Treffer
BGH Urteil

Berufungsgericht entscheidet erstinstanzlich bei Bildung einer Gesamtstrafe (§79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 515/56
Datum
24.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensmängel gegen ein Berufungsurteil, das zur Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB führte. Der BGH hält fest, dass die Strafkammer in solchen Fällen als erstinstanzliches Gericht entscheiden kann, wenn die Gesamtstrafe die amtsgerichtliche Strafgewalt übersteigt. Dabei sind die für erstinstanzliche Verhandlungen geltenden Verfahrensvorschriften, insbesondere der Unmittelbarkeitsgrundsatz, zu beachten. Die Verfahrensrüge ist unzulässig; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Überschreitet die zu bildende Gesamtstrafe nach §79 StGB die amtsgerichtliche Strafgewalt (§24 Abs. 2 GVG), kann das Berufungsgericht in der Sache als erstinstanzliches Gericht entscheiden.

2

Entscheidet das Berufungsgericht erstinstanzlich, hat es die Verfahrensvorschriften zu beachten, die für erstinstanzliche Verhandlungen vor Strafkammern gelten; Abweichungen vom Unmittelbarkeitsprinzip nach §325 StPO sind nicht zulässig.

3

Die funktionelle Zuständigkeit einer Strafkammer ist von der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts zu unterscheiden; die Befugnis, in solchen Fällen selbst zu entscheiden, folgt aus der gesetzlichen Regelung und dient der Prozessökonomie.

4

Eine allgemeine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die Tatsachen darlegt, in denen eine Verletzung des Verfahrensrechts gesehen wird.

5

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts über Unzuständigkeit und die Bezeichnung des zuständigen Gerichts bindet das Revisionsgericht nach §348 Abs. 2 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 19. März 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den ██████████████ ████████████ ████, geboren am █ in ██████ █████ in ██████████████████, wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███████████████, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Für das Nachschlagewerk. Nicht für die Amtliche Sammlung:

Gesetz: StPO § 328, GVG §§ 24 Abs. 2 und 74 Abs. 1.

Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB die amtsgerichtliche Strafgewalt (§ 24 Abs. 2 GVG) überschreiten muss, kann es selbst in erster Instanz entscheiden, muss dann aber die Verfahrensvorschriften beachten, die für erstinstanzliche Verhandlungen vor den Strafkammern gelten.

Aktenzeichen: 4 StR 515/56

Urteil des BGH vom 24. Januar 1957

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. März 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schöffengericht in Wuppertal hat den Angeklagten am 23. März 1955 wegen Betruges und Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht in Wuppertal mit der Maßgabe verworfen, dass es gemäß § 79 StGB aus den in der vorliegenden Sache verwirkten Einzelstrafen von zweimal einem Jahr Zuchthaus und sechs Monaten Gefängnis mit der durch Urteil des Amtsgerichts in Helmstedt vom 26. April 1954 – 1 Ds 1/54 – verhängten Gefängnisstrafe von einem Jahr und mit den gemäß Urteil des Schöffengerichts in Hamburg-Altona vom 25. Mai 1955 – 9 Js 97/54 – verwirkten Einzelstrafen von einem Jahr Zuchthaus, einem Jahr Gefängnis und zweimal drei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet hat. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf durch Beschluss vom 13. September 1956 seine Unzuständigkeit ausgesprochen und den Bundesgerichtshof als das zuständige Gericht bezeichnet. Dieser Beschluss bindet den Bundesgerichtshof nach § 348 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht die Tatsachen angibt, in denen die Verletzung des Verfahrensrechts gesehen wird.

Es sind auch keine Bedenken daraus herzuleiten, dass weder aus den Gründen des Urteils noch aus der Verhandlungsniederschrift der Wille des Berufungsgerichts erkennbar ist, mit Rücksicht auf §§ 24 Abs. 2 und 74 Abs. 1 GVG i. V. m. § 328 Abs. 2 StPO als erstinstanzliches Gericht zu entscheiden, weil die zu bildende Gesamtstrafe die Strafgewalt des Amtsgerichts überschreitet (vgl. RGSt 74, 139).

