Treffer
BGH Urteil

JGG § 19: Schädliche Neigungen können erst durch Verführung/Gewöhnung entstehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 514/57
Datum
09.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der heranwachsende Angeklagte wandte sich mit einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision gegen eine Jugendstrafe unbestimmter Dauer wegen schweren Raubes u.a. Streitpunkt war u.a., ob „schädliche Neigungen“ i.S.d. § 19 Abs. 1 JGG vorlagen und ob die Anrechnung der Untersuchungshaft rechtmäßig war. Der BGH bestätigte die Annahme schädlicher Neigungen trotz anfänglicher Überredung/Verführung, da der Gesamteindruck mehrerer Taten eine sittliche Verbildung und Gefahr weiterer Straftaten belege. Die Revision wurde verworfen; die U-Haft wurde nach den angewandten Grundsätzen teils auf Mindest- und Höchstmaß angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schädliche Neigungen i.S.d. § 19 Abs. 1 JGG müssen nicht bereits vor der ersten Tat anlagebedingt vorhanden sein, sondern können durch Verführung oder Gewöhnung im Verlauf wiederholter Straffälligkeit entstehen oder geweckt werden.

2

Schädliche Neigungen liegen vor, wenn erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass der Täter ohne längere Gesinnungsbildung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird.

3

Auch bei anfänglich widerstrebender Mitwirkung und wiederholter Überredung kann bei zunehmender, wiederholter Beteiligung an Straftaten eine in der Tat hervorgetretene Verführbarkeit als schädliche Neigung gewertet werden.

4

Bei mehreren Straftaten ist für die Beurteilung erzieherisch maßgeblicher Umstände der Gesamteindruck der Taten und der Täterpersönlichkeit entscheidend; eine isolierte Betrachtung einzelner Tatkomplexe kann unzureichend sein.

5

Die Art der Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendstrafe unbestimmter Dauer kann nach den hierfür entwickelten Grundsätzen auch eine hälftige Anrechnung auf Mindest- und Höchstmaß vorsehen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. Mai 1957

Rubrum

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1958

In der Strafsache gegen den Zimmermann Peter ██, geboren am ████ in ██ (Württ.), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Zoerner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ ███ der Vorverhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die „schädlichen Neigungen“ müssen nicht unbedingt auf einer schon vor der Tat (oder der ersten Tat) bestehenden Anlage beruhen. Sie können auch im Verlauf der strafbaren Betätigung durch Verführung, Gewöhnung (oder beides) entstehen oder geweckt worden sein.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. Mai 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die in dieser Sache seit dem 28. Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft sowohl auf das Mindest- als auch auf das Höchstmaß der Jugendstrafe je zur Hälfte angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist als Heranwachsender wegen schweren Raubes (Fall Kr. 11), schweren Diebstahls in zwei Fällen (davon in einem Teil fortgesetzt), wegen einfachen Diebstahls und wegen Hehlerei zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden. Dabei wurde die Untersuchungshaft sowohl auf das Mindest- als auch auf das Höchstmaß je zur Hälfte angerechnet.

Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Der bisher noch unbestrafte Angeklagte Peter ██ stammt aus ██████. Seine Mutter starb 1946. Sein Vater kümmerte sich kaum um ihn, weshalb Peter in ein Waisenhaus kam. Auch während seiner Lehrzeit war Peter nicht beim Vater, sondern in einem Lehrlingsheim. Im Sommer 1955 begab er sich nach Westdeutschland, wo sich schon sein älterer, hier mitangeklagter Bruder Walter ██ aufhielt. Im August 1956 zog Peter zu Walter nach ███, ███, dort in einer Gastwirtschaft als Zimmer bewohnend. Peter ██ arbeitete als Zimmermann bis November 1956 fest angestellt.

Der bereits vorverurteilte Bruder Walter war mit dem mitangeklagten Fred ████████ bekannt. Diese beiden taten sich im Sommer 1956 zusammen, um durch Straftaten zu Geld zu kommen. Sie zogen Peter ██ nur in seltenen Fällen hinzu. Anfangs nur in zwei Fällen, erst später auch dann, wenn sie die Mitwirkung eines dritten Tatgenossen für erforderlich hielten. Peter ██ sträubte sich anfangs erheblich. Bei den Straftaten, an denen er teilnahm, handelt es sich um folgende Vorkommnisse:

Die drei treffen sich in der Nacht zum 18. Oktober 1956. Fred ████████ und dessen Bruder Walter ██ überredeten Peter ██ in dieser Nacht mit „leichten Knüppeln“ zu bewaffnen. Zunächst brachen die beiden anderen in das Amtsgerichtsgebäude in ███████ ein, während Peter draußen Wache stand. Nach dem vergeblichen Versuch, den Geldschrank zu knacken, entwendeten sie als allein greifbare Beute eine Schreibmaschine, einen Stempel und einen Tintenhalter. Danach stiegen alle drei in das Gebäude der Ortskrankenkasse ein. Auch hier mißlang der Versuch, den Geldschrank mitzunehmen. Sie entwendeten eine Schreibmaschine, ließen sie aber nachher draußen stehen. Sodann kletterten sie in das Innere des Finanzamts. Bei dem Versuch, den 7 bis 8 Zentner schweren Geldschrank durch das Fenster nach draußen auf eine bereitgestellte Karre zu hieven, wurden sie gestört und entkamen unerkannt.

Anschließend besorgten sich die beiden älteren Täter bei einem Händler eine Maschinenpistole mit 40 bis 50 Schuß Munition. Außerdem besaß Fred ████████ bereits zwei Pistolen (S. 9 zu Nr. 7).

In der Nacht zum 21. Oktober 1956 trafen sie alle drei wieder zusammen und faßten den Plan, einen Kraftwagen zu entwenden, um mit ihm weitere Einbrüche auszuführen. Sie fanden einen geeigneten Opel-Rekord und fuhren in ihm davon. Vor einem Schuhgeschäft zerschlug Walter ██ die Schaufensterscheibe und stahl mit Hilfe seines Bruders Peter ██ Schuhe. Dann entwendeten sie auf dieselbe Weise aus einem Obstladen zwei Paar Schuhe, etwa ein Pfund Bananen und Weintrauben. Peter ging anschließend in seine Unterkunft. Die beiden anderen unternahmen sogleich und in der Folgezeit mehrere, ihnen teilweise gelungene bewaffnete Raubüberfälle (Nr. 7, 3, 10 des Urteils); auch entwendeten sie erneut einen Personenkraftwagen (Nr. 11 UA).

Von den Geldern (über 5.000,— DM S. 11, 12 UA) gaben sie Peter ██ 500,— DM ab, der die strafbare Herkunft kannte.

An dem nächsten von ihnen geplanten Raubzug (Fall Nr. 11) beteiligten sie wieder Peter ██, der nach anfänglichem Sträuben seine Mitwirkung zusagte. Zunächst entwendeten sie am 12. November 1956 einen Ford-Pkw. Mit diesem und Waffen fuhren sie zu einer Sparkassen-Zweigstelle in ████. Dort betraten sie mit vorgehaltenen Waffen den Schalterraum. Peter ██ hielt dem Sparkassenleiter eine Pistole in den Rücken und drohte, zu schießen, falls er schreien sollte. Fred ████████ blieb mit der Maschinenpistole am Eingang, um zu sichern. Walter ██ zerriss die Telefonleitung und holte aus dem Geldschrank über 16.000,— DM heraus. Die Angeklagten entfernten sich sodann mit der Beute.

Die Straftaten Peter ██s, der ganz überwiegend war, hat das Landgericht in der bereits eingangs angeführten Weise rechtlich gewürdigt. Der Tatrichter kam weiter bei der Beurteilung der Äußerungen des Jugendamts zu dem Ergebnis, daß er zur Zeit der Taten noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 JGG), obwohl er keinen unbefangenen oder zurückgebiebenen Eindruck machte. Das Landgericht legt ferner dar, daß Peter ██ ohne die Verführung durch die Mitangeklagten, insbesondere seinen älteren Bruder, zumindest nicht in diesem Umfang strafbar geworden wäre. Dieser Umstand und seine schwere Jugend sind ihm bei der Strafzumessung mildernd zugute gehalten worden. Andererseits führt die Strafkammer aus, seine Taten müßten empfindlich geahndet werden, denn er habe, besonders bei dem Raubüberfall auf die Sparkasse, mit starker verbrecherischer Tatkraft und großer Rücksichtslosigkeit vorgegangen. Der Tatrichter sagt in den Urteilsgründen weiter: „Die schädlichen Neigungen, die bei der Tatausführung hervorgekommen sind, lassen sich nicht voraussehen, welche Zeit erforderlich ist, um ihn durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen.“ Nach § 19 JGG ist daher auf eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer mit dem Höchstmaß von 4 und dem Mindestmaß von 2 Jahren erkannt worden. Die Strafe ist zur Sühne für das begangene Unrecht unbedingt erforderlich.

II. Hierzu ist zu bemerken:

1.) Wegen der Zuständigkeit der Großen Strafkammer (BGH Lit. Nr. 4 zu § 32 JGG) bestehen keine Bedenken. Die Taten, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt ist, hatte er durchweg gemeinsam mit den Erwachsenen oder in Verbindung mit deren Taten (Hehlerei) begangen.

2.) Die Strafkammer hat gegen Peter ██ als Heranwachsenden, der entwicklungsmäßig noch einem Jugendlichen gleichstand, gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 JGG Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verhängt. § 19 Abs. 1 JGG setzt u. a. voraus, daß wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Täters eine Jugendstrafe von höchstens vier Jahren geboten ist. Der Tatrichter hat zwar die schädlichen Neigungen des Angeklagten nicht näher bezeichnet, sondern nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Darin liegt jedoch, wie noch darzulegen sein wird, kein Rechtsfehler. Schädliche Neigungen (vgl. auch § 12 Abs. 1 des österr. JGG 1949/1950) zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesinnungsbildung (§§ 91, 92 JGG) durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (Dallinger/Lackner, Anm. 19 zu § 17 JGG unter Hinweis auf Nr. 1 der Richtlinien zu § 19 JGG).

