Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen nicht erörterter Alkoholwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 51/67
Datum
14.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und Widerstandes ein. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge, billigt jedoch im Ergebnis den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht bei festgestelltem Blutalkohol von 2,1 ‰ nicht hinreichend die Möglichkeit verminderter Zurechnungsfähigkeit (insb. Hemmungsbeeinträchtigung) erörtert hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich ein erheblicher Blutalkoholgehalt als festgestellt, besteht Anlass, die Frage verminderter oder aufgehobener Zurechnungsfähigkeit, insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, zu prüfen.

2

Indizien wie erhaltene sinnliche Wahrnehmungen, kein äußerlich erkennbarer starker Rausch oder zielgerichtetes Verhalten sind für sich genommen keine verlässlichen Anzeichen vollständiger Zurechnungsfähigkeit.

3

Unterlässt das Gericht die Erörterung der Frage verminderter Zurechnungsfähigkeit trotz gegebenem Anlass, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führt.

4

Bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 2,1 ‰ ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht regelmäßig ausgeschlossen; eine fehlende Zurechnungsfähigkeit ist nur unter besonderen, darzulegenden Umständen anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Walzwerker Fritz ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1939 in ██████, Kreis ██, wegen versuchten Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hurxthal als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. November 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten bei teilweiser Freisprechung wegen versuchten Diebstahls und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt; sie ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erwecken zwar an sich rechtliche Bedenken. Die von ihm angeführten Umstände, dass der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, sinnliche Wahrnehmungen zu machen, dass er auf Zeugen keinen betrunkenen Eindruck machte, sowie dass er einem Polizeibeamten gezielte Schläge versetzte, sind im Allgemeinen keine zuverlässigen Anzeichen für die Zurechnungsfähigkeit des Täters. Die Feststellung, der Angeklagte sei zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig gewesen, ist trotzdem im Ergebnis rechtlich zu billigen.

Bei einem Blutalkoholgehalt von 2,1 ‰, wie er beim Angeklagten für die Tatzeit festgestellt ist, ist die Verantwortlichkeit des Täters für Straftaten der hier in Rede stehenden Art erfahrungsgemäß nur selten und nur unter besonderen Umständen völlig ausgeschlossen. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht auch die Frage einer etwa infolge der Alkoholwirkung erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens, geprüft hat. Hierzu bestand bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt Anlass. Die Nichterörterung ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Das Landgericht ist allerdings nicht gezwungen, bei Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit die Strafe zu mildern. Es steht in seinem Ermessen, ob es von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

MayrRotbergSanders
FlitnerHurxthal