Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben wegen mangelhafter Feststellungen bei fahrlässiger Tötung nach Überholvorgang

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 516/60
Datum
20.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem sein Wagen einen erheblich alkoholisierten Fußgänger erfasst hatte, unmittelbar nachdem ein anderes Fahrzeug überholt hatte. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Kammer nicht hinreichend festgestellt hat, ob und unter welchen zeitlich-räumlichen Voraussetzungen der Angeklagte den Fußgänger rechtzeitig erkennen und den Unfall vermeiden konnte. Insbesondere fehlen konkrete Zeit-/Weg-Berechnungen und Feststellungen zur möglichen Sichtbehinderung durch das überholende Fahrzeug. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sind konkrete Feststellungen erforderlich, die es dem Revisionsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob der Täter den Getöteten bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig erkennen und einen Zusammenstoß vermeiden konnte; insb. sind Zeit-/Weg-Berechnungen oder gleichwertige Angaben nötig.

2

Kann durch einen Überholvorgang eine Sichtbehinderung des Fahrers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, darf das Gericht die Annahme rechtzeitiger Wahrnehmung nicht allein aus allgemeinen Erwägungen treffen, sondern muss hierzu konkrete Feststellungen treffen.

3

Erkennbares Fehlverhalten oder ein erkennbarer Zustand des Fußgängers (z. B. Alkoholisierung) ist festzustellen, weil dies die Sorgfaltsanforderungen des Fahrers und dessen Einschätzung des zu erwartenden Verhaltens des Fußgängers beeinflusst.

4

Feststellungen darüber, welches Fahrzeug den Fußgänger erfasst hat, können zulässig aus Beschädigungsmustern und einem technischen Sachverständigengutachten abgeleitet werden, wenn diese Erkenntnisse substantiiert dargelegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 23. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Johannes K. ███ aus ████, Kreis ███████, dort geboren am ████ ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ ██████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis aufgrund folgender Feststellungen verurteilt:

Am ██ ████ 1960 kurz nach 20 Uhr lenkte der Angeklagte einen seiner Firma gehörenden Volkswagen durch ████ in Richtung ████. In der ██ ███████ in ████, die trotz starken Regens durch Straßenlampen gut erhellt war, stieß er mit einem Fußgänger zusammen, der beim Überqueren der Straße in die Fahrbahn des Angeklagten von links her getreten war. Es war der 67 Jahre alte Matthias W. aus ███, der in einer Gaststätte Bier und Schnaps genossen hatte und erheblich angetrunken war. Er erlitt bei dem Zusammenstoß tödliche Verletzungen. Die Geschwindigkeit des Wagens lag im Zeitpunkt des Unfalls zwischen 40 und 50 km/h. Unmittelbar vor dem Anprall an den Fußgänger war der Wagen von einem anderen Personenwagen überholt worden.

Der Angeklagte hatte den Fußgänger vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt. Die Strafkammer ist aber davon ausgegangen, dass er ihn bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte sehen können, weil die Sicht auf ihn durch den überholenden Personenwagen nicht behindert gewesen sei.

II. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision müssen zur Aufhebung des Urteils führen, weil die Feststellungen der Strafkammer für eine Verurteilung nicht ausreichen.

1. Rechtsfehlerfrei allerdings begründet die Strafkammer ihre Überzeugung, dass der Fußgänger nur vom Volkswagen des Angeklagten, nicht aber zuvor von dem diesen überholenden anderen Volkswagen erfasst und dann vor den Wagen des Angeklagten geschleudert worden sei. Die Strafkammer durfte diesen Schluss aus Art und Ort der Beschädigungen am VW des Angeklagten ziehen, zumal da sie sich insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung eines in der Hauptverhandlung gehörten technischen Sachverständigen befindet (UA S. 5).

2. Jedoch bestehen nach den im Urteil der Strafkammer enthaltenen Feststellungen über das Verhalten des Fußgängers und zu dem Überholvorgang zwischen den beiden Volkswagen erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe bei gehöriger Aufmerksamkeit den Fußgänger nicht nur überhaupt, sondern sogar rechtzeitig wahrnehmen können.

