Revision gegen Verurteilung nach Schleuderunfall in unübersichtlicher Kurve verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 512/61
- Datum
- 21.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn das Tatgericht bei einer Ortsbesichtigung die entscheidungserheblichen Umstände ausreichend ermittelt und genaue Messungen für die tragenden Schlussfolgerungen nicht erforderlich sind.
Die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung erfordert regelmäßig Darlegung, dass sich weitere Ermittlungen aufdrängen mussten und die unterlassene Beweiserhebung für die Entscheidung erheblich sein konnte.
Für die Beurteilung, ob ein Fahrer durch einen Überholvorgang zum plötzlichen Bremsen veranlasst wurde, ist maßgeblich, ob der Überholvorgang bei Annäherung des Fahrers bereits abgeschlossen war; exakte Entfernungsangaben sind hierfür nicht zwingend.
Wer sich einer unübersichtlichen Kurve mit unangepasst hoher Geschwindigkeit nähert und dadurch erst kurz vor entgegenkommendem Verkehr scharf abbremsen muss, handelt sorgfaltswidrig, wenn das Bremsmanöver zum Verlust der Fahrzeugbeherrschung und zur Kollision führt.
Ein Überholender muss nicht von vornherein damit rechnen, dass aus einem nicht einsehbaren Straßenbereich ein Fahrzeug mit unvernünftig hoher Geschwindigkeit entgegenkommt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 20. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus den Maschinenschlosser Erwin Kornelius ███ Landkreis ████, geboren ████ ██ 1936 in ███ (Landkreis Trier), wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Dr. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 20. September 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 21. August 1960 nachmittags nach dem Genuss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Blutentnahme, etwa zwei Stunden nach dem Unfall) mit seinem VW-Karmann-Ghia auf der Landstraße Personenkraftwagen I. Ordnung Nr. 4 von Oberkail in Richtung Kyllburg. Die Straße, die dem Angeklagten von zahlreichen Fahrten her bekannt war, ist 5,5 m breit, fällt in Richtung Kyllburg mäßig ab und weist mehrere Kurven auf. Bei Km 12,2 befindet sich, in Richtung Kyllburg gesehen, eine Rechtskurve; sie ist, weil auf beiden Straßenseiten in teilweise unregelmäßigen Abständen mit Obstbäumen bestanden, erst auf eine Entfernung von etwa 60 m einzusehen, wenn man sich ihr bis auf etwa 30 m nähert. Der Angeklagte durchfuhr das der Kurve vorausliegende geradlinige Straßenstück mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h. Als er bis auf etwa 30 m an die Rechtskurve herangekommen war, sah er auf dem nunmehr ebenfalls einsehbaren Straßenstück hinter der Kurve eine aus vier Personenkraftwagen und einem Traktor bestehende Fahrzeuggruppe auf sich zukommen, deren erstes Fahrzeug, ein von Frau ███ gesteuerter Personenkraftwagen, die Einfahrt der Kurve schon fast erreicht hatte. Da der Angeklagte erkannte, dass er bei seiner hohen Geschwindigkeit die Kurve nicht ohne Inanspruchnahme der (für ihn) linken Fahrbahnseite werde durchfahren können, bremste er, um einen Zusammenstoß mit dem Wagen der Frau ███ zu verhindern, sein Fahrzeug scharf ab. Hierbei geriet dieses über eine längere Strecke hinweg ins Schleudern. Frau ██████ entging nur dadurch einem Zusammenstoß mit dem auf ihre Fahrbahnseite überwechselnden Kraftwagen des Angeklagten, dass sie mit den rechten Rädern ihres Fahrzeugs auf das rechts der Straße verlaufende Bankett fuhr und dort hielt. Auch an dem nächsten, von dem Zeugen █████ gesteuerten Personenkraftwagen Ford 12 M, der zuvor den Traktor überholt, sich aber schon wieder auf seine rechte Fahrbahnseite eingeordnet hatte, sowie an dem folgenden Traktor kam der Angeklagte ohne Berührung vorbei. Sein Kraftwagen hatte dabei noch eine so hohe Geschwindigkeit, dass er sich, beim Schleudern auf die rechte Straßenseite zurückgetragen, nur noch auf den rechten Reifen hielt; das hatte zur Folge, dass die Reifen dieser Räder so stark zur Seite gewalkt wurden, dass sogar der Weißwandgummistreifen die Fahrbahnoberfläche berührte und dort deutliche Rutschspuren hinterließ. Als der Wagen anschließend wieder zur linken Straßenseite hin schleuderte, prallte er in spitzem Winkel seitlich auf den dort hinter dem Traktor vorschriftsmäßig rechts fahrenden Renault-Personenkraftwagen auf. Der Aufprall war so heftig, dass dieser Wagen um seine Achse gedreht und aus der Vorwärtsfahrt etwa 9 m nach rückwärts gegen einen Baum geschleudert wurde. Der Wagen des Angeklagten drehte sich quer zur Fahrbahn und blieb schließlich, nachdem er noch den letzten in der Gruppe fahrenden Personenkraftwagen des Zeugen █████ gestreift hatte, in dieser Querstellung stehen.
