Revision wegen unzureichender Prüfung subjektiver Zwangslage beim Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 51/50
- Datum
- 15.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Frage, ob eine Drohung die Willensfreiheit ausschließt, ist auf die subjektive Wirkung der Drohung auf den Bedrohten abzustellen; maßgeblich ist, ob der Bedrohte die Drohung ernst genommen hat.
Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob eine Drohung objektiv ernst gemeint oder objektiv geeignet erscheint; vielmehr ist auf die konkrete Wahrnehmung und Wirkung der Drohung bei der betroffenen Person abzustellen.
Das Gericht hat die behaupteten Umstände der Zwangslage und die subjektive Einschätzung des Bedrohten zu untersuchen und in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen; eine unterbliebene oder unzureichende Prüfung ist ein Rechtsfehler.
Liegt eine begründete Möglichkeit vor, dass eine Zeugenaussage unter Zwang erfolgte, kann eine Verurteilung wegen Meineids nur getragen werden, wenn festgestellt ist, dass die Willensfreiheit nicht ausgeschlossen war.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12. Oktober 1950
Rubrum
in der Strafsache gegen ██, die verheiratete Frau Margarete ████, geboren am █████ in ██, ██, wegen Meineids.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 12. Oktober 1950 wird auf die Revision der Angeklagten aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist vom Landgericht wegen Meineids (§ 154 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe in einem Scheidungsrechtsstreit als Zeugin falsch geschworen, sie habe mit dem Ehemann der Klägerin nicht geschlechtlich verkehrt. In Wahrheit habe sie mit ihm geschlechtlich verkehrt.
2. Die Angeklagte hat vor ihrer Vernehmung als Zeugin mit dem Ehemann der Klägerin besprochen, was sie aussagen solle. Sie habe dabei erklärt, sie werde die Wahrheit sagen, auch wenn sie dadurch den Ehemann der Klägerin belasten müsse. Dieser habe ihr daraufhin gedroht, er werde sie totschlagen, wenn sie die Wahrheit sage. Die Angeklagte habe aus Furcht vor dieser Drohung die Unwahrheit gesagt.
3. Das Landgericht hat angenommen, die Drohung des Ehemanns der Klägerin sei nicht geeignet gewesen, die Angeklagte in eine Zwangslage zu versetzen, die ihre Willensfreiheit ausschließe. Es hat dabei erwogen, die Drohung sei nicht ernst gemeint gewesen. Die Angeklagte habe auch nicht geglaubt, der Ehemann der Klägerin werde sie wirklich totschlagen. Sie habe vielmehr nur aus Furcht vor einer Mißhandlung die Unwahrheit gesagt.
4. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat verkannt, daß es für die Frage, ob die Drohung geeignet war, die Willensfreiheit der Angeklagten auszuschließen, nicht darauf ankommt, ob der Ehemann der Klägerin die Drohung ernst gemeint hat, sondern darauf, ob die Angeklagte sie ernst genommen hat. Es kommt also nicht darauf an, ob die Drohung objektiv geeignet war, die Willensfreiheit der Angeklagten zu beeinträchtigen, sondern darauf, ob sie subjektiv geeignet war, die Angeklagte in eine Zwangslage zu versetzen, die ihre Willensfreiheit ausschloß.
b) Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend geprüft, ob die Drohung des Ehemanns der Klägerin für die Angeklagte einen so starken Druck ausübte, daß sie sich nicht mehr frei entscheiden konnte. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob die Angeklagte die Drohung ernst genommen hat und ob sie sich in einer Zwangslage befand, die ihre Willensfreiheit ausschloß.
5. Das Urteil beruht auf diesen Rechtsfehlern. Es war daher aufzuheben.
Von Rechts wegen.
| Bundesrichter Krumme | |
| Bundesrichter Dr. Jagusch |