Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Nötigung durch Telefonanrufe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 513/54
- Datum
- 25.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des versuchten Nötigungsdelikts nach § 240 StGB ist erforderlich, dass der Täter den ernsthaften Willen hat, den Gegner durch Einsatz des Nötigungsmittels zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen; bloßer Eventualvorsatz genügt nicht.
Ein Versuch im Sinne des § 240 Abs. 3 StGB liegt bereits vor, sobald der Täter mit der Drohung beginnt und das Nötigungsmittel gegen den anderen in Bewegung setzt; zeitlich getrennte Mitteilungen können eine einheitliche Versuchshandlung bilden.
Die "Handlung" im Sinne des § 240 StGB muss keine vermögensrechtliche Einwirkung sein; auch das Erzwingen einer rechtlich gleichgültigen Handlung fällt unter den Tatbestand.
Sitzungsniederschriften haben nach § 274 StPO vollen Beweiswert; verzichten Verfahrensbeteiligte auf die Zeugenvernehmung, ist deren Durchführung nicht erforderlich (§ 245 S. 3 StPO) und formelle Einwände, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen, sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 14. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Erwin ██████ aus ███, geboren am ██ 1915 in ███, wegen versuchter Nötigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Juli 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte rief fernmündlich sieben Frauen zum Teil mehrmals an. Er erklärte ihnen wahrheitswidrig, er habe unzüchtige Aufnahmen von ihnen oder, soweit sie verheiratet waren, von ihren Männern und bot den Frauen die Bilder an. In der Regel verlangte er dafür Geld oder den Geschlechtsverkehr und drohte, er werde sonst die Bilder an andere weitergeben.
Das Landgericht hat den mehrfach vorbestraften Angeklagten wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 43 StGB) in sieben Fällen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen wendet er sich mit der Revision.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet; denn nach der Sitzungsniederschrift, die insoweit vollen Beweis erbringt (§ 274 StPO), haben die Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft auf die Anhörung der Zeugen ███ und █████ verzichtet. Einer Vernehmung bedurfte es dann nicht mehr (§ 245 Satz 3 StPO). Soweit die Verteidigung darin eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO erblicken sollte, entspricht ihr Vorbringen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich.
Die Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er habe die Frauen nur ärgern wollen; es sei ihm nur „darauf angekommen zu sehen, wie diese auf seine Anrufe reagieren würden“. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer nicht wegen versuchter Erpressung, deren er gleichfalls angeklagt war, verurteilt, weil sie nicht nachweisen konnte, dass er in Bereicherungsabsicht gehandelt habe, und sie stellt auch nicht fest, dass er die geschlechtliche Hingabe erstrebt habe. Bei der rechtlichen Würdigung ist deshalb davon auszugehen, dass der Angeklagte das nicht gewollt hat, was er von den Frauen am Fernsprecher verlangte.
Der Revision ist zuzugeben, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers nur möglich war, wenn er den ernsthaften Willen hatte, durch den Einsatz des verwendeten Mittels den Gesprächspartner zu einem Handeln zu zwingen; denn der bedingte Wille zum Handeln kann niemals zur Begehung einer strafbaren Handlung ausreichen (RGSt. 71, 53). Den ernsten Vorsatz, die Frauen in eine Notlage zu versetzen, hat der Angeklagte aber nach der Überzeugung des Tatrichters gehabt. Das ergibt der Zusammenhang der Gründe. Der Beschwerdeführer hat sich bei vier Frauen (Ko█████, W█████, Ro█████, █████) nicht mit einem einmaligen Anruf begnügt, sondern an diese wiederholt sein Ansinnen gestellt. Ruth Ko█████ begab sich sogar mit dem Angeklagten zu einer Bank im Walde, als er das Gespräch auf die Bilder brachte, um diese zu sehen, und Frau ███ legte einen Briefumschlag zur vereinbarten Zeit in einer Fensternische nieder.
In diesen Fällen hatte der Beschwerdeführer sogar wegen vollendeter Nötigung verurteilt werden können; denn das Verhalten der Frauen lag im Rahmen seiner Vorstellung. Die „Handlung“ im Sinne des § 240 StGB braucht keine vermögensrechtliche Einwirkung zu sein; es genügt jede Handlung; selbst eine an sich rechtlich gleichgültige Betätigung darf nicht durch die Mittel des § 240 StGB erzwungen werden (Olshausen, 12. Aufl. § 240 Anm. 1b). Auch Ingrid Wagner begab sich nach mehrmaligen Anrufen zu der bezeichneten Unterführung; allerdings geschah dies aus freien Stücken, da sie den Täter der Polizei in die Hände spielen wollte. Da der Angeklagte in den drei Fällen die Orte aufsuchte, so ergibt sich daraus, dass er mehr erreichen wollte als ein Ärgernis über den Anruf. Dieser Schluss hat sich der Strafkammer auch in den Fällen aufgedrängt, in denen sich die Frauen darauf beschränkten, das Ansinnen abzulehnen.
Ein Versuch, der nach Abs. 3 strafbar ist, liegt vor, sobald der Täter mit der Drohung beginnt, also das Nötigungsmittel gegen den anderen in Bewegung setzt. Das hat der Angeklagte in allen Fällen getan. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das empfindliche Übel sogleich in vollem Umfange enthüllt. Das Drohen kann sich auch in einer gelinde einsetzenden und dann sich steigernden Einwirkung auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben des Opfers vollziehen; die einzelnen Mitteilungen können zeitlich getrennt sein und doch wegen ihres Inhaltes und Zweckes eine Einheit bilden. Es ist daher rechtlich unerheblich, dass der Beschwerdeführer Inge Wa█████ noch nicht aufgefordert hatte, die Bilder zu bezahlen oder den Geschlechtsverkehr zu dulden, und dass er Frau Fu█████ gegenüber noch keine näheren Angaben über die Art der Bildverwertung gemacht hatte, wenn sie ihm nicht willfährig sei. Entscheidend ist allein, dass er stets auf dasselbe hinaus und dass er seine Ankündigung ausnahmslos als ernstlich gemeint aufgefasst wissen wollte. Das stellt das Landgericht aber ausdrücklich fest.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |