Treffer
BGH Urteil

Trunkenheitsfahrt mit tödlichem Unfall: Höchstsperrfrist bedarf konkreter Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 516/58
Datum
27.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung verurteilt; zudem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet. Mit der Revision griff er u.a. die Kausalität und das Mitverschulden des Beifahrers an. Der BGH bestätigte Schuldspruch und Strafe, hob jedoch die Anordnung der fünfjährigen Sperrfrist auf. Die Ausschöpfung der Höchstfrist erfordert eine einzelfallbezogene Begründung unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit; pauschale Erwägungen genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer trotz erkennbarer Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholkonsums ein Kraftfahrzeug führt und dadurch konkrete Verkehrsteilnehmer gefährdet, verwirklicht eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung auch ohne feststellbare Höchstgeschwindigkeit, wenn die Fahrweise verkehrswidrig und riskant ist.

2

Ein alkoholbedingtes Mitverschulden entfällt nicht dadurch, dass zusätzlich ein zufälliges Ereignis (z.B. Insekt im Auge) zur kritischen Situation beiträgt; der Fahrzeugführer muss mit solchen Beeinträchtigungen rechnen und sein Verhalten daran ausrichten.

3

Ein Verstoß gegen das Gebot rücksichtsvollen Verhaltens im Straßenverkehr liegt vor, wenn beim Überholen ohne zwingenden Anlass vorzeitig und plötzlich wieder nach rechts eingeschert und dadurch das überholte Fahrzeug gefährdet wird.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann bei besonders schwerer alkoholbedingter Verkehrsverfehlung auch ohne vertiefte Darlegung der Täterpersönlichkeit gerechtfertigt sein.

5

Wird für die Sperrfrist die zeitige Höchstgrenze angeordnet, ist dies regelmäßig nur bei besonderer Gefährlichkeit unter umfassender Würdigung insbesondere von Gesamtpersönlichkeit, Vorleben und früherem Verhalten im Straßenverkehr tragfähig zu begründen; pauschale Erwägungen reichen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 16. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdeckergesellen Wilhelm K. ████ aus ████, geboren am ███ ██ in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C___ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Oktober 1958 aufgehoben, soweit dem Verwaltungsbeamten untersagt ist, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte fuhr an einem Sonntag Anfang Juni 1958 gegen 19 Uhr nach dem Besuch eines Sommerfestes in ███ auf seinem Motorrad mit seinem – auf dieser Fahrt tödlich verunglückten – Freund B., dieser auf dem Begleitersitz, von ███ heimwärts. Sein Blutalkoholgehalt betrug 1,61 ‰. B. hatte im Laufe des Tages ebenfalls alkoholische Getränke zu sich genommen, zuletzt nachmittags bei der Festlichkeit in ███████. Sein Blutalkoholspiegel ließ sich nicht mehr ermitteln. Auf der 4,4 m breiten, asphaltierten Landstraße zwischen ███ und █████ überholte der Angeklagte in einer gut übersichtlichen Linkskurve zwei in weitem Abstand voneinander fahrende Postomnibusse. Wie schnell er fuhr, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls „schoss er plötzlich wie eine Rakete links an dem letzten Omnibus vorbei“, der infolge einer gerade überwundenen Steigung mit mäßiger Geschwindigkeit fuhr, und zog sofort unmittelbar vor dem Omnibus wieder nach rechts hinüber, und zwar so plötzlich und scharf, „dass er einen regelrechten Haken schlug“. Dabei verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug und fuhr unmittelbar vor dem Omnibus geradewegs auf einen an der rechten Straßenseite stehenden Baum. Infolge des Anpralls flog er von seinem Kraftrad nach rechts zum Straßenrand. Sein Beifahrer wurde nach links auf die Fahrbahn geschleudert und blieb dort wenige Meter vor dem Omnibus liegen, der weder rechtzeitig anhalten noch ausweichen konnte. B. wurde am Oberkörper überfahren und erlitt so schwere Verletzungen, dass er nach einigen Stunden starb. Auch der Angeklagte wurde schwer verletzt.

Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt fünf Jahre. Seine Revision kann nur hinsichtlich der Sperrfrist Erfolg haben.

