Revision: Korrektur mehrfacher Hehlereiverurteilungen bei einheitlicher Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 516/65
- Datum
- 13.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren erworbenen Gegenständen, die durch eine natürliche Handlung bei ein- und derselben Gelegenheit erlangt werden, ist nicht ohne Weiteres für jeden Gegenstand eine selbständige Hehlerei anzunehmen; es kommt auf die tatbestandsmäßige Einheit der Handlung an.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen und die hiervon betroffenen Entscheidungen über Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufheben, wenn sich bei rechtlicher Nachprüfung ergibt, dass mehrere Verurteilungen zu Unrecht angenommen wurden.
Sind die Revisionsrügen offensichtlich unbegründet und ergeben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, sind die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO (alte Fassung) bzw. entsprechend anzuwenden zu verwerfen.
Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe werden auch daran anknüpfende Nebenentscheidungen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis, Polizeiaufsicht, Anrechnung der Untersuchungshaft) hinfällig; über solche Nebenfolgen ist im Rahmen der neuen Entscheidung neu zu befinden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. Dezember 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 516/65 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ u. a. wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Oktober 1965 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 1964, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs (statt sieben) Fällen verurteilt ist, b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 91 und 92 und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten KO wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in dreizehn (statt sechzehn) Fällen verurteilt ist, b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 78, 79, 91, 93, 94 und 95 und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ███ und KO, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████ ██ und BOD und die Revisionen der Angeklagten ████ ████, ███ und ████ werden verworfen.
V. Die Angeklagten LO, ██, XD, ███ und NK haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Dezember 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten ████, TCL, D, ████, ██████ und KO hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Revisionen dieser Angeklagten waren deshalb in Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO (alter Fassung), Art. 14 Abs. 10 StPAG zu verwerfen.
Auch die Revisionen der Angeklagten █████ und BOD sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet und waren insoweit gleichfalls zu verwerfen. Erfolg mussten diese Rechtsmittel jedoch haben, soweit das Landgericht bei ███ in den Fällen 91 und 92 und bei KO in den Fällen 78 und 79, sowie 91 und 93 und 94 und 95 trotz Erwerbs der gehehlten Gegenstände bei ein- und derselben Gelegenheit, also durch eine natürliche Handlung, jeweils zwei selbständige Hehlereitaten angenommen hat. Insoweit konnte der Senat in Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO (neuer Fassung), Art. 14 Abs. 1 StPAG durch Beschluss den Schuldspruch berichtigen und das Urteil in den davon betroffenen Entscheidungen über die Strafe aufheben. Die Kammer des Landgerichts, an welche die Sache zurückgelangt, wird also bei ███ für die Fälle 91/92 und bei KO für die Fälle 78/79, 91/93 und 94/95 je eine neue Einzelstrafe festzusetzen und für beide Angeklagten neue Gesamtstrafen zu bilden haben. Da mit der alten Gesamtstrafe auch die Entscheidungen des ersten Urteils über Bührverlust, Polizeiaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis und Anrechnung der Untersuchungshaft hinfällig geworden sind, sind auch hierzu neue Entscheidungen zu treffen.
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