Revision verworfen: Unbegründetheit nach § 349 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 516/93
- Datum
- 16.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die auf die Revisionsrechtfertigung beschränkte Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellung der Unbegründetheit einer Revision erfordert keine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts, wenn kein behebbarer Rechtsfehler erkennbar ist.
Bei Verwerfung der Revision sind dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; hierzu zählen auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 19. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 516/93 vom 16. September 1993
in der Strafsache gegen
██, geboren am █████, ██ 193, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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