1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. a) Ohne Rechtsirrtum sieht es das Landgericht bereits als Verschulden an, dass der Angeklagte die Fahrt trotz seines fahruntüchtigen Zustandes, der für ihn erkennbar war, überhaupt angetreten hat. Dadurch hat er – wie das Urteil mit Recht annimmt – den Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung des § 315a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB verwirklicht. Denn er hat dadurch, dass er nach den Feststellungen in einem solchen Zustand auf einer Landstraße erster Ordnung fuhr, auf der die Kraftomnibusse der Bundespost verkehren, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Zugleich hat er eine bestimmte Gemeingefahr herbeigeführt, weil er durch seine alkoholbedingte, unvorsichtige Fahrweise die Insassen des von ihm überholten Omnibusses gefährdete, wie das Urteil bei der Strafzumessung ausdrücklich hervorhebt. b) Die Strafkammer ist überzeugt, dass sich der tödliche Unfall ohne die auf den übermäßigen Alkoholgenuss zurückzuführende verkehrswidrige Fahrweise des Angeklagten nicht ereignet hätte. Rechtsbedenkenfrei nimmt sie ein alkoholbedingtes mitursächliches Verschulden des Angeklagten auch dann an, wenn ihm – wie ihm nicht widerlegt wurde – im Augenblick des Überholens ein Insekt ins Auge geflogen war, das er mit der rechten Hand wegzuwischen versucht hätte. Auch ein solches Vorkommnis müsse – so führt das Urteil zutreffend aus – ein Kraftfahrer jederzeit gefasst sein. Ein von Alkohol nicht beeinflusster Motorradfahrer hätte anhalten oder seine Fahrt verlangsamen und das Insekt auch während der Fahrt aus dem Auge entfernen können. Insbesondere hätte er nicht unmittelbar vor dem Omnibus nach rechts einbiegen müssen, sondern auf der linken Seite anhalten können, um den Omnibus vorbeifahren zu lassen, weil kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei.

Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer demgegenüber darauf, er habe nicht plötzlich anhalten können, weil er dann seinen Beifahrer in Gefahr gebracht hätte; die Fliege sei ihm – so macht er mit der Revision geltend – gerade in dem Augenblick ins Auge geflogen, in dem er sein Kraftrad nach rechts hinübergelenkt habe. Infolge dieser Behinderung will er also gerade im Augenblick der Rechtswendung unsicher geworden sein und die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren haben. Mit Recht wirft ihm das Landgericht indes vor, dass er viel zu früh nach rechts hinübergesteuert habe; denn schon ein solches Verhalten verstößt – wenn kein plötzlich auftauchendes Gegenfahrzeug dazu zwingt – gegen § 1 StVO, weil das überholte Fahrzeug durch ein vorzeitiges Rechtswenden gefährdet wird (Floegel/Sartorius, 11. Aufl., § 10 Anm. 31). Wäre der Angeklagte noch eine Strecke geradeaus weitergefahren, woran er nicht gehindert wurde, weil ihm kein Fahrzeug entgegenkam, so hätte er seine Geschwindigkeit allmählich herabsetzen und schließlich anhalten können. Sein Motorradfahren muss mit derartigen Zufälligkeiten rechnen und sich auch in einer solchen Lage so besonnen verhalten, dass er keinen anderen gefährdet. Der unglückliche Umstand, der zum Versagen des Angeklagten beigetragen haben mag, kann diesen auch deshalb nicht wesentlich entlasten, weil er sich – als erfahrener Kraftfahrer – gegen solche Behinderungen durch den Gebrauch einer Motorradbrille hätte schützen müssen. Die mangelnde Beherrschung des Angeklagten führt der Tatrichter rechtlich unangreifbar auf seine durch den Alkoholgenuss eingetretene Enthemmung zurück.

Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe es außer Acht gelassen, dass der Beifahrer B. nach der Aussage des Fahrers und zweier Insassen des Postomnibusses beide Beine frei in die Luft hängen ließ, die etwa hoch waren und sich lachend nach Art Angetrunkener zu ihm umwandte; es habe zu Unrecht angenommen, dieses Gebaren könne auch dadurch erklärt werden, dass B. das Gleichgewicht infolge des plötzlichen „Ruckens“ verloren habe, oder als Schreckreaktion unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit dem Baum. Nach den Urteilsfeststellungen war das Verhalten des Beifahrers nicht der Grund für das plötzliche, scharfe Rechtshinüberfahren des Angeklagten vor dem Omnibus. Er hat sich auch selbst in der Hauptverhandlung nicht hierauf berufen. Überdies weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass ein Kraftradfahrer, der einen alkoholbeeinflussten Beifahrer mitnimmt, ebenfalls fahrlässig handelt, weil er damit rechnen muss, dass dieser ihn stören oder behindern könnte (vgl. BGHSt 9, 355). Aus den Urteilsgründen ist als Überzeugung des Tatrichters auch mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte, der mit B. den ganzen Vormittag auf dem Sommerfest zusammen gewesen war, bemerkt hat oder doch aus Fahrlässigkeit nicht wahrgenommen hat, dass B. ebenfalls unter Alkoholeinfluss stand.

Nach alledem hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, auch der Straßen- und Wetterverhältnisse zur Tatzeit, festgestellt, dass der Angeklagte den Unfall durch seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schuldhaft herbeigeführt hat.

2. Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der oben erörterten Sachlage war das Landgericht nicht genötigt, dem Angeklagten ein Mitverschulden des verunglückten Beifahrers zugute zu halten. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass andere Gerichte in gleichgearteten Fällen mildere Strafen verhängt hätten.

3. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der höchstzulässigen zeitigen Dauer von fünf Jahren.

Das Landgericht begründet diese Maßnahme mit folgenden Erwägungen: Der Angeklagte habe sich unter den vorliegenden Umständen durch seine Tat als völlig ungesignet zur Führung eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Weder die Folgen der Tat noch auch die Verbüßung der Strafe böten genügend Gewähr dafür, dass er die erhaltene Warnung nicht doch schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder vergesse. Wer heute noch trotz aller Aufklärung und öffentlicher Warnung sich eines derartigen Verhaltens schuldig mache, erweise sich damit als derartig unzuverlässig, dass die Höchstfrist der zeitigen Entziehung des Führerscheins von fünf Jahren im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendig sei.

Der zuletzt angegebene Grund würde, wenn er zuträfe, in allen Fällen der Begehung von Verkehrsstraftaten infolge Trunkenheit am Steuer die Entziehung der Fahrerlaubnis auf fünf Jahre notwendig machen. Das entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers; denn dann hätte er für den Fall alkoholbedingter, im Straßenverkehr begangener Straftaten eine besondere Vorschrift über die Anwendung der Höchstfrist geschaffen.

Zuzustimmen ist der Strafkammer allerdings insoweit, als sie die Verfehlung des Angeklagten für so schwerwiegend ansieht, dass sie die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne nähere Beleuchtung der Persönlichkeit des Täters rechtfertigt. Die Vornahme einer Vergnügungsfahrt – nach mehrfachem, schon am Sonntagvormittag begonnenem und nachmittags weiter fortgesetztem Biergenuss – in fahruntüchtigem Zustand, noch dazu mit erheblicher Geschwindigkeit auf einem Kraftrad, bezeugt bereits ein solches Maß an mangelndem Verantwortungsbewusstsein als Kraftfahrer im Straßenverkehr, dass es weiterer Darlegungen zur Begründung der Anwendung des § 42m StGB nicht bedarf.

Jedoch muss selbst unter solchen erschwerenden Umständen die Länge der Sperrfrist eingehend begründet werden, wenigstens dann, wenn sie auf die zeitige Höchstgrenze lautet. Da der Gesetzgeber den Tatrichter für diese Sicherungsmaßnahme außer der Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit allgemein einen bestimmten Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung gestellt hat, muss angenommen werden, dass die Anwendung des zeitigen Höchstmaßes nur für solche Fälle vorbehalten bleibt, die – falls nicht Entziehung auf Lebenszeit geboten ist – unter Berücksichtigung aller für die Fristbestimmung maßgeblichen Gesichtspunkte, besonders der Gesamtpersönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und früheren Verhaltens im Straßenverkehr, eine besonders strenge Maßnahme zum Schutze der allgemeinen Verkehrssicherheit erfordern (vgl. BGH 5, 168, 177).

Im vorliegenden Fall sind schon jetzt nicht bloß erschwerende Umstände, sondern auch solche Gesichtspunkte hervorgetreten, die eine mildere Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten gestatten. Wie das Landgericht selbst hervorhebt, ist der Angeklagte bisher noch nicht wegen Leichtsinnigkeit im Straßenverkehr aufgefallen. Der tödliche Unfall war nach den Feststellungen möglicherweise durch den unglücklichen Umstand mitverursacht, dass dem Angeklagten bei der verfrühten Rechtswendung eine Fliege ins Auge flog und er dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Auch ist er selbst durch den Zusammenstoß schwer verletzt worden.

Bei dieser Sachlage hätte die Annahme der Strafkammer, „weder die Folgen der Tat noch die Verbüßung der zehnmonatigen Gefängnisstrafe böten eine Gewähr dafür, dass der Angeklagte sich dieses Erlebnis zur Warnung dienen lassen und es nicht schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder vergessen haben werde“, einer näheren tatsächlichen Begründung unter Berücksichtigung des Vorlebens des Angeklagten, besonders etwaiger früherer Straftaten und seiner persönlichen Eigenart, bedurft.

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung der verhängten Sperrfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in diesem Umfang. Im Übrigen muss die Revision verworfen werden.

SelbertRotbergRoemer
KrummeLange-Hinrichsen