Durch den Zusammenstoß wurden die vier Insassen des Renault-Kraftwagens schwer verletzt. Der Fahrer Johann ██ starb noch an der Unfallstelle. Die in dem Ford-Kraftwagen mitfahrende Ehefrau █████ erlitt durch den Anblick des auf sie zuschleudernden Kraftwagens des Angeklagten und das folgende Unfallgeschehen einen Herzanfall. Auch der Angeklagte und sein Beifahrer wurden verletzt.
2. Der Angeklagte hat jede Schuld an dem Unfall in Abrede gestellt. Er räumte zwar ein, dass er das Straßenstück vor der Kurve mit großer Geschwindigkeit hinabgefahren sei, behauptete jedoch, noch vor der Kurve seinen Wagen leicht abgebremst zu haben, so dass seine Geschwindigkeit in der Kurve „nur noch“ zwischen 80 und 95 km/h betragen habe. Er sei nicht geschleudert, vielmehr habe er ihn, um die Kurve besser durchfahren zu können, etwas auf die linke Fahrbahnhälfte hingelenkt. Nunmehr sei er jedoch durch den Ford-Personenkraftwagen (des Zeugen ████, der noch kurz vor der Kurve den Traktor überholt und sich noch nicht wieder ganz auf seine rechte Fahrbahnseite eingeordnet habe), zu scharfem Bremsen gezwungen worden, so dass er, etwa handbreit an diesem Kraftwagen vorbeischießend, ins Schleudern gekommen sei. Zu dem Zusammenstoß mit dem Renault-Kraftwagen sei es nur deshalb gekommen, weil auch dieser schon zum Überholen des Traktors angesetzt habe. Allerdings sei dieser Wagen dann wieder hinter den Traktor eingetaucht, er – der Angeklagte – habe jedoch den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können.
Der Angeklagte will ferner im Zeitpunkt des Unfalls voll fahrtüchtig gewesen sein.
3. Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet, dass der Angeklagte durch den Überholvorgang des Zeugen █████ (Ford M 12) zum scharfen Bremsen veranlasst wurde und dadurch ins Schleudern geriet. Im Zeitpunkt des Beginns dieser Überholung habe sich der Angeklagte, so würdigt die Strafkammer die erhobenen Beweise, noch mindestens 500 bis 600 m vor der Kurve befunden; er sei erst nach dem Abschluss der Überholung, als zwischen dem Ford-Personenkraftwagen und dem Traktor schon wieder ein Abstand von etwa 30 m gelegen habe, bereits schleudernd in der Kurve aufgetaucht.
Dass der Angeklagte infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses außerstande war, seinen Kraftwagen sicher zu führen, hat das Landgericht nicht als erwiesen angesehen, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen war, dass er den letzten Alkohol (2 kleine Flaschen Bier und Steinhäger) erst knapp eine Viertelstunde vor dem Unfall eingenommen hatte.
II. Der Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
A. In verfahrensrechtlicher Hinsicht vermisst die Revision die Feststellung der genauen Entfernungen des Angeklagten
a) vom „Unfallort“ in dem Zeitpunkt, in dem der Fahrer des Ford M 12 mit der Überholung des Traktors begann,
b) von der „Kurve in Nähe der Unfallstelle“ in dem Zeitpunkt, in dem der entgegenkommende Fahrzeugverkehr für den Angeklagten zu erkennen war.
Das Landgericht habe zwar, so erläutert die Revision diese Rüge, festgestellt, dass der Angeklagte, als ██ ███ die Überholung des Traktors einleitete, noch „mindestens 500 – 600 m“ von der Kurve entfernt war und dass er die Kurve infolge der (unregelmäßigen) Bepflanzung der Straßenseite mit Obstbäumen erst auf eine Entfernung von „ca. 60 m“ einsehen konnte. Bei diesen Maßen handele es sich jedoch um bloße Schätzungen, nicht um genaue Messungen. Ohne solche hätte aber die Strafkammer nicht die dem Schuldspruch zugrundeliegenden kraftfahrttechnischen Schlüsse ziehen können. Die Entfernung von 60 m habe das Landgericht nicht im Wege des Augenscheins überprüft; es habe einfach unterstellt, dass die Kurve vorher nicht einzusehen gewesen sei. Durch diese Versäumnisse habe das Landgericht die Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt.
