (UA 35/36).
Während insbesondere der frühere Sachverständige Dr. Lutz sich 1966 entgegen seinem im Jahr 1964 erstatteten schriftlichen Gutachten dahin äußerte, dass die Wesensart des Angeklagten, nämlich seine hochgradige charakterliche Abartigkeit, sein Schwachsinn und seine Trunksucht, nicht von einem Epilepsieleiden getrennt werden könnte (UA 13), und der Angeklagte deshalb trotz vorhandener Einsicht in das Unrecht seines Tuns nicht entsprechend dieser Einsicht handeln könnte, führte der jetzige Sachverständige Dr. Glaisel für das Schwurgericht überzeugend aus, dass die Diagnose Epilepsie, für die seinerzeit Angaben des Angeklagten und anderer Personen, insbesondere Familienangehöriger, maßgebend gewesen waren (UA 34), auf Grund der jüngsten langdauernden Untersuchungen keine Bestätigung gefunden habe. Nach dem jetzigen Befund ergebe sich unzweifelhaft, dass die vom Angeklagten geschilderten Anfälle auf dessen chronische Alkoholsucht zurückzuführen seien. Durch Alkoholeinwirkung gerate der Angeklagte in einen Dammerzustand, bei dem trotz einer Bewusstseinsstörung der Erkenntniszusammenhang bestehen bleibe. Über den Tagesablauf am Tattage habe er ebenfalls keine Erinnerungslosigkeit und auch keinen Abriss des Erlebniszusammenhangs aufzuweisen. Für eine Epilepsie fehle es dem Angeklagten an der typischen Wesensveränderung, die einen Epileptiker kennzeichne (UA 35).
Diese Ausführungen des Sachverständigen, die einen Verstoß gegen anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze nicht erkennen lassen, berücksichtigen die hier für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten maßgeblichen Umstände, nämlich die vom Schwurgericht festgestellten Auffälligkeiten des Angeklagten, wie sie sich in den früheren Verfahren ergeben haben, und setzen sich mit ihnen in überzeugender Weise auseinander. Bei dieser Sachlage musste die Tatsache, dass der jetzt gehörte Sachverständige sich zu früher erstatteten Gutachten anderer Sachverständiger in Widerspruch setzte, für das Gericht keine Veranlassung zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen sein. Auch die Revision behauptet nicht, dass die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Glaisel zweifelhaft sei, oder dass er sein Gutachten auf Grund unzutreffender Tatsachenvoraussetzungen erstattet habe, dass sein Gutachten Widersprüche enthalte oder dass ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die den seinen überlegen erscheinen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. § 244 Anm. III, cu. VI, 4).
2. Soweit die Revision bemängelt, dass das Schwurgericht weder den Krankenbericht des Städtischen Krankenhauses [REDACTED] noch den Krankenbericht der Universitätsklinik ██████████ über die getötete Frau ███████ beigezogen habe, kann hierauf eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Die Strafkammer hat prozessordnungsgemäß (§ 250 StPO) den behandelnden Arzt Dr. ██ zu den Ursachen des Todes der Frau ███████████ als sachverständigen Zeugen vernommen. Dass dieser die Beweisfrage nicht hinreichend hätte beantworten können und deshalb Vorhalte aus den Krankengeschichten notwendig gewesen wären, ist nicht dargetan. Das Schwurgericht stellt vielmehr eindeutig fest, dass nach der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. ██ der Tod der Frau █████████ ohne die ihr vom Angeklagten zugefügten Verletzungen nicht eingetreten wäre (UA 32). Darauf, dass diese Feststellung im Urteil nicht mit den aus dem Protokoll ersichtlichen Bekundungen des sachverständigen Zeugen übereinstimme, kann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1966, 63).
II. Sachrüge
Das Urteil lässt weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Ausführungen der Revision greifen in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (BGHSt 21, 149, 151). Das Schwurgericht hat in Kenntnis der Minderbegabung des Angeklagten, die jedoch nicht die Annahme eines Schwachsinns, nicht einmal einer Debilität rechtfertigt (UA 34/35), und seines abnormen psychischen Zustandes sowie des Alkoholgenusses seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns bejaht (UA 27, 36). Es hat damit zugleich rechtlich unangreifbar auch seine Überzeugung begründet, dass der Tod der Frau [REDACTED] als mögliche Folge ihrer schweren körperlichen Misshandlungen für den Angeklagten voraussehbar war (UA 33).
Das Schwurgericht hat entgegen der Behauptung der Revision ebenfalls begründet, warum es von den Möglichkeiten der Strafmilderung gemäß §§ 228, 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat (UA 37). Es hat dem Angeklagten vorgeworfen, dass er durch den Genuss von Alkohol am Tattage seine verminderte Zurechnungsfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt hat. Denn er habe gewusst, dass er nach Alkoholgenuss zu Gewalttätigkeiten neige und „dass er, fing er erst einmal mit dem Trinken an, nicht mehr damit aufhören konnte“ (UA 39). Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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