Revision verworfen: Verurteilung wegen Entführung und Sexualdelikte bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 513/65
- Datum
- 05.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Sitzungsprotokoll ist nach § 274 StPO alleiniges Beweismittel dafür, ob eine Zeugin oder ein Zeuge vereidigt worden ist; eine formelle Verletzung der Vorschriften über die Vereidigung führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil auf diesem Verstoß beruht oder eine andere Würdigung zu erwarten wäre.
Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens ist zulässig, wenn das Gericht (z. B. eine Jugendkammer) aufgrund eigener Sachkunde und der Erfahrungen der Schöffen Kinderaussagen verlässlich würdigen kann und keine besonderen Umstände vorliegen, die einen Sachverständigen erforderlich machen.
Ein Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten kann zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Aussagen ebenso als geeigneter Sachverständiger gelten wie ein Psychologe, sofern er über einschlägige langjährige Erfahrungen auf diesem Spezialgebiet verfügt.
Zur Begründung weiterer Hilfsbeweisanträge muss die verteidigende Partei konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass die vorhandenen Gutachten oder Feststellungen offensichtlich unzureichend sind.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 15. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 513/65 in der Strafsache gegen ███ ████████████████, zuletzt ohne festem Wohnsitz, geboren █████████████ 1927 in ████, Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Entführung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████ als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. April 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 16. April 1965 wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen Unzucht mit einem Kinde, wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls in vierzehn Fällen, versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls in [REDACTED] Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl, und wegen Betruges in drei Fällen zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Nach dem Sitzungsprotokoll, das insoweit ausschließliches Beweismittel ist (§ 274 StPO), ist die Zeugin ████████ vereidigt worden. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 60 und 61 StPO von der Vereidigung abgesehen werden musste oder konnte, lagen ersichtlich nicht vor. Demnach ist § 59 StPO verletzt. Außerdem hat das Landgericht die Aussage dieser Zeugin wie eine eidliche gewertet. Auf diesen Verfahrensverstoß kann jedoch das Urteil nicht beruhen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte derjenige Mann ist, der am 16. September 1964 kurz nach 19 Uhr in Mönchengladbach die 10 Jahre alte Karin S[REDACTED] auf der Straße ansprach und sich später in seinem Wagen an ihr verging. Der Angeklagte hatte sich unter anderem mit der Behauptung verteidigt, er habe am 16. September 1964 vom frühen Nachmittag bis gegen 21 Uhr in der ███████ der Frau ███ in █████████ mit ████████, ███████ und Frau ████████ Karten gespielt und anschließend eine Fernsehsendung angesehen. Das Landgericht hat sich auf Grund der Aussagen dieser Personen und der Frau B[REDACTED] davon überzeugt, dass dieses Verteidigungsvorbringen nur zum Teil zutrifft, in der entscheidenden Beziehung aber unwahr ist. Nach den in den Urteilsgründen mitgeteilten übereinstimmenden eidlichen Aussagen der Zeugen ████████, R[REDACTED], ████ und Br[REDACTED] ist der Angeklagte an jenem Tage zwischen 14 und 15 Uhr in der Wohnung der Frau ██ ████████████ gewesen. Dort war zuerst nur ███████ anwesend, Frau Br[REDACTED] und ███ sind erst später dazugekommen, Frau B[REDACTED] war weggefahren. Der Angeklagte hatte sich schon vor ihrer Rückkehr, gegen 17 Uhr, aus der Wohnung wieder entfernt. Frau B[REDACTED] hat ausgesagt, sie habe an jenem Tag ihren Sohn in T[REDACTED] besucht; als sie um 17.20 Uhr mit dem Autobus zurückgekehrt sei, habe sie den Angeklagten nicht mehr angetroffen, man habe ihr aber von seinem nachmittäglichen Besuch erzählt; möglicherweise sei sie auch schon um 16.20 oder erst um 18.20 Uhr zurückgekehrt.
Hiernach wird der erhebliche Teil ihrer Aussage, dass sie den Angeklagten bei ihrer Rückkehr nicht mehr antraf, durch die beeideten Aussagen von drei weiteren am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten Zeugen bestätigt. Er deckte sich mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass sie unter Eid ihre Aussage widerrufen oder geändert hätte. Es ist ferner auszuschließen, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage anders beurteilt hätte, wenn es bei der Urteilsfindung von der Nichteidigung ausgegangen wäre.
2. Die Strafkammer hat den Hilfsantrag des Verteidigers, einen Psychologen als Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Kinder Hannelore ████████, Andrea ██████, Petra L[REDACTED], Margit C[REDACTED] und Karlheinz Hei[REDACTED] zu hören, im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass sie als ständig mit der Wertung von Kinderaussagen befasste Jugendkammer genügend sachkundig sei und auch die Schöffen, ein seit 40 Jahren im Beruf stehender Lehrer und eine seit 20 Jahren als Jugendhelferin tätige Frau, in ihrem Beruf ausreichende diesbezügliche Erfahrungen gesammelt hätten.
Die in den Urteilsgründen enthaltene Würdigung der Kinderaussagen enthält nichts, was die Sachkunde der Jugendkammer zweifelhaft erscheinen lassen könnte. Sie war überdies auch nicht ungewöhnlich schwierig. Das gilt im Besonderen auch für die Aussage der Hannelore █████████ über ihr unbeeinflusstes, spontanes Erkennen des Bildes des Angeklagten in der Zeitung, weil hierüber zugleich die Mutter des Mädchens Angaben machen konnte. Besondere Umstände, die zur Beiziehung eines Sachverständigen hätten Anlass geben müssen, sind weder in den Urteilsgründen hervorgehoben, noch vom Beschwerdeführer behauptet worden (s. BGHSt 3, 52).
3. Den weiteren Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, in Ergänzung des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen Facharztes für Psychiatrie und Nervenleiden Dr. Blum das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychologie zur Glaubwürdigkeit des Kindes Karin S[REDACTED] einzuholen, hat das Landgericht gleichfalls mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung rechtfertigen nicht den Vorwurf, das Landgericht habe die Sachkunde des Dr. Blum zu Unrecht bejaht. Die Behauptung, der Sachverständige habe das allgemeine Beobachtungs- und Erinnerungsvermögen des Kindes Karin ██ █████ erforscht, trifft nach den Urteilsgründen nicht zu. Verfehlt ist auch, jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft, die Ansicht, dass ein Psychologe grundsätzlich über bessere Erkenntnismittel für die Beurteilung von Kinderaussagen verfüge als ein Nervenfacharzt. Ein solcher kann hierfür als Sachverständiger ebenfalls geeignet sein, wenn er wie Dr. Blum in langjähriger Tätigkeit Erfahrungen auf diesem Spezialgebiet gesammelt hat (vgl. BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16).
4. Die Nachprüfung des Urteils auf Verstöße gegen sachliches Recht hat keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben.
| Willms | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |