Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei versuchter Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 514/77
Datum
21.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Nötigung ein. Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei, weil das Landgericht nicht alle zu seinen Gunsten und zu seinen Lasten sprechenden Umstände abgewogen und naheliegende Alternativerklärungen unberücksichtigt gelassen hatte. Wegen des Zeitablaufs sei eine verlässliche neue Aufklärung nicht zu erwarten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt voraus, dass das Tatgericht alle zu Gunsten des Angeklagten und zu seinen Lasten sprechenden Umstände umfassend abwägt; unterbleibt diese Abwägung, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Indizienbeweis darf nur dann als sicheres Beweisanzeichen gewertet werden, wenn naheliegende Alternativerklärungen geprüft und ausgeschlossen worden sind.

3

Kann infolge erheblichen Zeitablaufs in einer neuen Hauptverhandlung nicht mit verlässlichen, die Überzeugung tragenden Feststellungen gerechnet werden, rechtfertigt dies aufgrund fehlender Beweise einen Freispruch.

4

Bei verbleibenden Zweifeln an der tragenden Überzeugung ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 514/77 in der Strafsache gegen den Kaufmann Willi ████ aus ██ ██████████, dort geboren am ███████ 1933, wegen versuchter Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 1977 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten im Verfahren notwendig entstandenen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Im Urteil heißt es (UA S. 8/9), es sei „kein Grund ersichtlich“, warum die Zeugin ██████ bei ihrer Behauptung, Lehnardt habe ihr mit der Erstattung einer unwahren Diebstahlsanzeige gedroht, nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Weiter verwertet die Strafkammer den Umstand, dass der Angeklagte mit den Polizeibeamten ein Gespräch über den in seinen Kleidern befindlichen 4100-DM-Schein geführt hat, als „sicheres“ Beweisanzeichen dafür, dass die Zeugin ███████ den Angeklagten L[REDACTED] nicht zu Unrecht beschuldigt hat (UA S. 9).

Das Landgericht ist hierbei nicht auf die naheliegende Möglichkeit eingegangen, dass ███ den Polizeibeamten die zwischen ihm und der Zeugin ████████ abgelaufenen Vorgänge so erzählt hat, wie sie sich ihm dargestellt und eingeprägt hatten. Dabei kann er auch erklärt haben, dass er, als er durch das Hineinkommen der Zeugin ██████ in das Schlafzimmer geweckt wurde, sie an seinen Kleidern hantieren sah, in denen sich ein 100-DM-Schein befand. Das Verhalten der Zeugin ████████, der das Landgericht ihre Beschuldigung des Mitangeklagten Baehr nicht geglaubt hat, war jedenfalls an dem in Rede stehenden Morgen recht merkwürdig. Da das Landgericht bei seiner Feststellung, L[REDACTED] habe die ihm vorgeworfene Tat begangen, nicht alle zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Zeugin B[REDACTED] sprechenden, im Urteil selbst angeführten Umstände abgewogen hat, kann die Verurteilung keinen Bestand haben.

Seit den in Rede stehenden Vorgängen sind inzwischen über zwei Jahre abgelaufen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass jetzt noch in einer neuen Hauptverhandlung zuverlässige Feststellungen, die eine Verurteilung des „nicht einschlägig vorbestraften“ (UA S. 10) Angeklagten L[REDACTED] rechtfertigen würden, getroffen werden könnten. Der Angeklagte ist daher freizusprechen.

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