Das Oberlandesgericht Hamm (JMBl. Nordrh.-Westf. 1953, 287) hat die Meinung vertreten, die Strafkammer überschreite „als Berufungsgericht ihre sachliche Zuständigkeit“, wenn sie in derartigen Fällen als erstinstanzliches Gericht entscheide, ohne dies im Sitzungsprotokoll oder in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen; das sei ein Mangel, den das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten habe. Diese Meinung übersieht den Unterschied zwischen der sachlichen und der funktionellen Zuständigkeit.

Sachlich zuständig für die vom Angeklagten eingelegte Berufung waren nach § 74 Abs. 2 GVG „die Strafkammern“, d. h. eine Strafkammer des örtlich zuständigen Landgerichts; funktionell zuständig war nach dem Geschäftsverteilungsplan die für Berufungssachen zuständige erste große Strafkammer des Landgerichts. Nur diese funktionelle Zuständigkeit hat sich geändert, nachdem die Urteile des Amtsgerichts Helmstedt und des Schöffengerichts in Hamburg-Altona rechtskräftig geworden waren, woraus sich jetzt gemäß § 79 StGB notwendig eine Überschreitung der amtsgerichtlichen Strafgewalt durch die Strafkammer ergab.

Ob das Revisionsgericht die funktionelle Zuständigkeit einer von mehreren Strafkammern desselben Landgerichts von Amts wegen zu prüfen hat, bedarf hier keiner Entscheidung, da die erkennende Kammer hier auch funktionell zuständig war. Diese Zuständigkeit hat das Reichsgericht in solchen Fällen mehrfach der ursprünglich als Berufungsgericht zuständigen Strafkammer zugesprochen (JW 1890, 399, 13; Recht 1912 Nr. 157; RGSt 74, 2055, 21). Hierzu verweist es in der in RGSt 74, 2055 abgedruckten Entscheidung auf die Fassung des früheren § 369 Abs. 3 StPO, an dessen Stelle jetzt § 328 Abs. 3 StPO getreten ist. Jene frühere Vorschrift sah für den entsprechenden Fall ausdrücklich vor, dass das Landgericht die Sache entweder an das zuständige Gericht verweist oder, wenn es (d. h. das Landgericht in sachlicher Zuständigkeit, nicht die Strafkammer in funktioneller) in erster Instanz zuständig ist, selbst erkennt.

Das Reichsgericht hob hervor, dass zu der Zeit, als § 328 StPO seine jetzige Fassung erhielt, die Strafkammern nur Berufungsgerichte waren, daher bei ihnen eine Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen war. Nachdem es jetzt wieder eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafkammer gibt, kann nach der Ansicht des Reichsgerichts, der der Senat beitritt, die Befugnis der Strafkammer aus der früheren Fassung des Gesetzes entnommen werden, in solchen Fällen in der Sache selbst zu entscheiden. Das ist ein auch im Interesse des Angeklagten liegendes Gebot der Prozessökonomie.

Dabei hat allerdings das Berufungsgericht die Verfahrensvorschriften zu beachten, die für erstinstanzliche Verhandlungen vor den Strafkammern gelten; insbesondere sind für diese Verhandlung nicht die Abweichungen von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gestattet, welche die Strafprozessordnung in § 325 für das Berufungsverfahren zulässt. Solche Abweichungen lässt die Niederschrift über die Verhandlung dieser Sache vor der Strafkammer aber nicht erkennen; sie ergibt im Gegenteil, dass die für erstinstanzliche Verhandlungen wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten worden sind.

Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Daher ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Krumme Bundesrichter Dr. Sauer und pr. Seibert sind beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.

KrummeLang-Hinrichsen
Hoepner

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