Aufhebung wegen nicht geprüften freiwilligen Rücktritts beim Versuch der Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 512/68
- Datum
- 05.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch schließt die Strafbarkeit des Versuchs gemäß § 46 Nr. 1 StGB aus.
Bei der Prüfung des Rücktritts hat das Tatgericht festzustellen, ob die Vollendung durch von dem Willen des Täters unabhängige Umstände verhindert worden ist; kann ein freiwilliger Rücktritt nicht ausgeschlossen werden, ist die Verurteilung wegen des Versuchs nicht zu tragen.
Unterbleibt eine entsprechende Erwägung durch das Tatgericht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Wenn ein freiwilliger Rücktritt vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, ist statt der Versuchsstrafbarkeit die Prüfung einer möglichen Tatbestandsverwirklichung anderer einschlägiger Vorschriften (z. B. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 512/68
in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Bandarbeiter Manuel, geboren ███████████████ 1935 in [REDACTED], Spanien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter, Mayr Bundesrichter, Dr. Spiegel Bundesrichter, Hürxthal Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Der Angeklagte hat versucht, die 15 Jahre alte Christa K[REDACTED] mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nöthigen. Ob es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist, hat das Landgericht nicht feststellen können. Das Mädchen hat bis zuletzt versucht, den Angeklagten abzuwehren. Dies war ihm jedoch nicht möglich, da seine Kräfte nachgelassen hatten. Schließlich ließ der Angeklagte von ihm ab.
Diese Feststellungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist und daher nicht wegen versuchter Notzucht bestraft werden kann (§ 46 Nr. 1 StGB). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte an der Vollendung der beabsichtigten Handlung durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Dagegen, dass er wegen der Gegenwehr des Mädchens nicht zum Ziel kommen konnte, spricht die Feststellung, dass dessen Kräfte nachgelassen hatten. Dass sonstige Umstände die Ausführung der Notzucht verhinderten, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts anscheinend gar nicht in Betracht gezogen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
Ist der Angeklagte freiwillig vom Versuch der Notzucht zurückgetreten oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, so kommt eine Verurteilung wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |