Revision: Aufhebung von Verfallsanordnungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 512/89
- Datum
- 17.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann Verfallsanordnungen aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen, wenn die Nachprüfung der Verfallsfeststellungen Rechtsfehler ergibt.
Ist bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar, ist die Revision insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Bei Aufhebung von Verfallsanordnungen ist zu berücksichtigen, ob Erlöse aus einer Notveräußerung bereits verfügbar sind und diese Mittel gemäß § 111i Abs. 1 Satz 2 StPO in die weitere Entscheidung einzubeziehen sind.
Die Aufhebung einzelner Verfallsanordnungen kann die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel berühren und bedarf ggf. einer erneuten Entscheidung der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 28. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 512/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Hans-Jürgen █, geboren am ██, aus ███, zur Zeit in Haft,
2. Hans Georg G. ████, aus █████, dort geboren am 10. März 1958,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Verfall von Geldbeträgen anordnet.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Gründe
Auf Antrag des Generalbundesanwalts waren die Verfallsanordnungen aus den Gründen der Antragsschrift vom 19. September 1989, auf die Bezug genommen wird, aufzuheben. Der Senat weist für die neue Entscheidung allerdings darauf hin, dass die Geldbeträge aus der Notveräußerung der Fahrzeuge des Angeklagten F.
noch zur Verfügung stehen (vgl. § 111i Abs. 1 Satz 2 StPO).
[Unterschriften] ██████ ███████
| Steindorfer, | |
| Meyer-Goßner |