Das trifft auf solche Täter zu, die bereits Verbrecher geworden sind oder die in Gefahr stehen, sich dauernd krimineller Betätigung zuzuwenden (Dallinger/Lackner, Anm. 20 zu § 17 JGG). Gewohnheitsverbrecher hat § 19 Abs. 1 JGG nicht ausschließlich vor Augen (a. A. ohne nähere Begründung Becker, Erl. zu § 19 im Dt. Bundesrecht); denn Jugendstrafe von unbestimmter Dauer setzt unter anderem voraus, daß eine Strafdauer von höchstens vier Jahren geboten ist (vgl. auch Dallinger/Lackner, Anm. 9). Andererseits läßt die Verwendung des Ausdrucks „Neigungen“ darauf schließen, daß Konflikts-, Gelegenheits- oder Notlagen die Verhängung von Jugendstrafe unbestimmter Dauer im allgemeinen nicht rechtfertigen können (Nr. 1 der Richtlinien zu § 19 JGG; Heinen, MDR 1954 S. 264). Dies wird auch von einem Täter zu gelten haben, der der Beeinflussung oder Verführung durch andere erlegen ist. Gibt er aber in zunehmendem Maß und immer wieder dem Zureden anderer nach, so kann im gegebenen Fall bei ihm von schädlichen Neigungen gesprochen werden, die sich in der Verführbarkeit zu seinen Taten oder zu einem Teil von ihnen in diesen offenbaren.

Die Neigung (die weniger ist als der Hang des Gewohnheitsverbrechers: § 20a StGB) braucht nicht anlagegemäß schon vor Begehung der ersten Straftat bestanden zu haben. Sie kann auch durch Verführung, Gewöhnung (oder beides) im Verlauf der strafbaren Betätigung entstehen oder geweckt worden sein. So liegt es nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat sich, wie schon erörtert, der Hehlerei, des einfachen Diebstahls in zwei Fällen, drei schweren Diebstählen (in einem Fall fortgesetzt) und des schweren Raubes schuldig gemacht. Bei den Vorkommnissen der Nacht zum 18. Oktober 1956 (Einbrüche oder versuchte Einbrüche in Amtsgericht, Ortskrankenkasse und Finanzamt) hätte allerdings von in der Tat hervorgekommenen schädlichen Neigungen des Angeklagten noch nicht ohne weiteres gesprochen werden können, wenn diese Tatenreihe für sich allein betrachtet würde. Peter ██ war bis dahin, soweit bekannt, nicht strafällig geworden und von seinem älteren Bruder und von Fred ████████ überredet worden, mitzuwirken. Es handelt sich indes bei Peter ██ insgesamt gesehen, entgegen der Behauptung der Revision, nicht um eine einmalige Entgleisung. Er hat sich vielmehr in der Folgezeit, gleichsam als Mitglied einer Diebes- und Raubbande, erheblich verbrecherisch betätigt. Dies trat bei seiner sehr tätigen Mitwirkung an dem bewaffneten Raubüberfall auf die Sparkasse besonders deutlich in Erscheinung. Es ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, daß der Angeklagte zunächst keine schädlichen Neigungen offenbarte und daß er auch zu der Mitwirkung bei fast allen weiteren Taten erst überredet werden mußte. Bei mehreren strafbaren Handlungen (§ 31 Abs. 1 JGG) ist aus erzieherischen Gründen der Gesamteindruck entscheidend. Eindeutig für eine bei Peter ██ bereits eingetretene sittliche Verbildung sprechende Sachlage war soweit der Tatrichter rechtlich gehen konnte, ohne weitere Ausführungen zu machen. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.

Im übrigen war das Landgericht der Ansicht, der Angeklagte sei zwar noch erziehbar, es lasse sich jedoch zur Zeit des Urteils noch nicht voraussehen, welche Zeit erforderlich sein werde, ihn durch den Strafvollzug (§§ 91, 92 JGG) wieder auf den rechten Weg zu bringen. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist gleichfalls rechtlich nicht angreifbar. Darauf, daß dem Angeklagten eine bestimmte Verurteilung (§§ 18, 105 Abs. 2 JGG) mehr zugesagt hätte, konnte es naturgemäß nicht ankommen.

3.) Was die Revision gegen die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 52 StGB) vorbringt, greift nicht durch (vgl. BGHSt 10 S. 21 ff = NJW 1957, 3).

Nach alledem ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft durch den Senat geschah nach denselben Grundsätzen, wie sie der Tatrichter angewendet hatte.

BauerRothbergSeibert
KrummeHoepner