a) Wie sich aus dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ergibt, überquerte der Fußgänger, der erheblich angetrunken war, die Fahrbahn des Angeklagten von links nach rechts, und zwar trotz der Annäherung der beiden Fahrzeuge „unbeirrt ..., ohne seinen Schritt zu beschleunigen“, offenbar, weil er sein Augenmerk auf einen aus entgegengesetzter Richtung, also für ihn von links her kommenden Personenwagen gelenkt hatte (UA 7). Er war vor dem den Wagen des Angeklagten gerade überholenden Volkswagen bereits vorbeigegangen, als er von jenem erfasst wurde. Die Strafkammer ist der Auffassung, der überholende Wagen könne dem Angeklagten die Sicht auf den Fußgänger nicht genommen oder beeinträchtigt haben, weil der überholende sich unmöglich bereits so weit vor dem Wagen des Angeklagten befunden habe, dass eine Sichtbehinderung des Angeklagten hätte eintreten können. Sonst hätte nämlich, meint die Strafkammer, bei der Geschwindigkeit beider Fahrzeuge, von denen sie nur diejenige des Fahrzeugs des Angeklagten mit 40 bis 50 km/h angibt, der Fußgänger von dem überholenden Wagen erfasst werden müssen.

b) Aufgrund der Feststellungen der Strafkammer mag der Schluss begründet sein, dass der Fußgänger in genügend weitem Abstand vor dem überholenden Volkswagen vom Gehsteig auf die Fahrbahn getreten war, und ferner, dass der Abstand beider Fahrzeuge in dem Augenblick, als der Fußgänger in den Fahrbereich des Angeklagten gelangte, nicht sonderlich groß gewesen sein kann. Denn der Fußgänger wurde unmittelbar, nachdem er vor dem überholenden Wagen vorbeigegangen war, vom Fahrzeug des Angeklagten getroffen. Dennoch bleibt bei dem Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer mitteilt, Raum für die Möglichkeit, dass in dem entscheidenden Zeitpunkt, in welchem der Angeklagte den Fußgänger spätestens hätte erkennen müssen, um noch imstande zu sein, sein Verhalten nach ihm zu richten, insbesondere einen Zusammenstoß mit ihm zu vermeiden, der überholende Wagen – wenn auch nur geringen Vorsprung vor dem Fahrzeug des Angeklagten – zwischen diesen und den Fußgänger geschoben hatte, so dass möglicherweise die Sicht beider aufeinander beeinträchtigt oder ausgeschlossen war. Diese Möglichkeit besteht, auch wenn man die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge, nämlich diejenige des Angeklagten mit etwa 35 km/h und diejenige des überholenden Wagens mit einer nicht allzu weit darüber liegenden, ferner diejenige des Fußgängers als normale Gehgeschwindigkeit ansetzt.

3. Die Bemerkung der Strafkammer, der Angeklagte habe „bei gehöriger Beobachtung den Fußgänger rechtzeitig bemerken und den Unfall vermeiden können“, ist bereits nach den vorausgegangenen Ausführungen bedenklich. Sie ist überdies nicht durch Tatsachen belegt. Der Mitteilung solcher Tatsachen hätte es hier – z. B. einer Zeit/Weg-Berechnung hinsichtlich der beiden Fahrzeuge und des Fußgängers – bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob die Strafkammer ohne Denkfehler zu der Überzeugung gelangen konnte, der Angeklagte habe wirklich den Fußgänger rechtzeitig erkennen können.

Selbst wenn – was nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ebenfalls ungeklärt bleibt – die ██████ Straße so gut beleuchtet gewesen sein sollte, dass sich dem Angeklagten die Möglichkeit genügender Sicht auf den linken Gehsteig und dort sich bewegende Fußgänger bot, so stünde damit nicht ohne weiteres fest, er habe den Unfall verschuldet. Denn mochte er dann auch bei genügender Sorgfalt rechtzeitig erkennen können, dass der Fußgänger die Fahrbahn betreten wolle, und vielleicht auch, dass er sie betrat, so brauchte er daraus noch nicht zu schließen, dieser werde sie vor seinem bereits in gefährliche Nähe gekommenen Fahrzeug überschreiten. Üblicherweise und vernünftigerweise gehen Fußgänger beim Überqueren belebter Straßen im städtischen Verkehr zunächst bis zur Straßenmitte, wenn ihnen dies der Verkehr von links her gestattet, und warten dort, wenn sich Fahrzeuge schon zu weit von rechts her genähert haben, bis diese vorbeigefahren sind und sie dann ihr Vorhaben gefahrlos fortsetzen können. Allerdings hätte der Angeklagte auf ein solches verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers vorausgesetzt – er hätte ihn überhaupt gesehen – dann nicht vertrauen dürfen, wenn dieser für ihn rechtzeitig als ein unter Alkoholeinfluss stehender und deshalb den Verkehrsgefahren nicht mehr gewachsener Fußgänger erkennbar gewesen sein sollte. Ob dies der Fall war, lässt sich den Feststellungen des Landgerichts indes ebenfalls nicht entnehmen.

4. Bei diesem Ergebnis brauchen die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision nicht erörtert zu werden.

Rothberg Sauer Krumme Bundesrichter Bortzler ist beurlaubt und kann Martin deshalb nicht unterschreiben.

Rothberg