Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Überbewertung der Generalprävention aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 512/72
Datum
03.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit auf den Schuldspruch, gibt sie aber hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise statt. Er hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück, weil die allgemeine Abschreckung gegenüber persönlichen Milderungsgründen überbewertet worden sein könnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Prävention kann bei der Strafzumessung als Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden, darf jedoch die Berücksichtigung der Tat, der Schuld und der Persönlichkeit des Täters nicht in unverhältnismäßiger Weise überlagern.

2

Bei erheblichen persönlichen Milderungsgründen (junges Alter, Ersttäter, verminderte Zurechnungsfähigkeit, unterdurchschnittliche Begabung, günstige Führung) ist die Annäherung der Strafe an die obere Grenze des Strafrahmens nur gerechtfertigt, wenn dies im Verhältnis zu Tat und Schuld steht.

3

Überwiegt die Bewertung der Generalprävention gegenüber den maßgeblichen Milderungsgründen so, dass die Strafe nicht mehr dem Schuldgehalt und der Täterpersönlichkeit entspricht, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.

4

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Strafhöhe ist eine Abwägung vorzunehmen, die ersichtlich und überprüfbar darlegt, inwieweit allgemeine Abschreckungsüberlegungen gegenüber den persönlichen Verhältnissen des Täters gewichtet wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 15. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 512/72

in der Strafsache gegen ███ den amerikanischen Soldaten Melvin aus Kaiserslautern (KC)?, geboren am ██████ 1951 in ████ wegen versuchten schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Februar 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet. Auf die Ausführungen in dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 1972 wird insoweit Bezug genommen.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Das Landgericht hat mildernde Umstände angenommen und hat außerdem die Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert. Hiernach stand ein Strafrahmen von einem Vierteljahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Als strafschärfend hat das Landgericht insbesondere gewertet, dass sich Fälle von Raub im Stadtgebiet von Kaiserslautern häufen; es sei bekannt, dass sich empfindliche Strafen wegen solcher Taten bei den amerikanischen Soldaten schnell herumsprechen; nur durch eine hohe Strafe könnten andere von der Begehung solcher Taten abgeschreckt werden. Dass das Gericht hiernach den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung zur Strafschärfung herangezogen hat, ist an sich von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Da es aber gegen den unterdurchschnittlich begabten, erst 20 Jahre alten, noch nicht bestraften Angeklagten, dessen Führung von seinen Vorgesetzten sonst gut beurteilt wird, trotz Strafmilderung wegen alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit eine nahe an der Obergrenze des Strafrahmens liegende Strafe verhängt hat, ist zu besorgen, dass es den Gesichtspunkt der Generalprävention überbewertet hat und dadurch zu einer Strafe gekommen ist, die der Tat, der Schuld des Täters und seiner Persönlichkeit nicht mehr entspricht. Der Strafausspruch bedarf daher einer nochmaligen Überprüfung.

MeyerMayrSalger
BortzlerHürxthal