Revision gegen Verurteilung wegen Volltrunkenheit: Bewährung und Fahrerlaubnisfrist aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 513/66
- Datum
- 10.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Tatbestand, der sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden kann, muss die Schuldform im Urteilsspruch ausdrücklich genannt werden.
Enthält Anklage und Eröffnungsbeschluss mehrere selbständige Handlungen, die nicht alle nachgewiesen sind, sind die nicht nachgewiesenen Tatvorwürfe im Urteilsspruch gesondert freizusprechen.
Die Ablehnung der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB setzt erkennbare Feststellungen voraus, aus denen die Voraussetzungen dieser Norm hervorgehen.
Die Anordnung, dass dem Verurteilten vor einem bestimmten Datum keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe, entspricht nicht den Anforderungen des § 42m StGB; stattdessen ist eine gesetzlich vorgesehene Sperre mit bestimmter Frist und Beginn der Rechtskraft anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 23. September 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 513/66 URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Baumaschinenführer Friedhelm Quas ████, geboren am ██████ 1936 in ███ bei ██ ██, wegen Volltrunkenheit.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ████████████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, b) im Ausspruch über die Frist, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, dass a) der Angeklagte nicht „wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB)“, sondern „unter Freispruch im Übrigen wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB)“ verurteilt ist, b) soweit Freispruch erfolgt ist, die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten trägt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.
Der Schuldspruch und der Strafausspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Auch die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 330a StGB entspricht dem Gesetz. Zwar kann der Tatbestand des § 24 StVG entgegen der Meinung der Strafkammer die Straßenverkehrsgefährdung und die Verkehrsunfallflucht nicht zur Tateinheit verbinden. Jedoch liegt auch dann, wenn der Täter mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in demselben Rauschzustand begangen hat, nur ein Vergehen nach § 330a StGB vor (BGHSt 9, 225, 225; RGSt 73, 11, 12).
Das Vergehen des § 330a StGB kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte seinen Rauschzustand fahrlässig herbeigeführt hat. Bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig verübt werden kann, muss aber die Schuldform nicht nur in den Urteilsgründen, sondern auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen. Der Senat hat diesen deshalb dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.
Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten dem Angeklagten zwei selbständige Handlungen vorgeworfen, nämlich einmal einen Rückfalldiebstahl und außerdem ein damit in Tatmehrheit stehendes Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 73, 142, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB. Entgegen Anklage und Eröffnungsbeschluss hat die Strafkammer den Angeklagten wegen der den Gegenstand dieses zweiten Vorwurfs bildenden Handlungen aus § 330a StGB verurteilt, während sie den Diebstahl nicht als erwiesen angesehen hat, ohne darüber im Urteilsspruch besonders zu erkennen.
Damit war jedoch der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft. Allerdings würde der von der Anklage angenommene Diebstahl, wenn er sich hätte nachweisen lassen, unter das von der Strafkammer angenommene Vergehen nach § 330a StGB fallen. Da der Diebstahl jedoch nicht nachgewiesen ist, er aber in Anklage und Eröffnungsbeschluss als selbständige Handlung erscheint, hätte der Angeklagte deswegen gesondert freigesprochen werden müssen (RGSt 50, 551). Die Entscheidung BGHSt 19, 223 betrifft einen besonders gelagerten Fall und steht dem nicht entgegen. Auch in diesem Punkt war der Senat in der Lage, den Schuldspruch zu ergänzen.
Aufgehoben werden muss das Urteil, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Sie stützt die Entscheidung auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Die Feststellungen lassen jedoch nicht erkennen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen.
Der Aufhebung unterliegt weiter der Ausspruch, dem Angeklagten dürfe vor dem 1. September 1970 keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis oder ordnet es, weil der Täter nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis an (§ 42m Abs. 1 Satz 2 StGB), so hat es eine bestimmte Frist festzusetzen, vor deren Ablauf eine (gegebenenfalls neue) Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf (§ 42m Abs. 1, 3 StGB). Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 42m Abs. 5 Satz 1 StGB). Die Entscheidung, dem Angeklagten dürfe vor einem bestimmten Tage keine Fahrerlaubnis erteilt werden, entspricht nicht dem Gesetz.
| Sanders | Mayr | Hürxthal | |||
| Rotberg | Spiegel |