Revision gegen Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 512/58
- Datum
- 06.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige vor der Einwirkung des Täters nicht zu derartigen Handlungen bereit war.
Hat der Täter hingegen angenommen, der Minderjährige sei von sich aus willig, ist eine Bestrafung wegen eines Verführungsversuchs nach § 175a Nr. 3 StGB ausgeschlossen.
Das Tatgericht hat konkrete Feststellungen zur inneren Einstellung des Minderjährigen und zur Vorstellung des Täters darüber zu treffen und zu begründen, ob und inwieweit eine Überwindung eines inneren Widerstands erforderlich war.
Fehlen derartige tatsächliche Feststellungen und können sie die Schuld- oder Strafzumessung beeinflussen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 23. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich S██, geboren am ██ ██ ███ in ███, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 23. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 4 verurteilt worden ist, sowie im ganzen Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in vier vollendeten und drei versuchten Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB zur Unzucht verführt werden kann nur ein Minderjähriger, der vor der Einwirkung des Täters zu derartigen Handlungen nicht bereit war; wenn der Täter angenommen hat, dass der Minderjährige von sich aus zu gleichgeschlechtlicher Unzucht gewillt sei und daher nicht erst verführt zu werden brauche, kann er nicht einmal wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB bestraft werden (RGSt 70, 195). Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen schwerer Unzucht in vier Fällen vollendeter Taten nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt hat, fehlt schon jede Feststellung über die innere Einstellung der Minderjährigen ███████, █████ und ██████ bei den ersten Unzuchtshandlungen und zu der weiteren Frage, ob der Angeklagte annahm oder mindestens damit rechnete, dass seine Einwirkung auf den Willen dieser jungen Leute nötig sei, um einen etwaigen inneren Widerstand gegen seine Absichten zu überwinden. Dies ausdrücklich zu erörtern, war umso nötiger, als in den Strafzumessungsgründen gesagt wird, dass ████████, █████ und ██████ dem Angeklagten „die Ausführung der Taten offenbar nicht sehr schwer gemacht hatten“.
2. Diese Frage drängte sich bei der Feststellung jeder weiteren Unzuchtshandlung mit denselben Personen naturgemäß noch mehr auf. Ganz besonders bedurfte es im Fall 4 der tatsächlichen Aufklärung, ob es auch jetzt noch einer Verführung der drei Minderjährigen zu den nunmehr gemeinsam begangenen Taten bedurfte, obwohl jeder von ihnen sich vorher schon mehrmals allein mit dem Angeklagten vergangen hatte. Aber auch, soweit das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den mit derselben Person begangenen mehreren unzüchtigen Handlungen angenommen hat, ist es für den Schuldumfang von Bedeutung, ob es für den Angeklagten einer Verführung nur zur ersten Tat bedurfte, oder ob der Angeklagte – was durchaus möglich ist – auch in späteren Fällen stets erneut einen inneren Widerstand seiner Opfer überwinden musste.
3. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Verführung der Minderjährigen ███████████, ████ und ██████ zur Unzucht verurteilt worden ist (Fälle 5, 6 und 7), bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken. Es ist aber möglich, dass auch die Höhe der wegen dieser versuchten Verbrechen verhängten Einzelstrafen von den unter 1. und 2. erörterten Rechtsfehlern beeinflusst worden ist. Daher muss der Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben werden.
Krumme Hoepner Rotberg Flitner Lang-Hinrichsen