Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unbegründetheit nach § 349 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 516/93
Datum
16.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision einstimmig als unbegründet, weil die auf die Revisionsrechtfertigung beschränkte Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die auf die Revisionsrechtfertigung beschränkte Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Feststellung der Unbegründetheit einer Revision erfordert keine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts, wenn kein behebbarer Rechtsfehler erkennbar ist.

3

Bei Verwerfung der Revision sind dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; hierzu zählen auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 19. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 516/93 vom 16. September 1993

in der Strafsache gegen

██, geboren am █████, ██ 193, zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SalgerMaatzTepperwien
Meyer-GoßnerTolksdorf