Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Mordverurteilung wegen Feststellungsmangels, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 516/70
Datum
03.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Mordes auf und verweist die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Schwurgericht zurück. Das Landgericht stützte die Mordqualifikation auf eine nicht nachgewiesene Unterstellung, dass der Angeklagte aus Zweck der Verdeckung einer vorausgegangenen Körperverletzung getötet habe. Damit beruhte die Verurteilung nicht allein auf erwiesenen Tatsachen; im Zweifel gilt zugunsten des Angeklagten. Das Schwurgericht muss Zeitpunkt des Tötungsvorsatzes und etwaigen Verdeckungsentschluss neu feststellen und die Verantwortlichkeit eingehend würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nur auf tatsächlichen Feststellungen beruhen; zugunsten des Angeklagten unterstellte, nicht ermittelte Tatsachen dürfen nicht zu nachteiligen Schlüssen führen (in dubio pro reo).

2

Das Vorliegen eines Mordmerkmals ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht den Tötungsvorsatz und den strafbegründenden Beweggrund durch konkrete Feststellungen belegt.

3

Eine nicht näher begründete Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO); die allgemeine Sachrüge kann jedoch eine inhaltliche Nachprüfung des Urteils ermöglichen, soweit sich daraus Rechtsfehler ergeben.

4

Fehlen für die Annahme eines Mordes wesentliche tatsächliche Feststellungen (z. B. Zeitpunkt des Vorsatzes, Verdeckungsentschluss), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bochum, 6. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Wilhelm R. aus ██████, dort geboren ███████████████████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 6. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung „Verletzung materiellen und formellen Rechts“ rügt, hat Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist allerdings unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch folgenden

Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat, schon zu Beginn oder jedenfalls noch während des Würgens, oder erst nach dieser Körperverletzung (UA 23). Es hat vielmehr „zugunsten des Angeklagten“ nur unterstellt, „dass er den Tötungsvorsatz erst gefasst habe, als der Vater infolge des Würgens bewusstlos auf dem Boden lag und als er sich entschloss, die Binden zu holen“ (UA 42). Gleichwohl hat es aus dieser nur unterstellten Tatsache den nachteiligen Schluss gegen den Angeklagten gezogen, dass er die Tötung begangen habe, um eine andere Straftat, nämlich die durch das Würgen an seinem Vater begangene vorsätzliche Körperverletzung zu verdecken (UA 42).

Allein darauf ist die Verurteilung wegen Mordes gegründet. Da einer Verurteilung nur erwiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, hat das Schwurgericht mithin gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verstoßen.

Unter den gegebenen Umständen kann die Verurteilung wegen Mordes nicht bestehen bleiben. Hatte der Angeklagte den Tötungsvorsatz von Anfang an, käme Mord aus dem angeführten Gesichtspunkt nur in Betracht, wenn der Angeklagte nach dem Würgen nicht nur diesen, allgemeinen, Tötungsvorsatz aufrechterhalten, sondern sich außerdem nunmehr auch deshalb zum Töten entschlossen hätte, um die vorangegangene Körperverletzung zu verdecken (Beweggrund). Dass sich das Schwurgericht dieser Rechtslage bewusst gewesen wäre und den Sachverhalt daraufhin geprüft hätte, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Deshalb ist Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache geboten.

Bei der Besonderheit der Sachlage, insbesondere den in der Person des Angeklagten liegenden Umständen, wird das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten eingehend prüfen und würdigen müssen.

Rechtsfehler.BörtzlerSpiegel
MeyerMayrHürxthal