Revision: Schuldspruch von versuchtem Mord auf versuchten Totschlag abgeändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 515/67
- Datum
- 12.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Mordmerkmal des "niedrigen Beweggrundes" ist eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände erforderlich; ein einzelner zur Tat führender Antrieb darf nicht isoliert bewertet werden.
Ein Beweggrund ist nur dann als niedrig im Sinne des § 211 StGB anzusehen, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verwerflich ist und beim unverbildeten Betrachter das sichere Gefühl der Verachtung für die Tat hervorruft.
Die bloße Verfolgung egoistischer Zwecke (z. B. Erleichterung eigener Urlaubsplanung) rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines niedrigen Beweggrundes, wenn andere gewichtige Motive die verwerfliche Bewertung mildern.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst abändern, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr möglich sind und sich aus dem vorhandenen Sachverhalt eindeutig ein anderer Tatbestand ergibt; § 354 Abs. 1 StPO ist insoweit entsprechend anwendbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hagen, 11. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 515/67 URTEIL in der Strafsache gegen die Hausfrau Mechthild N. geb. ████, geschiedene ████████, aus [REDACTED], dort geboren █████████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen versuchten Mordes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 11. Juli 1967 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision, die allgemein Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muss Erfolg haben.
Gegen die Annahme, die Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen i. S. des § 211 StGB gehandelt, ergeben sich durchgreifende Bedenken.
Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (OGHSt 1, 327; 2, 344; BGHSt 2, 60, 63; 3, 132). Für die Beurteilung der Frage, ob die Beweggründe der Angeklagten diesen Voraussetzungen entsprachen, darf nicht ein einzelner zur Tat führender Antrieb aus dem Zusammenhang mit anderen für sich allein bewertet werden. Denn eine solche Wertung würde sich nur auf einen Bestandteil, nicht aber, wie erforderlich, auf den Tötungsbeweggrund als Ganzes erstrecken. Es sind mithin die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen (BGH NJW 1954, 565 Nr. 22). Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, dass die Triebfeder der Tat nicht nur verwerflich ist, sondern im unverbildeten Betrachter das sichere Gefühl der Verachtung einer in dieser Weise motivierten Tat hervorruft, ist das Merkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt (OGHSt 1, 327; BGHSt 3, 133).
Dem Erfordernis, dass die Tatumstände in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind, ist das Schwurgericht im angefochtenen Urteil nicht nachgekommen. Auf diesem Mangel beruht seine Erwägung, die Ermöglichung ihres eigenen Urlaubs sei für die Angeklagte der tragende und im Vordergrund ihrer Überlegungen stehende Tötungsbeweggrund gewesen. Dadurch, dass das Schwurgericht die Frage nach dem Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes ausschließlich danach bemisst, ob „ein noch so verdienter Urlaub ein Beweggrund für die vorsätzliche Tötung eines Kindes“ sein dürfe, übergeht es rechtsfehlerhaft seine eigenen Feststellungen, wonach eine Reihe anderer Überlegungen für die Tat mitentscheidend war. Die Angeklagte wollte „nicht aus reiner Genusssucht“ nach Griechenland fahren, ihr lag „vielmehr deshalb soviel an dem Urlaub, weil sie glaubte, dass ihr arbeitssamer und sparsamer Mann unbedingt Erholung brauche und dass auch sie wegen der in den letzten Wochen besonders großen nervlichen und körperlichen Beanspruchung einmal ausspannen müsse“. Vor allem aber schien es ihr, die auf Grund ihrer Erfahrungen auch den nächsten Menschen gegenüber sehr misstrauisch war, deshalb notwendig, mit ihrem Mann gemeinsam nach Griechenland zu fahren, weil sie fürchtete, dieser könne unter dem Einfluss seiner Angehörigen und weil ihn vielleicht das familiäre Zusammenleben mit dem kranken Kind Christos auf die Dauer zu viel werde, in seiner Heimat bleiben und sie mit ihren drei Kindern allein lassen. Obwohl das Urteil unschwer erkennen lässt, dass angesichts dessen, was die Angeklagte in ihrem bisherigen Leben erfahren hatte, gerade dieser nachteiligen Überlegung für sie außerordentliches Gewicht zukommen musste, hat sie das Schwurgericht bei seiner entscheidenden Würdigung (vgl. UA S. 11 3. Abs.) außer Acht gelassen und nur auf den beabsichtigten Urlaub als solchen abgestellt. Dass diesem indessen innerhalb der gesamten Überlegungen der Angeklagten nicht einmal eine vorherrschende Bedeutung zugemessen werden durfte, ergibt sich auch daraus, dass die Angeklagte sich nach der Tat nun nicht etwa frei für die Urlaubsreise fühlte, sie fühlte vielmehr „ihre Urlaubsfreude schwinden“.
Insoweit hätten im Übrigen auch andere Feststellungen bei der Würdigung des maßgeblichen Tötungsbeweggrundes Beachtung verdient. So ist es für die rechtliche Einordnung der Tat nicht ohne Bedeutung, dass die Angeklagte von Anfang an mehr Mitleid als Liebe zu ihrem kranken Kind empfand, dass sie die ungewöhnlich schwierige Pflege des Kindes willig ohne jede Hilfe durchhielt und dass sie mit ihrem Mann schon darüber gesprochen hatte, für das Kind wäre es besser, wenn es bei der Geburt oder an seiner Krankheit früh gestorben wäre. Auch die Feststellung, dass die Angeklagte sichtlich erleichtert war, als sie beim Verhör erfuhr, dass Christos lebe und außer Lebensgefahr sei, durfte bei der rechtlichen Einstufung der Tat nicht außer Betracht bleiben. Das gleiche gilt für die Ausweglosigkeit, in die sich die Angeklagte durch die unerwartete Ablehnung der Aufnahme des Kindes in einem Heim nach ihrer Auffassung gestellt sah, da ihr durch die Lüge, Christos sei auf Norderney untergebracht, sie könne also ihren Mann nach Griechenland begleiten, nun jeder Rückweg abgeschnitten schien.
Hätte das Schwurgericht, wie es rechtlich geboten war, die Vielheit der die Angeklagte vor der Tat beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen in ihrer Gesamtheit so, wie sie nach seinen eigenen Feststellungen vorhanden war, berücksichtigt, so hätte es nicht zu der Ansicht kommen dürfen, der Antrieb zur Tat der Angeklagten verdiene nur tiefste Verachtung und die Tat stehe auf tiefster Stufe.
Die Angeklagte hat sich deshalb nicht des versuchten Mordes, sondern nur des versuchten Totschlags nach § 212 StGB schuldig gemacht. Da weitere tatsächliche Feststellungen, wie das angefochtene Urteil erkennen lässt, nicht mehr möglich sind und da es nach dem Sachverhalt zweifelsfrei ist, dass sich die Angeklagte auch bei Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen konnte, ist der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Urteilsspruch selbst abzuändern. Das Schwurgericht wird daher nur noch über das Strafmaß neu zu entscheiden haben.
| Rotberg | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |