Revision verworfen – Totschlagsverurteilung bestätigt; Aufklärungsrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 512/65
- Datum
- 03.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügeführende nicht konkret benennt, welche zusätzlichen Beweismittel das Tatgericht hätte erheben sollen.
Der Tatrichter darf aus zugegebenen äußeren Tatsachen Schlussfolgerungen auf die innere Tatseite ziehen und begründete abweichende Feststellungen aus Geständnissen zugrunde legen.
Ein Beweisantrag ist nur dann zu beanstanden, wenn er in zulässiger Form gestellt wurde; ein Gericht ist nicht von vornherein verpflichtet, eine Tatortrekonstruktion von Amts wegen vorzunehmen.
Bei der Prüfung, ob ein Tötungsdelikt aus niedrigen Beweggründen (§ 211 StGB) begangen wurde, ist die Gesamtheit der den Täter bestimmenden Vorstellungen und Erwägungen maßgeblich; einzelne Elemente dürfen nicht isoliert bewertet werden.
Der Revisionsgericht ist an die Urteilsfeststellungen gebunden, sofern diese innerlich schlüssig sind und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Paderborn, 27. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 512/65 URTEIL in der Strafsache gegen s ██ aus ███, den Elektromechaniker Harald █████, geboren am ██ 1927 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Wilms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ████████████████ ███ der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts Paderborn vom 27. April 1965 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 28. April 1965 auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft erhebt nur die Sachrüge. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten
Soweit bei der Beanstandung der Feststellungen zum Tathergang die Aufklärungsrüge erhoben wird, geschieht dies in unzulässiger Form. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
2. Die Rüge, das Schwurgericht habe einen Beweisantrag auf Vornahme einer Rekonstruktion des Tatablaufs am Tatort nur unvollkommen beschieden, greift ebenfalls nicht durch. Ausweislich des Protokolls ist ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden. Im Übrigen musste sich das Schwurgericht auch nicht etwa von Amts wegen zu einer solchen Beweisaufnahme am Tatort gedrängt fühlen. Die Begründung, die das Urteil auf UA S. 11 dafür gibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
3. Das Schwurgericht hat bei der Feststellung des Sachverhalts nicht die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sondern aus Gründen, die es näher darlegt, allein die davon abweichenden Angaben des Angeklagten vor dem Haftrichter zugrunde gelegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt in
diesem Zusammenhang, die vom Schwurgericht festgestellten Tatsachen wichen vom Vernehmungsprotokoll des Haftrichters ab und erhebt, da nicht zu erkennen sei, woher das Gericht seine Feststellungen also genommen habe, die „Aufklärungsrüge“. Der Angriff geht fehl:
a) Für eine Aufklärungsrüge fehlt es an den erforderlichen sachlichen Angaben (BGHSt 2, 168). Soweit in den Ausführungen der Revision die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO erblickt werden könnte, dringt auch diese nicht durch. Es ist zwar richtig, dass im Vernehmungsprotokoll des Haftrichters nichts darüber gesagt ist, dass die Pistole beim Eintritt des Angeklagten in das Wohnzimmer schon entsichert gewesen sei, auch nichts darüber, dass der Angeklagte schon beim Aufsuchen des Schlafzimmers den Entschluss gefasst habe, auf ██ zu schießen. Andererseits enthält das Geständnisprotokoll zu diesen beiden Punkten aber auch keine von diesen Feststellungen abweichenden Angaben. Es handelt sich ersichtlich um ergänzende Feststellungen, die das Schwurgericht daraus herleiten konnte, dass der Angeklagte nach seinen Angaben im Geständnis die Pistole (sogleich) auf sein Opfer abfeuerte, als dieses seine Zumutung, die Briefe zu lesen, mit Entschiedenheit zurückgewiesen hatte. Es besteht deshalb kein Anhalt und erst recht nicht die für eine Verfahrensrüge erforderliche Gewissheit dafür, dass das Schwurgericht bei seiner Entscheidung von einem unrichtigen Wortlaut des Geständnisprotokolls ausgegangen ist und damit gegen § 261 StPO verstoßen hat. Im Übrigen ist der Tatrichter nicht gehindert, aus dem zugegebenen äußeren Sachverhalt Schlüsse auf die innere Tatseite zu ziehen.
b) Der Angriff ist auch als (nur aus dem Inhalt des Urteils ableitbare und nicht auf andere Aktenteile zu stützende) Sachrüge unbegründet. Da die Feststellungen weder in sich widersprüchlich sind, noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufweisen, ist der Senat an sie gebunden.
4. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben hat, war seine Revision zu verwerfen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Sie ist unbegründet. Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in einer depressiven Stimmung, in der ihm seine Lage als ausweglos erschien, zu dem spontanen Entschluss kam, auf ██ zu schießen. Die Tat sei nicht bestimmt gewesen von Hass oder Rachegefühlen, auch nicht von dem Bestreben, den Ehemann der Geliebten zu beseitigen, damit der Weg zu ihr frei sei. Wenn das Schwurgericht aufgrund dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung daher niedrige Beweggründe i. S. des § 211 StGB nicht erkennen kann, so ist darin kein Rechtsirrtum zu sehen. Dafür, dass, wie die Revision der Staatsanwaltschaft meint, das Schwurgericht es in rechtlich zu beanstandender Weise unterlassen habe, zu prüfen, ob der Angeklagte „nicht gleichwohl“ aus einem niedrigen Beweggrund gehandelt habe, ist nach dem Urteilszusammenhang nichts ersichtlich. Gerade der von der Revision angeführte Umstand, dass dem Angeklagten bei der Straf-
zumessung erschwerend angerechnet wurde, er habe „bedenkenlos den Ernährer zweier Kinder getötet“, zeigt, dass dem Schwurgericht die Prüfung des Sachverhalts auch aus dieser Sicht nicht verschlossen war. Um jedoch zu beurteilen, ob die Beweggründe „niedrig“ sind, darf nicht eines ihrer Elemente aus dem Zusammenhang mit den anderen gelöst für sich allein bewertet werden. Denn eine solche Wertung würde sich nur auf einen Bestandteil, nicht aber, wie erforderlich, auf den Tötungsbeweggrund als Ganzes erstrecken. Demgemäß muss die Vielheit der den Täter beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen in ihrer Gesamtheit so, wie sie wirklich bestimmend geworden ist, der Beurteilung unterzogen und dabei besonders berücksichtigt werden, wodurch der Tötungsentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat. In dieser Hinsicht ist entscheidend, dass das Schwurgericht nach ersichtlich vorgenommener Würdigung sowohl der Gesamtumstände der Tat wie der Antriebe des Täters dazu der Überzeugung war, dass der Angeklagte infolge seiner „tiefen Enttäuschung und Verzweiflung“ sich im Zeitpunkt der Tat nicht über die Umstände klar gewesen ist, die die Tötung als aus niedrigen Beweggründen begangen erscheinen lassen könnten. Zwar brauchen die Beweggründe, die den konkreten Betätigungswillen auslösen, nicht Gegenstand längerer Überlegungen zu sein. Der Täter muss aber ihre Bedeutung für die Tat erfasst haben. Den Urteilsgründen zufolge, die eine depressive Verfassung, verbunden „mit einer gewissen Erregung“, feststellen, war dies nach der Überzeugung des Schwurgerichts jedoch nicht der Fall.
Mithin war auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, als unbegründet zu verwerfen.
| Wilms | Sanders | Hürxthal | |||
| Flitner | Spiegel |