Revision verworfen: Freispruch bei Unfall durch ungesicherte Planierraupe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 514/73
- Datum
- 08.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche noch zu erhebenden Beweismittel die Entscheidung beeinflussen könnten.
Die Pflicht zur Sicherung von Ladegut kann sich auch durch Mitwirkung am Verladevorgang begründen; dies begründet jedoch noch keine strafrechtliche Schuld ohne zusätzliche culpa-typische Voraussetzungen.
Fehlt die Vorhersehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs infolge überraschenden Fehlverhaltens Dritter, entfällt trotz objektiver Pflichtwidrigkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Bei der Bewertung der zumutbaren Sorgfalt ist das persönliche Verantwortungs- und Wissensprofil des Täters zu berücksichtigen; von einem Hilfsarbeiter ist nicht ohne Anhaltspunkte ein überdurchschnittliches Maß an Voraussicht zu verlangen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 9. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Fußbodenleger Hans ████ aus G[REDACTED], geboren █████████████ in ████████, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hürxthal, Salger als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 9. Februar 1973 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ███████ hob am 15. April 1972 im Auftrag seiner Arbeitgeberin mit einer Planierraupe eine Baugrube aus. Die Raupe war mit einem an diesem Tage ausnahmsweise von dem Mitangeklagten ███ geführten Tieflader-Zug dorthin geschafft worden.
Nach Beendigung der Arbeiten fuhr ███████ die Raupe zum Transport wieder auf den Tieflader, dessen Ladefläche vom Regen triefend nass und teilweise mit einer 1 cm starken Lehmschicht überzogen war, und arretierte sie mit der Fuß-Feststellbremse. Weitere Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Verkeilen oder Festketten der Raupe, traf er wie üblich nicht. Nachdem der Bauarbeiter und Mitfahrer ████ gemeldet hatte, dass ███████ die Raupe verladen habe und man fahren könne, fuhr ████████, der kurz zuvor über Sprechfunk von seiner Arbeitgeberin die Anweisung erhalten hatte, sich zu beeilen, los. ███████ blieb im Führerhaus der Raupe sitzen. In einer langgestreckten Linkskurve geriet die Raupe bei einer an sich erlaubten, für die Verhältnisse jedoch übersetzten Fahrgeschwindigkeit des Tieflader-Zuges von etwa 47 km/h infolge der auf sie wirkenden Fliehkraft, der schmierigen Ladefläche und mangels ausreichender Sicherung ins Rutschen und schnellte vom Tieflader herunter auf den Bürgersteig. Zwei Spaziergängerinnen wurden getötet, der Angeklagte ███████ wurde nicht unerheblich verletzt.
Die Strafkammer hat den Mitangeklagten █████████████ zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig.
Den Angeklagten ███████ hat die Strafkammer dagegen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Aufklärungsrügen gehen fehl.
Soweit die Revision bemängelt, dass die Strafkammer nicht aufgeklärt habe, ob und inwieweit auch der Angeklagte ███████ von der Anweisung seiner Arbeitgeberin zur Eile Kenntnis erlangt habe, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben; die Revision nennt die Beweismittel nicht, die noch hätten benutzt werden können (BGHSt 2, 168). Die Vernehmung der anderen Fahrer des Tieflader-Zuges über ihre Sicherungsmaßnahmen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, nachdem der Angeklagte für sie glaubhaft erklärt hatte, dass bei Transporten, die er mitgemacht habe, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen als das Arretieren der Fuß-Feststellbremse getroffen worden seien, die Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges behauptet und unter Beweis gestellt hatte und feststand, dass es bei früheren Transporten nie zu einem vergleichbaren Zwischenfall gekommen war.
Die Sachrüge ist unbegründet.
Nach Auffassung der Strafkammer hatte zwar auch der Angeklagte ███████ für eine weitere Sicherung durch Verzurren der Raupe auf dem Tieflader sorgen müssen, weil er dem Fahrer ████████ beim Verladen geholfen habe und damit dessen Sicherungspflichten aus § 22 Abs. 1 StVO mittelbar zumindest teilweise habe mitwahrnehmen müssen, weil er der verantwortliche Fahrer der Raupe gewesen sei, und
weil er schließlich die Raupe selbst auf die nasse und lehmig-verschmierte Ladefläche gefahren habe. Die Strafkammer verneint jedoch ein (fahrlässiges) Verschulden, weil für ███████ nicht voraussehbar gewesen sei, dass der ihm als überaus zuverlässig und gewissenhaft bekannte Kraftfahrer ████████ die Unfallkurve mit solch überhöhter Geschwindigkeit befahren würde.
Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte ███████ trotz objektiver Pflichtwidrigkeit den Unfall nicht habe voraussehen können, ist jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei braucht nicht näher erörtert zu werden, ob ███████ aus einem der von der Strafkammer angeführten Gründe oder aus einem anderen Rechtsgrund überhaupt verpflichtet gewesen ist, für eine entsprechend sichere Befestigung der Raupe Sorge zu tragen (vgl. u.a. Cramer, Straßenverkehrsrecht § 22 StVO Rdn. 38; BGH VRS 16, 192). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ███████ nicht doch mit der Möglichkeit rechnen musste, dass der den Tieflader-Zug zum ersten Mal steuernde ████████ mit einer jedenfalls für die gegebenen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit fahren könnte. Auch wenn eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung voraussehbar gewesen sein sollte, kann er für den Unfall nicht verantwortlich gemacht werden. Er ist ein Arbeiter, der mit der Führung des Tieflader-Zuges nichts zu tun hatte. Nach den Feststellungen hatte ihn vor dem hier in Rede stehenden Unfall niemand darauf hingewiesen, dass weitere Sicherungsmaßnahmen als die von ihm getroffenen erforderlich waren oder auch nur möglich gewesen wären, weder seine Arbeitgeberin, die dazu in erster Linie verpflichtet gewesen wäre, noch der Kraftfahrer, mit dem er sonst zusammen arbeitete, noch irgendein Dritter. Er wusste nicht einmal von der Existenz der Befestigungsketten im Führerhaus des Lastkraftwagens. Während der ganzen Zeit, in der er die Arbeit mit der Raupe verrichtete, also wäh-
rend eines halben Jahres, hatte sich beim Transport weder ein Unfall noch sonst etwas ereignet, das ihn hätte veranlassen können, über die Sicherung der Raupe nachzudenken. Dass etwa die Ladefläche des Tiefladers am Unfalltage zum ersten Mal lehmverschmiert gewesen sein könnte, ist nach den Feststellungen auszuschließen. Schließlich hatten auch vor Antritt dieser Fahrt weder der für die Verkehrssicherheit der Ladung in erster Linie verantwortliche Kraftfahrer ██████ noch der mitfahrende ████ irgendwelche Bedenken.
Bei dieser Sachlage brauchte der Angeklagte ███████ vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dass das übliche Arretieren der Raupe mit der Fuß-Feststellbremse bei Einhaltung einer an sich erlaubten Fahrgeschwindigkeit erfahrungsgemäß doch keine ausreichende Sicherung sei und zu einem Unfall der geschehenen Art führen könnte. Dass im Hinblick auf seine persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten von dem Angeklagten etwa ein überdurchschnittliches Maß an Voraussicht zu verlangen wäre, ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Hürxthal |