Revision verworfen: Notbremsenziehen als gefährlicher Eingriff (§315 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 513/84
- Datum
- 04.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das unberechtigte Ziehen der Notbremse stellt dann einen gefährlichen Eingriff i.S.d. §315 Abs.1 Nr.4 StGB dar, wenn es mit einer objektiv schwerwiegenden Beeinträchtigung des Bahnverkehrs durch Beschädigung von Bahneinrichtungen verbunden ist.
Zur Erfüllung des §315 Abs.1 Nr.4 StGB genügt eine Handlung, die objektiv geeignet ist, den Bahnverkehr erheblich zu beeinträchtigen, insbesondere durch Beschädigung von Eisenbahneinrichtungen.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wird die Revision verworfen, trägt der Angeklagte grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 2. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 513/84
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Uwe █████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], in [REDACTED], zur Zeit in Haft wegen Anstiftung zu einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1984 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. März 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Das unberechtigte Ziehen der Notbremse in einem Eisenbahnzug stellt jedenfalls dann einen gefährlichen – ebenso gefährlichen – Eingriff im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar, wenn damit eine auch objektiv schwerwiegende Beeinträchtigung des Bahnverkehrs durch Beschädigung seiner Einrichtungen hier der Überfall auf einen Eisenbahnwagen verbunden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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