Revision: Aufhebung gesamtschuldnerischer Kostenauferlegung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 51/57
- Datum
- 25.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung, verurteilten Angeklagten die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, bedarf einer gesetzlichen Grundlage; § 466 StPO setzt voraus, dass die beteiligten Angeklagten wegen derselben Tat verurteilt sind.
Nach § 466 StPO ist eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten zudem auf die Auslagen beschränkt; darüber hinausgehende Kostenanordnungen sind unzulässig.
Kostenentscheidungen, die sachlichrechtliche Mängel aufweisen, sind in der Revision zu überprüfen; insoweit kann das Revisionsgericht zugunsten aller von der Kostenentscheidung betroffenen Angeklagten erkennen (§ 357 StPO).
Bei einheitlicher Tatplanung stellt die spätere Beschränkung des Zueignungsvorsatzes auf Teile des ursprünglich angestrebten Diebstahls keinen neuen Vorsatz dar; die Handlung kann unter den erschwerenden Umständen des § 243 StGB als vollendeter Diebstahl zu werten sein.
Mehrere eng zusammenhängende Diebstahlsakte können als Einheit der Tat (Tatzusammenhang) zu behandeln und nach den einschlägigen Vorschriften zusammenzufassen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Münster i. W., 19. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Johannes ██████ aus ████, dort geboren am ███████████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster i. W. vom 19. Juli 1956 in der Kostenentscheidung aufgehoben, und zwar auch, soweit die früheren Mitangeklagten Hubert █████, Ferdinand ████████, Josef █████, Franz █████ und Stefan ███ betroffen sind. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 20. Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in elf Fällen, versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen, einfachen Diebstahls in sieben Fällen und wegen eines Betrugs zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis verurteilt. Neben ihm waren noch neun Mitangeklagte teils wegen einfachen oder schweren Diebstahls, teils wegen Hehlerei verurteilt worden; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Das Landgericht hat allen zehn Mitangeklagten, soweit sie verurteilt worden sind, die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur im Kostenpunkt Erfolg.
1. Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des ganzen Urteils ließ weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen zum Schuldspruch sind zwar knapp, geben aber im gesamten Zusammenhang die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat, derentwegen sie den Angeklagten verurteilt. Die vier am 22. April 1954 verübten Diebstähle (Fall II Nr. 3 a – d) hat der Angeklagte nach der Meinung des Landgerichts in Tatzusammenhang begangen; da zwei von ihnen Schaufenstereinbrüche waren, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die einheitliche, aus vier Teilakten bestehende Handlung nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft wird.
In Fall II Nr. 29 hat der Angeklagte den Personenkraftwagen des Chefarztes ███████ mit einem Autoschlüssel aufgeschlossen, der nicht zur Öffnung bestimmt war, um sich den Wagen zuzueignen, hat ihn dann aber stehen lassen und nur einen Fotoapparat und einige andere Gegenstände entwendet. Das Landgericht bestraft ihn hier nur wegen versuchten schweren Diebstahls. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei seinem Versuch, den Personenkraftwagen zu stehlen, von vornherein auch die Absicht hatte, den Inhalt des Wagens an sich zu nehmen und sich zuzueignen. Wegen der Einheitlichkeit der Tat ist sein späterer Entschluss, nur den Inhalt zu behalten, kein neuer Vorsatz, sondern die Einschränkung des ursprünglichen Zueignungswillens auf einen Teil des bisher ins Auge gefassten Diebstahlsgegenstandes. Der Angeklagte hat sich nach der Aufgabe seines Versuchs, mit dem Kraftwagen wegzufahren, nicht entschlossen, etwas anderes zu stehlen, sondern ein Weniger (vgl. BGH NJW 1952, 1184, 21). Hier ist Versuch und Vollendung des Diebstahls unter den erschwerenden Umständen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen worden (BGHSt 5, 205).
Daher hätte der Angeklagte wegen vollendeten schweren Diebstahls bestraft werden müssen. Dass ihn das Landgericht nur wegen eines Versuchs dieses Verbrechens bestraft hat, beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
2. Dagegen ist die Kostenentscheidung rechtlich fehlerhaft, wonach die zehn zu Strafe verurteilten Angeklagten insoweit die Kosten des Verfahrens „als Gesamtschuldner“ tragen sollen. Der letzte Satz der Ur-
teilsgründe bezieht sich hierfür nur auf die §§ 465 und 467 StPO. Diese Vorschriften sehen aber eine solche Kostenentscheidung nicht vor. § 466 StPO setzt voraus, dass die Angeklagten, die gesamtschuldnerisch haften sollen, nur wegen derselben Tat verurteilt sind. Das trifft bei keinem der zehn verurteilten Angeklagten zu. Im Übrigen gestattet § 466 StPO die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung auch nur für die Auslagen. Endlich hätte das Landgericht bei den Angeklagten ██ und ██████, da sie zur Zeit der Tat Heranwachsende waren, prüfen müssen, ob ihnen überhaupt Kosten auferlegt werden sollten (§§ 109 Abs. 2 und 74 JGG).
Da auch die Kostenentscheidung sachlichrechtlicher Natur ist, ist gemäß § 357 StPO insoweit auch zugunsten aller von der Kostenentscheidung betroffenen Angeklagten zu erkennen (RG GA 54, 483).
| Krumme | Seibert | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Hoepner |