Revision verworfen: Verurteilung wegen Zuhälterei (§ 181a StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 513/64
- Datum
- 12.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung der Tatsachenfeststellungen obliegt dem Tatrichter; eine Revision ist unzulässig, soweit sie im Wesentlichen die Richtigkeitskontrolle der tatrichterlichen Würdigung versucht, ohne Rechtsfehler darzutun.
Zuhälterei kann bejaht werden, wenn der Täter über längere Zeit erhebliche Teile der Einkünfte einer Prostituierten für seinen Unterhalt in Anspruch nimmt und die Beziehungen zur Ausbeutung der Einnahmequelle dienen.
Fehlt im Urteil eine ausdrückliche Erörterung persönlicher Zuneigung, ist dies nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände die Schlussfolgerung der Ausbeutung nicht tragen kann.
Die Strafkammer übt bei der Feststellung mildernder Umstände und der Strafzumessung tatrichterliches Ermessen aus; ein bloßes In-dubio-bleiben über günstige Umstände rechtfertigt keine Aufhebung, sofern kein Ermessensmissbrauch ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 22. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 513/64
in der Strafsache gegen den Arbeiter Rolf Willi, geboren █████████ 1932 in ██████, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei:
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██████████████ ███ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 22. Oktober 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 23. Oktober 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei (§ 181a StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revisionsangriffe schlagen fehl.
1. Die Urteilsfeststellungen obliegen dem Tatrichter. Der Beschwerdeführer greift sie in unzulässiger Weise an.
2. Nach ihnen gab Vera Apel, abgesehen von jenen vorübergehenden Zeitabschnitten, in denen der Angeklagte „von seiner Hände Arbeit lebte“, diesem etwa die Hälfte ihres nicht unbeträchtlichen Unzuchtsverdienstes, und er bestritt „damit ganz oder zeitweilig auch nur zum Teil“ seinen Unterhalt. Diese Feststellungen reichen aus.
3. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dargetan, ob und in welchem Umfang dem Verhältnis des Angeklagten zu Vera Apel neben dem eigennützigen Interesse an den Vorteilen aus ihrem Unzuchtserwerb auch echte persönliche Beziehungen zu ihr zugrunde lagen, und ob die etwaige persönliche Zuneigung zu ihr sein Interesse an der Erlangung des Unzuchtserwerbs überwog. Anders als in den Fällen BGH LM StGB § 181 Nr. 5 und BGHSt 15, 37, in denen der Angeklagte weiter in Arbeit blieb, bestand im vorliegenden Falle hierzu jedoch kein Anlass. Das Landgericht konnte schon auf Grund der Tatsache, dass der Angeklagte von Sommer 1952 bis Anfang 1953 und von Juni 1956 bis Ende 1960 fast ohne Unterbrechung seinen Unterhalt ganz oder zum Teil mit Geldbeträgen aus dem Unzuchtsgewerbe der Vera Apel bestritt und in dieser Zeit nur vorübergehend durch Gelegenheitsarbeiten Geld verdiente, annehmen, dass er die Beziehungen zu Vera Apel mindestens in gleichem Maße zu dem Zwecke unterhielt, ihren Unzuchtserwerb als Einnahmequelle auszunutzen. So ist auch die Wendung des Urteils zu verstehen, dass der Angeklagte „offensichtlich“ deshalb aus ██ █████████ weggegangen sei, weil er von Vera Apel „nichts“, d.h. keine materiellen Vorteile, mehr zu erwarten hatte.
Zu Unrecht entnimmt die Revision der Begründung des Urteils, das Landgericht habe aus dem Weggang des Angeklagten von [REDACTED] allein Schlüsse auf dessen Betätigung als Zuhälter gezogen. Es hat vielmehr zusätzlich die Aussage der Vera Apel ausgewertet und aus seinem „gesamten Tun“ die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte sie „unsittlich ausbeuten“ wollte, „solange sie ihm hörig war“ (UA 5). Diese Feststellung ist rechtlich unangreifbar.
4. Darüber, ob mildernde Umstände vorliegen, entscheidet das tatrichterliche Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer es missbraucht hätte. Dass sie die nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten zum Nachteil des Angeklagten in Betracht gezogen, den Umstand, dass er noch nicht einschlägig bestraft worden ist, dagegen nicht als strafmildernd aufgeführt hat, stellt keinen Rechtsfehler dar.
Die Revision lässt bei ihren Angriffen gegen die Höhe der Strafe die Länge des Zeitraums außer Acht, in dem der Angeklagte die Vera Apel ausgebeutet hat.
| Krumme | Sanders | Kersting | |||
| Flitner | Spiegel |