Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Meineid wegen unwahrer Offenbarung über Anwartschaftsrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 516/63
Datum
10.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in Revision seine Verurteilung wegen Meineids; das Landgericht hatte ihn zudem als eidlich unbrauchbar erklärt. Zentrales Problem war, ob er im Offenbarungseid über ein Anwartschaftsrecht an einem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Staubsauger wahrheitsgemäß Auskunft gab. Der BGH verwirft die Revision, da der Käufer bösgläubig war und das Anwartschaftsrecht beim Angeklagten verblieb, sodass seine falsche Angabe tatbestandsmäßig ist. Zudem erklärt der Senat § 161 StGB für verfassungsgemäß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Offenbarungseid nach § 807 ZPO hat der Auskunftspflichtige über den Verbleib eines offenbarungspflichtigen Vermögenswerts Auskunft zu geben, soweit ein Anwartschaftsrecht besteht.

2

Bösgläubiger Erwerb durch den Erwerber führt dazu, dass das Anwartschaftsrecht beim Veräußerer verbleibt und dieser daher die Offenbarungspflicht trifft.

3

Wer im Offenbarungseid bewusst falsche Angaben über den Besitz oder den Verbleib eines offenbarungspflichtigen Gegenstands macht, kann sich des Meineids strafbar machen.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn im Strafausspruch und in den Nebenentscheidungen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers erkennbar sind.

5

Die Vorschrift des § 161 StGB steht nach Ansicht des Senats mit Art. 1 GG und Art. 3 EMRK in Einklang und ist verfassungsgemäß anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, den Arbeiter Günter geboren █████████████████████████ in ████, wegen Meineids, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, —= Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Oktober 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 11. Oktober 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids und wegen Betrugs verurteilt worden. Auch hat das Landgericht ihm die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Mit seiner in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Meineids beschränkten Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Käufer des Angeklagten bösgläubig. Denn er erwarb den fabrikneuen Staubsauger vom Angeklagten weit unter Preis in einer Gastwirtschaft. Das Anwartschaftsrecht an dem von der Lieferfirma unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Staubsauger war mithin beim Angeklagten verblieben. Dieser hätte über den Verbleib des noch vorhandenen Staubsaugers, auf das sich das Anwartschaftsrecht bezog, daher bei Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO im Vermögensverzeichnis Auskunft geben müssen und nicht wahrheitswidrig angeben dürfen, er habe den Staubsauger nicht mehr in seinem Besitz, dieser sei unbrauchbar geworden, er habe ihn weggeworfen (BGHSt 15, 128, 130). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHSt 14, 345 entschiedenen, in dem der Erwerber gutgläubig und infolgedessen dem Schuldner ein offenbarungspflichtiger Vermögenswert nicht geblieben war (BGHSt 15, 128, 131).

Da das angefochtene Urteil auch im Strafausspruch und in den Nebenentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist dessen Revision zu verwerfen.

Der Senat hatte dem Großen Senat für Strafsachen in einer anderen Sache die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 161 StGB gegen Art. 1 GG und Art. 3 der Menschenrechtskonvention verstoße und ob er mit diesen Grundnormen nur als Kannvorschrift vereinbar sei. Nach nochmaliger Prüfung der Rechtsfrage hat der Senat die Vorlegung zurückgenommen. Er hält die Vorschrift des § 161 StGB für verfassungsgemäß und damit für geltendes Recht.

BörtzlerKrummeMayr
FlitnerSpiegel