Verworfenes Wiedereinsetzungsbegehren nach fristgerechter Revisionslegung durch Mitverteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 515/73
- Datum
- 09.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtzeitige und wirksame Einlegung der Revision durch einen von mehreren Verteidigern wirkt unmittelbar für den Angeklagten und für die übrigen Verteidiger; eine gesonderte Zustellung an jeden Verteidiger ist nicht erforderlich.
Ein Wiedereinsetzungsantrag in die Revisionsfristen ist nur dann begründet, wenn tatsächlich die maßgebliche Frist versäumt worden ist; bei fristgerechter Einlegung der Revision ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
Verfahrensrügen, die im Hauptverfahren geltend gemacht werden sollen, müssen durch rechtzeitig und wirksam eingelegte sowie begründete Revision vorgebracht werden; unterlassene oder unzureichend begründete Revisionen sind unbeachtlich.
Die rechtskräftige Entscheidung des Revisionssenats über eine fristgerecht eingelegte und begründete Revision schließt nachträgliche, verspätete Revisionsbegehren und Wiedereinsetzungsanträge in derselben Sache aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. Mai 1969
Rubrum
BESCHLUSS 4 StR 515/73 § 44 StPO
in der Strafsache gegen den Elektriker Klaus ██ aus ████, geboren am 19.4.1940, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Oktober 1973
Tenor
Das Gesuch des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. ███ in █ vom 16./17. August 1973, dem Angeklagten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sowie der gleichzeitig gestellte Antrag auf Entscheidung über den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. Juli 1973 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe
Gegen das Urteil vom 27. Mai 1969 hat der Wahlverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Dr. ███ rechtzeitig Revision eingelegt. Diese Erklärung wirkte unmittelbar für den Angeklagten und für seine weiteren Verteidiger. Insoweit ist keine Frist versäumt worden.
Über diese Revision, die Rechtsanwalt Dr. ███ rechtzeitig wirksam begründet hat, hat der Senat durch Beschluss vom 13. Januar 1970 – 4 StR 515/69 – entschieden. Er hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz vom 13. April 1973 hat der Rechtsanwalt Dr. ███████████ unter dem Vorbringen, dass ihm der Angeklagte ebenfalls – wie aus einem Protokollvermerk in den Akten ersichtlich – Verteidigervollmacht erteilt habe, dass ihm aber weder der seinerzeitige Hauptverhandlungstermin mitgeteilt noch das Urteil zugestellt worden sei, Revision eingelegt und diese begründet. Er hat hierbei „notfalls und vorsorglich“ zugleich beantragt, dem Angeklagten „wegen Versäumung der Revisionsfrist (dabei ist in dem ursprünglich ‚Revisionseinlegungsfrist‘ geschriebenen Wort der Wortteil ‚einlegungs‘ gestrichen worden) und Revisionsbegründungsfrist“ Wiedereinsetzung zu gewähren.
Der Senat hat hierauf mit Beschluss vom 28. Juni 1973 das Gesuch um Wiedereinsetzung gegen die Frist zur Begründung der Revision mit der Begründung verworfen, dass auch dann die Zustellung des Urteils an einen von mehreren Verteidigern genüge, wenn es an mehrere rechtswirksam zugestellt werden könne.
Da auch danach der Rechtsanwalt Dr. ███ seine Erklärung vom 13. April 1973 als wirksame Revisionsanfechtung angesehen und auf der Entscheidung über die von ihm eingelegte und begründete Revision bestanden hat, hat das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 1973 diese Revision als unzulässig verworfen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass, weil die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt worden ist, insoweit das Gesuch um Wiedereinsetzung keinen Erfolg haben kann. Auch der Beschluss des Landgerichts vom 26. Juli 1973, mit dem es die von Rechtsanwalt Dr. ███ eingelegte Revision verworfen hat, kann nicht beanstandet werden. Vermeintliche Verfahrensfehler, die im Laufe des Hauptverfahrens unterlaufen sein sollen, hätten nur mit der rechtzeitig und wirksam eingelegten und begründeten Revision geltend gemacht werden können. Dies ist nicht geschehen. Durch den Beschluss des Senats vom 13. Januar 1970 ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden.
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