Der Vorsitzende der Strafkammer und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben die Darstellung der Revision bestätigt, dass die in den Urteilsgründen genannten Entfernungen bei der Ortsbesichtigung durch Schätzung festgestellt worden sind. Gleichwohl ist die Rüge unbegründet.
Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, hat die Strafkammer im Beisein aller Verfahrensbeteiligten „die vom Angeklagten bezeichnete Unfallstelle sowie die Straße nach Kyllburg in Augenschein genommen“ und dabei die von der Polizei angefertigten Unfallaufnahmen und die Unfallskizze „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“. Der Angeklagte erklärte sich zur Sache; er zeigte, wie er seinerzeit gefahren „ist“. Nach ihm wurden die Zeugen █████ und ████ vernommen. Frau █████ erläuterte die Örtlichkeit; während der Vernehmung der Zeugen wurde die Unfallstelle nochmals in Augenschein genommen. Die Ortsbesichtigung wurde „nachdem weitere Anträge zur Ortsbesichtigung nicht mehr gestellt wurden und weitere Feststellungen an Ort und Stelle nicht mehr zu treffen waren“, beendet.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Strafkammer alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche getan hat. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben an Ort und Stelle Einwendungen dagegen erhoben, dass die für die Schuldprüfung bedeutsamen Entfernungen durch Schätzung, nicht durch Abmessen oder Abschreiten ermittelt wurden.
Schon aus diesem Grunde ist zweifelhaft, ob die Revision dem Landgericht vorwerfen darf, es habe durch bloßes Schätzen der Entfernungen gegen die Wahrheitserforschungspflicht verstoßen. Hinzu kommt, soweit maßgeblichen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) schriftlichen Begründung nicht einmal behauptet, die vom Landgericht im Beisein und ersichtlich auch im Zusammenwirken mit allen Verfahrensbeteiligten vorgenommenen Entfernungsschätzungen seien falsch. Indes kann das letzten Endes auf sich beruhen, denn die Rüge scheitert auf jeden Fall daran, dass es für die im Urteil gezogenen Folgerungen auf die von der Revision verlangte genaue Feststellung der Entfernungen nicht ankam.
Die Frage, ob der Angeklagte – wie er sich einließ – durch den Überholvorgang des Zeugen █████ zu plötzlichem Bremsen gezwungen wurde und dadurch ins Schleudern kam, war unabhängig davon zu beantworten, ob █████ die Überholung begann, als sich der Angeklagte noch „mindestens 500 – 600 m“ oder nur eine geringere Strecke, z. B. 400 m oder gar nur 250 bis 300 m, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat meinte, vor der Kurve befand. Entscheidend war, dass der Überholvorgang abgeschlossen war, als sich der Angeklagte der Fahrzeuggruppe näherte. Das aber haben sämtliche Zeugen mit Ausnahme des Beifahrers des Angeklagten einhellig und nach der rechtlich bedenkenfreien Überzeugung der Strafkammer glaubhaft bekundet (S. 6 UA). Besonderes Gewicht kommt dabei der Aussage des von █████ überholten Traktorfahrers zu, der den Vorgang der Überholung am nächsten und besten beobachten konnte; auch nach ihr war die Überholung schon einige Zeit abgeschlossen und hatte der Ford M 12 schon wieder eine längere Strecke auf der rechten Fahrbahn zurückgelegt, bevor der Angeklagte in der Kurve auftauchte (S. 7 oben UA). Keine andere Deutung lässt die Aussage des Zeugen ████ zu, der der Strafkammer an Ort und Stelle zeigte, wo er den Kraftwagen des Angeklagten in dem Augenblick gesehen hat, als er angesichts des mit hoher Geschwindigkeit die Gefällstrecke herunterkommenden Angeklagten zu seinem Beifahrer sagte: „Pass auf, jetzt knallt’s“. Der Revision kann nicht beigetreten werden, wenn sie meint, aus dieser Bemerkung folge mehr oder weniger zwingend, dass der Angeklagte von der Fahrzeuggruppe im Zeitpunkt der Überholung des Traktors durch ███████ keinesfalls mehr – wie vom Landgericht geschätzt – 500 bis 600 m, sondern nur noch so weit entfernt gewesen sei, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem überholenden Fahrzeug nicht oder kaum mehr vermeidbar gewesen sei. Diesen Eindruck kann der Zeuge ████ zunächst gehabt haben, weil er die Dauer des von █████ eingeleiteten Überholvorgangs und (oder) die Schnelligkeit des Angeklagten unterschätzt haben mag; er erwies sich dann aber als falsch, wie sich aus der weiteren, eindeutigen Bekundung ████s ergibt, der Wagen des Angeklagten sei erst nach der Beendigung des Überholvorgangs in der Kurve aufgetaucht und in diesem Augenblick habe zwischen dem Ford M 12 und dem überholten Traktor schon eine Strecke von 30 bis 40 m gelegen (S. 6 oben UA). Im Übrigen ist es durchaus möglich – was die Revision ebenfalls anzweifelt – dass der Zeuge ████ den Kraftwagen des Angeklagten auf größere Entfernung herankommen sah (500 bis 600 m), während ihn die näher der Kurve befindlichen Fahrzeugführer wie █████ von ihrem Standort aus „noch nicht sehen konnten“ (S. 5 unten UA); ihnen kann der Blick über freies Gelände auf das der Kurve aus Richtung Oberkail vorausliegende Straßenstück bereits genommen gewesen sein, während ihn ████ noch hatte.
