Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Notbremsenziehen als gefährlicher Eingriff (§315 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 513/84
Datum
04.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Anstiftung zu einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr ein. Streitpunkt war, ob das unberechtigte Ziehen der Notbremse den Tatbestand des §315 Abs.1 Nr.4 StGB erfüllt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Er beschreibt, dass das Ziehen der Notbremse jedenfalls dann gefährlicher Eingriff ist, wenn dadurch eine objektiv schwerwiegende Beeinträchtigung des Bahnverkehrs durch Beschädigung von Bahneinrichtungen eintritt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das unberechtigte Ziehen der Notbremse stellt dann einen gefährlichen Eingriff i.S.d. §315 Abs.1 Nr.4 StGB dar, wenn es mit einer objektiv schwerwiegenden Beeinträchtigung des Bahnverkehrs durch Beschädigung von Bahneinrichtungen verbunden ist.

2

Zur Erfüllung des §315 Abs.1 Nr.4 StGB genügt eine Handlung, die objektiv geeignet ist, den Bahnverkehr erheblich zu beeinträchtigen, insbesondere durch Beschädigung von Eisenbahneinrichtungen.

3

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Wird die Revision verworfen, trägt der Angeklagte grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 513/84

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Uwe █████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], in [REDACTED], zur Zeit in Haft wegen Anstiftung zu einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1984 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. März 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das unberechtigte Ziehen der Notbremse in einem Eisenbahnzug stellt jedenfalls dann einen gefährlichen – ebenso gefährlichen – Eingriff im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar, wenn damit eine auch objektiv schwerwiegende Beeinträchtigung des Bahnverkehrs durch Beschädigung seiner Einrichtungen hier der Überfall auf einen Eisenbahnwagen verbunden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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