Treffer
BGH Urteil

BGH: Tateinheit von Untreue und Betrug; Vermögensschadenbegriff bei §263 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 512/59
Datum
24.08.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue, Betrug im Rückfall und Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; der BGH verwirft die Revision. Das Landgericht hat in Teilen den Begriff des Vermögensschadens (§263 StGB) fehlinterpretiert, dieser Irrtum war jedoch für Schuldspruch und Strafausspruch ohne Einfluss. Tateinheit zwischen Untreue und Betrug wurde bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB gehört, dass der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch eine Vermögensverfügung des Getäuschten verschaffen will; angestrebter Vermögensvorteil und verursachter Vermögensschaden müssen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

2

Die Vorlegung unrichtiger Unterlagen kann zugleich eine Untreuehandlung und die für den Betrug erforderliche Täuschungshandlung enthalten; unter diesen Umständen ist Tateinheit zwischen Untreue und Betrug möglich.

3

Ein Rechtsirrtum der Vorinstanz hinsichtlich der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB berührt Schuldspruch und Strafzumessung nicht, wenn der Fehler das Ergebnis der Schuld- oder Strafbewertung nicht beeinflusst hat.

4

Die durch Täuschung bewirkte Verhinderung oder Verzögerung der sofortigen Geltendmachung von Forderungen kann den Vermögensnachteil des Geschädigten vertiefen und als schädigende Folge für Untreue/Betrug zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████████████, den Schlosser Ernst August ███, dort geboren am ██ ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Fitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. August 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit Betrug im Rückfall und Urkundenfälschung (Fälle 1 bis 5) sowie wegen eines weiteren fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall 6) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu 100 Geldstrafe, ersatzweise für je 20 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt worden.

Seine Revision rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreuehandlungen im Fall 1 zum Nachteil des Versandhändlers ██████ lässt ebenso wie die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall 6 zum Nachteil der Firma ██████ im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Gleiches gilt für die Fälle 2, 3, 4 und 5, und zwar auch insoweit, als das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall verurteilt hat. Allerdings hat es dabei in den Fällen 2 und 3 zu Unrecht unnötige Aufwendungen ███████ rechtsirrig auch als Vermögensschaden gewertet.

In den Fällen 2, 3 und 4 verkaufte der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer für den Versandhändler █████ Waren an Dritte und nahm von diesen auch Zahlungen entgegen. Dazu war er von ██ allgemein ermächtigt worden. Doch führte der Angeklagte diese Beträge nicht oder nicht vollständig an ███████ ab, sondern behielt sie zu eigenem Verbrauch und täuschte ██████ dadurch über die wahre Sachlage, dass er ihm schriftliche Mitteilungen zukommen ließ, nach denen die Käufer die bereits entrichteten Beträge noch zu zahlen hätten. Infolgedessen sah ███████, wie vom Angeklagten beabsichtigt, davon ab, diese Beträge von ihm sofort einzufordern, und trat stattdessen wegen Begleichung der nach den Mitteilungen des Angeklagten noch geschuldeten Beträge an die Käufer heran. Dabei stellte sich heraus, dass diese nichts mehr an ihn zu zahlen hatten.

Der Fall 5 ist insoweit anders als die Fälle 2, 3 und 4 gelagert, als der Angeklagte an ███ nicht nur die mit dem Käufer getroffene Vereinbarung unrichtig wiedergab, sondern von ihm auch mit dem Namen des Käufers in verstellter Unterschrift unterzeichnet war, ferner insoweit, als sich der Angeklagte der Aufrechnung des Käufers mit einer Forderung in Höhe von 80 DM nicht widersetzte, die diesem gegen ihn (nicht gegen ███) zustand, und von der an ███ trotz der erwähnten Aufrechnung zu entrichtenden Kaufpreissumme nur einen Teil abführte.

Das Landgericht sieht die vom Angeklagten in Tateinheit mit Untreue und im Falle 5 in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung begangenen Betrugsfälle darin, dass ███ infolge der Täuschungshandlungen des Angeklagten von dessen sofortiger Inanspruchnahme auf Zahlung der von ihm nicht abgeführten Beträge absah, außerdem in den Fällen 2 und 3 in den Umstand, dass ███ infolge seiner unnötigen Aufwendungen zur Eintreibung vermeintlicher Forderungen gegen Kunden einen Vermögensschaden erlitt.

Die rechtliche Annahme der Strafkammer, ███ sei in seinem Vermögen dadurch geschädigt worden, dass er infolge der Täuschungshandlungen des Angeklagten seine Forderung gegen diesen nicht früher geltend gemacht habe, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte ging nach den Feststellungen der Strafkammer darauf aus, sich durch seine Handlungsweise laufend Mittel zum eigenen Verbrauch zu sichern und sich der sofort drohenden Anforderung der von ihm veruntreuten Beträge durch ███████ wenigstens auf Zeit zu entziehen. Er vertiefte durch sein täuschendes Verhalten den bei ██████ durch seine Untreuehandlungen entstandenen Vermögensnachteil, indem er ihn, wie ihm bewusst und von ihm beabsichtigt, davon abhielt, sich sofort an ihn anstatt an seine Kunden zu halten. Nach den erwähnten Feststellungen ist auch die Annahme einer Tateinheit frei von Rechtsirrtum.

Ein rechtliches Zusammentreffen ist zumindest deshalb gegeben, weil die Vorlegung unrichtiger Unterlagen noch zur Untreuehandlung des Angeklagten gehört und zugleich die zum Betrug führende Täuschungshandlung enthält. Der Betrug kann unter diesen Umständen nicht gegenüber der Untreue als eine durch deren Bestrafung abgegoltene Nachtat gewertet werden.

Keinen rechtlichen Bestand hat dagegen – wie schon angedeutet – die Annahme des Landgerichts, dass ███████ unnötige Aufwendungen eine Vermögensschädigung im Sinne von § 263 StGB darstellten. Zum Tatbestand des Betruges gehört, dass der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch die Vermögensverfügung des Getäuschten verschaffen will, die den Vermögensschaden verursacht. Anders ausgedrückt: Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen. Das eine muss gleichsam die Kehrseite des anderen sein (BGHSt 6, 115, 116). Das aber ist hier, soweit es sich um ███████ unnötige Aufwendungen handelt, nicht der Fall.

Die Verkennung des Begriffs der Vermögensschädigung im Sinne von § 263 StGB durch die Strafkammer hat indessen weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch des angefochtenen Urteils Bedeutung. In den Strafzumessungsgründen hebt die Strafkammer als strafmildernd hervor, dass der vom Angeklagten angerichtete Schaden teilweise nur gering gewesen ist. Da die Aufwendungen des Angeklagten ersichtlich unbedeutend waren, ergibt sich, dass die rechtsirrige Annahme der Strafkammer, die Aufwendungen könnten als Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB bewertet werden, ohne Einfluss auf die Strafzumessung geblieben ist. Dafür sprechen auch die sonstigen Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung.

Die Revision des Angeklagten musste nach alledem verworfen werden.

SauerKrummeMartin
RotbergFitner