Auch für die Frage, von wo aus der Angeklagte die Rechtskurve einsehen konnte, war die genaue Meterzahl unerheblich; entscheidend war nur, ob der Angeklagte seine hohe Geschwindigkeit zu knapp und zu scharf vor der entgegenkommenden Fahrzeuggruppe abgebremst hat und dadurch ins Schleudern gekommen ist. Das hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargetan.
B. Auch sachlich-rechtlich lässt das Urteil keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wird durch die Feststellungen getragen.
a) Inwiefern die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Kurve infolge der auf beiden Straßenseiten in teilweise unregelmäßigen (nicht: „teilweise erheblichen“) Abständen stehenden Obstbäume erst auf eine Entfernung von 60 m einsehen können, der Lebenserfahrung widersprechen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte es den Angeklagten keinesfalls entlasten, wenn er die Kurve aus größerer Entfernung eingesehen und trotz des frühzeitig erkannten Gegenverkehrs seine hohe Geschwindigkeit beibehalten hätte.
b) Mit der Unfallskizze brauchte sich der Tatrichter im Urteil nicht auseinanderzusetzen. Abgesehen davon besagt die Skizze entgegen der Darstellung der Revision nichts darüber, wo der Angeklagte vor dem Beginn der von den rechten Reifen stammenden Rutschspur gefahren ist. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst nicht bestritten, in der Kurve auf die linke Straßenseite geraten zu sein, wenn er einräumte, seinen Kraftwagen „etwas auf die linke Fahrbahnhälfte hingelenkt“ zu haben, „um die Kurve besser durchfahren zu können“ (S. 4 UA).
c) Auf die Ermittlung des von dem Ford-Personenkraftwagen zum Überholen des Traktors beanspruchten Weges und der dazu benötigten Zeit kam es nicht mehr an, nachdem die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen war, dass der überholende Wagen schon wieder etwa 30 m auf seiner rechten Straßenseite eingeordnet zurückgelegt hatte, als der Angeklagte herankam (S. 6 UA). Damit stand fest, dass der Überholvorgang rechtzeitig abgeschlossen war und ihn nicht gefährdet worden ist.
Selbst wenn man aber zu Gunsten des Angeklagten annehmen würde, er habe sich in der ungehinderten Weiterfahrt gehemmt sehen können, würde das sein Verschulden nicht mindern. █████ ████████ als er vor der Kurve zur Überholung des Traktors ansetzte und diese durchführte, den Angeklagten noch nicht sehen konnte (S. 5 unten UA). Er brauchte auch nicht von vornherein damit zu rechnen, dass ihm aus dem nicht einsehbaren Raum hinter der Kurve ein Fahrzeug mit unvernünftig hoher Geschwindigkeit entgegenkommen werde (BGH VRS 10, 69). Wenn sich demnach der Angeklagte, wie die Revision das Geschehen ausgelegt haben möchte, tatsächlich durch den Überholvorgang ████████s irgendwie behindert gefühlt hatte und hätte behindert fühlen können, würde er diese ihn zum plötzlichen Bremsen veranlassende Lage durch seine übereilte Annäherung und Einfahrt in die Kurve ganz selbst verschuldet haben.
d) Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte den Tatbestand der vorsätzlichen oder fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung dadurch verwirklicht hat, dass er grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlicher Stelle zu schnell fuhr (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB). Indes ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
2. Auch der Strafausspruch einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Rotberg | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |