Revision teilweise stattgegeben: Strafauspruch aufgehoben wegen Nichtbeteiligung der Jugendgerichtshilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 51/64
- Datum
- 01.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Beschuldigten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, ist die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe nach den einschlägigen Vorschriften des JGG auch dann zwingend, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender ist.
Unterbleibt die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe, kann dies die Entscheidung über Strafauspruch und Strafzumessung beeinflussen; insoweit ist die Rechtsfolgenentscheidung aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Jugendgerichtshilfe entscheidungserhebliche Umstände vorgebracht hätte.
Die Pflicht der Jugendgerichtshilfe dient insbesondere der Erforschung von Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des Heranwachsenden; neu bekannt gewordene Umstände hieraus können für die Strafzumessung erheblich sein.
Eine Verletzung der Beteiligungsvorschriften der Jugendgerichtshilfe berührt regelmäßig nur den Strafauspruch, nicht den Schuldspruch; daher ist bei Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels lediglich der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Dieter ████, geboren am ███ in ███, wegen Justizstraßentauschs,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Weber, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ████████████████ ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ ███ ████ bei der Urteilsverkündung, Justizangestellte ██████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 1963 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Autostraßenraub in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub und mit Fahren ohne Führerschein zu Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dagegen muss der Strafaussprach aufgehoben werden. Die Revision rügt mit Recht Verletzung der §§ 38 Abs. 3 Satz 1, 112, 104 Abs. 1 Nr. 2, 107 JGG. Diese Vorschriften schreiben die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden auch dann zwingend vor, wenn der Beschuldigte zur Zeit des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt eher nahe, dass der
Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe bisher unbekannt gebliebene Umstände, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Angeklagten hätte vorbringen können, die die Entscheidung der Strafkammer hätten beeinflussen können (BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 vom 12. August 1955 bei Dellinger MDR 1956, 12).
Da aber in einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden davon, dass als „Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt“ worden ist, nicht der Schuldspruch, sondern nur der Strafaussprach betroffen wird (vgl. BGH 35, 207, 209), ist nur dieser aufzuheben.
Jagusch Krumme zugleich für Bundesrichter Dr. Flitner, Spiegel Dr. Weber, der sich in Urlaub befindet.