Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 515/88
Datum
15.11.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten revidierten ein Landgerichtsurteil wegen Vergewaltigung, Entführung und Körperverletzung. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch die Strafaussprüche auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsgrund ist, dass das Landgericht erhebliche strafverschärfende Umstände nicht hinreichend festgestellt oder fehlerhaft gewichtet hat; insbesondere sind Gewichtung der Gewaltanwendung, Ausnutzung von 'Vertrauen' und die Berücksichtigung eines freiwilligen Abstandnehmens vom weiteren Vorhaben zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann in die Strafzumessung eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen anerkannte Strafzwecke verstoßen oder die verhängte Strafe sich von dem ihr zugedachten gerechten Schuldausgleich löst.

2

Bei Annahme erheblich strafverschärfender Umstände hat das Tatgericht die den Strafschärfefaktor begründenden tatsächlichen Umstände klar festzustellen und gegenüber entlastenden Gesichtspunkten abzuwägen.

3

Die bloße Erwähnung, das Opfer habe dem Täter zuvor Vertrauen entgegengebracht, ist nur dann strafverschärfend zu berücksichtigen, wenn die näheren Umstände des Zusammentreffens und eine Ausnutzung dieses Vertrauens festgestellt sind.

4

Die Feststellung erheblichen Einsatzes von Gewalt setzt mehr als Festhalten und einzelne kräftige Ohrfeigen voraus; Verletzungsspuren sind dahingehend zu prüfen, ob sie nicht überwiegend auf den Widerstand des Opfers zurückzuführen sind.

5

Freiwilliges Abstandnehmen von der Verwirklichung eines weiteren, geplanten rechtswidrigen Vorhabens schließt dessen strafschärfende Berücksichtigung bei der Strafzumessung aus (Anwendung des Rücktritts- bzw. Rücktrittsprinzips).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 515/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Mike Dieter von der █, geboren am ██ 1964 in ███ (D-████), zur Zeit in Haft,

2. Celal █████, geboren am ██████ 1965 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. April 1988 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von neun Jahren ████████ und sieben Jahren ██ verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte █████ hat außerdem eine Verfahrensrüge erhoben. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Strafaussprüche.

1. Soweit sich die Revisionen gegen den Schuldspruch richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschreiben vom 12. Oktober 1988 zutreffend dargelegt hat.

2. Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320 m. w. N.; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 I Begründung 2 und Beurteilungsrahmen 1).

Nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld der Angeklagten getroffen hat, kann bei den von ihm verhängten Strafen nicht mehr von einem gerechten Schuldausgleich gesprochen werden. Zwar hat das Landgericht zu Recht erheblich erschwerende Umstände in dem gemeinsamen, arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten gegen die erst 15 Jahre alte Sandra A., in deren zweimaliger Vergewaltigung, in den psychischen Folgeschäden und in der Verletzung mehrerer Strafgesetze gesehen. Die weiteren Erwägungen zu straferschwerenden Umständen begegnen jedoch Bedenken.

a) Soweit die Strafkammer erheblich erschwerend ins Gewicht fallen lässt, dass sich die Angeklagten an einem jungen Mädchen vergangen haben, das ihnen zuvor besonderes Zutrauen entgegengebracht und selbst noch zu Beginn der Autofahrt nichts derartiges befürchtet habe, ist nicht ersichtlich, ob dabei die näheren Umstände des Zusammentreffens der Angeklagten mit dem Mädchen berücksichtigt worden sind. Nach den Feststellungen war es nämlich Sandra A., die zusammen mit ihrer gleichaltrigen Freundin Stefanie F. die ihr nur flüchtig bekannten Angeklagten vor einer Spielhalle angesprochen hat: Die Mädchen waren nach Alkoholgenuss „leicht angeheitert“ – auf die beiden Angeklagten zugegangen, hatten sie „mit lautem Hallo“ begrüßt, sie „in ihrem Übermut“ kurz in den Arm genommen und sich „ausgelassen“ bei dem Angeklagten von der ███ untergehakt, um mit ihm auf die Suche nach dem Freund der Stefanie F. zu gehen (UA 11).

b) Auch soweit das Landgericht straferschwerend hervorhebt, das Maß der angewendeten Gewalt sei erheblich gewesen, wird diese Wertung – gemessen an den in diesem Bereich vorkommenden Tathandlungen – nur bedingt von den Feststellungen getragen, wonach die Angeklagten das Mädchen abwechselnd festgehalten und ihm jeweils mehrere zum Teil allerdings „kräftige“ Ohrfeigen gegeben haben (UA 15, 16). Der Hinweis des Landgerichts auf die Verletzungsspuren bei dem Opfer vermag eine erhebliche Gewaltanwendung ebenfalls nicht zu belegen, da sich Sandra A. die festgestellten Prellungen wenigstens zum Teil auch zugezogen haben kann, als sie sich im PKW „nach Kräften wehrte“ und um sich schlug (UA 14/15).

c) Schließlich ergeben sich Bedenken dagegen, dass die Strafkammer „zusätzlich“ „zu Lasten“ des Angeklagten von der █████████ berücksichtigt hat, dass dieser das Mädchen nach der Tat in ihrer „hilflosen Lage an dem abgelegenen Ort zurücklassen wollte und nur durch den Widerspruch des Angeklagten █████ hiervon abgehalten worden ist“ (UA 39). Da der Angeklagte von der █████████ nach den festgestellten Umständen freiwillig von seinem Vorhaben Abstand genommen hat, hätte dieses Verhalten, wenn es sich um die Vorbereitung oder den Beginn der Verwirklichung eines weiteren Straftatbestandes gehandelt hätte, nach § 31 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit zur Straffreiheit geführt. Das hatte zur Folge gehabt, dass dieser Umstand auch bei der Strafzumessung nicht mehr strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschluss vom 16. April 1980 – 3 StR 115/80 bei Holtz MDR 1980, 813). Diese Grundsätze müssen auch in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung finden; denn im Hinblick auf den Zweck der Rücktrittsprivilegierung ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein freiwilliges Abstandnehmen von der geplanten Rechtsgutverletzung unterschiedlich behandelt werden sollte, je nach dem, ob die geplante Schädigung den Tatbestand einer weiteren Rechtsnorm erfüllen oder ob sie (nur) im Rahmen eines bereits verletzten Gesetzes den Umfang des schon entstandenen Schadens vergrößern würde.

3. Da bei Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände die vom Landgericht verhängten Strafen nicht mehr als schuldangemessen gelten können, hat der Senat die Strafaussprüche aufgehoben.

SalgerGoydkeJahnke
LaufhütteSteindorf

Zitiert von (1)