Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei fahrlässiger Tötung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 515/51
- Datum
- 11.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unübersichtlichen Kurven trifft den Fahrzeugführer die Verpflichtung, die äußerste rechte Fahrbahn zu benutzen; die Nichtbeachtung kann fahrlässige Verursachung eines Zusammenstoßes begründen (§8 Abs.2 StVO).
Die alleinige Herabsetzung der Geschwindigkeit reicht nicht aus, wenn der Führer sein Fahrzeug über die Fahrbahnmitte hinaus in Anspruch nimmt und dadurch die Möglichkeit zum rechtzeitigen Ausweichen verliert.
Bei der Strafzumessung ist das mögliche Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen und zu würdigen; Unterlassen dieser Prüfung kann den Strafausspruch beeinflussen und zur Aufhebung führen.
Das Vorliegen des inneren Tatbestands der fahrlässigen Tötung (§222 StGB) ist gegeben, wenn der Täter das Risiko tödlicher Folgen seiner Fahrweise erkennen musste und dennoch darauf vertraute, dass diese nicht eintreten würden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Friedrich ██████ aus ██, geboren am █, 1917, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Körchner Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom April 1951 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.
Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung kann des Zusammenhangs wegen bei der sachlichen Rechtsprüfung des Urteils behandelt werden.
Nach den Feststellungen des Urteils fuhr der Angeklagte am Morgen des 16. September 1950 mit einem 2,20 m breiten Lastwagen, Marke Dodge, auf der ihm bekannten Straße zwischen Heiden und Hillerkrug. Es hatte geregnet, die Straße war naß und schlüpfrig. Sie verläuft zwischen beiden Ortschaften in einer langen Rechtskurve, die damals noch unübersichtlich war, weil zu jener Zeit an der Innenseite der Kurve eine hohe Hecke stand, deren Zweige über den Strassengraben und den etwa 1 m breiten Grünstreifen hinwegrichten, aber nicht in den Raum über der 4,80 m breiten, festen Fahrbahn hineinragten. Die Teerdecke der Straße war auf der Außenseite der Kurve in einer Breite von etwa 80 cm bis 1,20 m ausgebröckelt und auf einer geraden Linie in einem seitlichen Abstand von etwa 1 m zum Straßenrande eingebrochen. Als der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 36 Stundenkilometern in die Rechtskurve einfuhr, kam ihm in einer Entfernung von 50 bis 60 m ein Motorrad entgegen, an das ein schwerer, unbeladener Anhänger mit einer Breite von 1,12 m rückwärts befestigt war.
Der Motorradfahrer – es handelte sich um den Malermeister █████████ ███████ – fuhr mit „nicht allzuhoher“ Geschwindigkeit auf der linken Seite der Straße, sogar noch etwas auf der – von sich aus gesehen – linken Straßenseite, was auch nach links führte. Der Angeklagte bemerkte, dass er sich bremste und sich bemühte, auf seine rechte Straßenseite zu kommen. Als die Fahrzeuge etwa 30 bis 40 m voneinander entfernt waren, nahm er wahr, dass █████████ in „Schlangenlinien“ fuhr und auf der nassen Straße seinen rechten Weg nicht finden konnte. Er trat deshalb stark auf die Fußbremse und zog die Handbremse, behielt aber seinen bisherigen Abstand von etwa 1 m zum rechten Straßenrande bei. █████████ kam am vorderen Teil des Lastzuges vorbei, stieß mit seiner linken Schulter an einer der hinteren Querstreben des Kastens des Lastwagens an, fuhr schräg über den Rasenstreifen durch den Straßengraben auf ein Rübenfeld und stürzte hier zu Boden. An den dabei erlittenen schweren Verletzungen verstarb er noch am gleichen Tage.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch Fahrlässigkeit den Tod des ████████████ herbeigeführt, weil er nicht nach rechts ausgewichen sei, enthält keinen Rechtsirrtum. Er war nicht nur verpflichtet, auf seiner rechten Straßenseite rechts zu fahren, sondern gehalten, an der unübersichtlichen Rechtskurve auch die äußerste rechte Seite zu benutzen (§ 8 Abs. 2 StVO). Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, er hat vielmehr von der linken Straßenseite noch 80 cm in Anspruch genommen, sodass er 2/3 der ganzen Straßenbreite sperrte, obwohl er bemerkt hatte, dass der auf 30–40 m herangekommene Kraftradfahrer Schwierigkeiten zu überwinden hatte, um auf seine rechte Straßenseite hinüberzufahren und an dieser Seite die Richtung einzuhalten. Die Einlassung des Angeklagten, hereinragende Zweige der Hecke und der Bäume hätten es ihm unmöglich gemacht, weiter nach rechts zu fahren, hat das Landgericht als widerlegt angesehen.
