Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Schuldspruchs und Zurückverweisung im Fall II 15 (Nötigung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 51/69
Datum
07.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein. Der BGH hebt den Schuldspruch und die Einzelstrafe im Fall II 15 wegen Nötigung sowie die darauf beruhende Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Urteilsformel den Schuldspruch nicht enthält, obwohl die Feststellungen eine Verurteilung tragen würden; der Eröffnungsbeschluss ist insoweit nicht ausgeschöpft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in der Urteilsformel ein Schuldspruch, obwohl die Tatsachenfeststellungen eine Verurteilung tragen würden, kann kein wirksamer Schuldspruch angenommen werden; der betreffende Schuldspruch ist aufzuheben.

2

Ist der Eröffnungsbeschluss für einen Fall nicht ausgeschöpft, ist in Bezug auf Schuld und Strafe neu zu verhandeln und zu entscheiden; eine Einstellung nach § 154 StPO bleibt unberührt.

3

Die Aufhebung einer Einzelstrafe, die in die Bildung der Gesamtstrafe eingeht, macht die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich; hiervon abhängige Nebenentscheidungen (z. B. Polizeiaufsicht) entfallen ebenfalls und sind neu zu entscheiden.

4

Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als keine hinreichend substantiierte Verfahrens- oder Sachrüge vorgetragen ist, die einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 20. September 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 51/69 in der Strafsache gegen ███ den berufslosen Franz-Josef BS geboren ██████████████ 1937 in ██████ ██, 2-Zt. in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 7. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders und Dr. Dr. Spiegel gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. September 1968 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten im Falle II 15 der Urteilsgründe wegen Nötigung eine Strafe verhängt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1. Vom Falle II 15 der Urteilsgründe abgesehen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Den Ausführungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. März 1969 zu den Verfahrensrügen und zu der Sachrüge gemacht hat, ist nichts hinzuzufügen. Die Revision ist – außer im Falle II 15 – offensichtlich unbegründet.

2. Die im Urteil zum Fall II 15 getroffenen Feststellungen würden an sich den Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung rechtfertigen. In der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel hat aber das Landgericht den Angeklagten der vollendeten Nötigung überhaupt nicht schuldig gesprochen. Die Möglichkeit einer bloßen Verwechslung besteht nicht; die übrigen Schuldsprüche finden ihre einwandfreie Grundlage in den zu den übrigen Fällen getroffenen Feststellungen. Da es somit im Falle II 15 an einem Schuldspruch fehlt, durfte auch wegen der vollendeten Nötigung keine Strafe gegen den Angeklagten verhängt werden. Die Einzelstrafe wegen des Falles II 15 muss daher aufgehoben werden. Da bezüglich des Falles II 15 der Eröffnungsbeschluss nicht ausgeschöpft ist, muss daher das Landgericht insoweit über die Schuld- und Straffrage neu verhandeln und entscheiden, unbeschadet der Möglichkeit einer Einstellung gemäß § 154 StPO.

Der Wegfall einer Einzelstrafe macht die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich. Mit ihr entfällt auch die Entscheidung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.

MayrRotbergSanders
BörtzlerSpiegel