Die Auffassung der Revision, nach der es wegen des kurzen Abstandes der sich nähernden Fahrzeuge dem Angeklagten nicht mehr möglich gewesen sei, rechtzeitig nach rechts auszuweichen, ist nicht dazu geeignet, ihn zu entlasten. Er fuhr bei Beginn der unübersichtlichen Kurve vorschriftswidrig nicht auf der rechten Seite, sondern sein Fahrzeug ragte über die Mitte der Straße hinaus noch in die linke Fahrbahn hinein; dadurch nahm er sich die Möglichkeit, schnell auf seine äußerste, rechte Straßenseite zu kommen. Die Herabsetzung seiner Geschwindigkeit reichte bei dieser Fahrweise allein nicht aus, um den Zusammenstoß zu vermeiden. Durch die Benutzung der Fahrbahn über die Straßenmitte hinaus unter Inanspruchnahme eines Teils der linken Straßenseite hat der Angeklagte in fahrlässiger Weise den Zusammenstoß herbeigeführt.
Dadurch wurde nach den Urteilsfeststellungen der Tod des ████ verursacht. Es ergibt sich, dass der Angeklagte damit rechnen musste, dass ███████ den Lastwagen anstoßen und hierbei sich tödlich verletzen könne; er hat trotzdem darauf vertraut, dass es nicht dazu kommen werde. Damit ist der innere Tatbestand des § 222 StGB bedenkenfrei nachgewiesen.
Die Revision sieht einen sachlichen Mangel des angefochtenen Urteils darin, dass die Fahrweise des Motorradfahrers nicht gewürdigt worden ist. Das Landgericht hat allerdings nicht erörtert, ob und inwieweit den Motorradfahrer ein Verschulden trifft. Der Schuldspruch des Urteils ist durch diese Unterlassung jedoch nicht beeinträchtigt; denn von einer etwaigen Feststellung, dass den Getöteten ein Mitverschulden trifft, bleibt stets der dem Angeklagten zu machende Vorwurf unberührt, er habe nicht seine rechte Straßenseite in Erkenntnis der drohenden Gefahr eingehalten, sei nicht nach rechts gefahren und habe so den Zusammenstoß fahrlässig herbeigeführt (§§ 1, 8 Abs. 2 StVO).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben. Das Landgericht hat sich bei der Strafzumessung die Fahrweise des zu Tode gekommenen ████ nicht gewertet; obwohl der Sachverhalt nach dieser Prüfung drängte. Der Motorradfahrer musste bei der unübersichtlichen Kurve nach rechts fahren. Er benutzte nach den Urteilsfeststellungen aber die Straßenmitte, sogar noch die – von sich aus gesehen – linke Straßenseite. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass die rechte Straßenseite an dieser Stelle in einer Breite von 80 cm bis 1,20 m ausgebröckelt und daher bei rascherer Fahrt schwer zu befahren war. Es wäre aber zu prüfen gewesen, ob er nicht angesichts des entgegenkommenden Lastwagens seine Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen, damit er durch langsames Fahren die äußerste rechte Straßenseite trotz ihrer schlechten Beschaffenheit hätte benutzen und so gefahrlos an dem Lastwagen vorbeikommen können. Nach den Feststellungen des Urteils hat █████████ die Geschwindigkeit des Kraftrades nicht gemindert. Ihm ist daher der Vorwurf zu machen, gegen § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 StVO verstoßen und so zum Zusammenstoß der Fahrzeuge schuldhaft beigetragen zu haben. Das Urteil lässt nicht erkennen, aus welchen Erwägungen das Landgericht eine solche rechtliche Würdigung des Verhaltens des Motorradfahrers unterlassen hat. Es ist daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Strafausspruch insoweit durch Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst ist, als die Fahrweise des █████████ bei der Zumessung nicht gewürdigt worden ist.
Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.
Fehlerhaft war es überdies auch, dass das Landgericht zur Anwendung des § 27b StGB keine Stellung genommen hat. Die Strafzumessungsgründe lassen auch in ihrem Zusammenhang nicht zweifelsfrei erkennen, dass das Landgericht die Möglichkeit, an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, erkannt hat, von ihr aber keinen Gebrauch machen wollte.
| Dr. Körchner | Groß | Dr. Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |